Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Vorräte, die sich mit dem Beginne des 25. Apri!
1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfünger
unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen.
5. Alle Vorräte sind nur in Kilogramm aitzu⸗
geben; jede andere Angabe ist verboten.
6. Nicht auzuzeigen sind Vorräte, die im Eigen—
tume des Reichs, eines Bundesstaais oder Elsaß⸗Loth⸗
ringens, insbesondere einer Heeresverwalrung oder der
Marineverwaltung, stehen. (Vergl. auch Nummer 1),
serner Vorräte, die im Eigentume der Zeutralein—
baufsgesellschaft oder im Gewahrsam einer Zuckerfa—
brik stehen.
7. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeinde—
weise (gutsbezirksweise). Die Ausführung der
Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. In den
Orten mit Köoniglicher Polizeiverwaltung ist diese zur
Mitwirkung verpflichtet.
8. Für die Erhebung sind folgende Vordrucke zu
berwenden:
J. Ortsliste und
II. Zusammenstellung für den Kommunal
verband.
Die Oritsliste ist, abweichend von dem bei früheren
Vorratserhebungen eingeschlagenen Verfahren, von den
streisen Stadtkreisen) selbst herzustellen und an die
einzelnen Gemeinden (Gutsbezirke) zu verteilen. Das
Muster für die Ortsliste ist im Reichsgesetzblatt Seite
269 ff. veröffentlicht. Der Vordruck der Zusammen—
stellung für den Kommunalverband wird von der
Reichszuckerstelle geliefert.
Die den Ortslisten aufgedruckte Anleitung ist
genau zu beachten. Macht es die zerstreute Lage oder
die Seelenzahl einer Gemeinde wunschenswert, Zahl
bezirke zu bilden, so kann die Orisliste unter entspre⸗
chender Aenderung des Vordruckes auch als Zählbezicts
liste benutzt werden; eine Ortsliste ist aber auch
indiesem Falle aufzustellen, sie braucht danr
aber nicht die Namen der Anzeigepflichtigen uns denen
Vorräte im einzelnen zu enthalten, es genügt nielmehr
die Eintragung der Schlußsummen der Zinbeetelisten.

9. Die Gemeindeborseher (Gu‘svrorsteher) mit Aus
nahme der Magistrate GEGberbürgermeister, Bürger⸗
meister) der Stadtkreise stellen die Ortsliste Guf Und
senden sie bis zum 28. April 1916 dem Land
Oberamtmann) ein. Die etwa aufgesteltett Z be
zirkslisten sind sorgfältig aufzubewahren.
10. Die Sitadtkreise stellen ebenfalls eine Oris—
liste auf, übertragen deren Schlußsummen in die Zu—
sammenstellung für den Kommungloerband und fen—
den sie bis zum 30. April 1916 unmittelbar an die
Reichszuckerstelle in Berlin NW. 7, Univerfitätstraße
243 3. Die Ortslisten und die etwa aufgestellten Zünl—
bezirkslisten sind sorgßältig aufzubewahren.
11. Die La wWräte (Oberamtmäünner) verteilen die
von ihnen hergestellten Ortslisten an die Gemeinden
hres Kre?ses, sammeln die ihnen zugesandten Orts⸗
listen weder ein und tragen das Gesamtergebnis der
Ortslisten n die Zusammenstellung für den Kommunal⸗
verband ein, wobei streng darauf zu achten ist, daß
die Ortslisten von sämtlichen Gemeinden und Guts
bezirken hres Kreises vorhanden sind.
Die aufgerechnete Zusammenstellung st bis zum
30. April 1916 der Reichszuckerstelle in Berlin NW.7,
Universitätstraße 2—534 zu übersenden. Die Ortsliften
lnd sorgfältig aufzubewahren.
12. Es ist Sorge dafür zu tragen, daß die Bevölfke,
rung rechtzeitig vor der Erhebung in sämtlichen Ge—
meinden und Gutsbezirken durch öffentliche Bekannt
machung in geeigneter Weise auf ihre Anzeigepflich
hingewiesen wird.
13. Etwaige Anufragen sind unmittelbar an die
RNeichszuckerstelle zu richten.

14. Die zuständige Behörde oder die von ihr be
auftragzien Beamten sind besugt, zur Ermittlung rich
tiger Angaben VBorrats- und Betriebsräume oder
sonsrige KRufvewanrungeorte, wo Vorräte der genann
ten Art zu vermuten sind, zu untersuchen und die
Buͤcher des zur Anzeige Verpflichteten einzusehen.
Als zuständige Behörde gilt der Landrat (Ober
amtmann), in den Stadtkreisen der Magistrat (Ober
dbdürgermeister, Bürgermeister).
15. Wer vorsützlich die in Nummer 1 vorge—
schriebene Autzeige nicht ernatktet oder wissentlich un—
richtige oder unvollssändige Anraen macht, wird mi—
—A
bis zu fünfzehrtta send Marr bestraft; auch lönnen
Borrute, die bei der Bessardsausnahme nicht oder nich
richtig argegeben worden sind, eingezogen werden.
Sertin, am 15. April 1916.
Per Ränister für Fandel und Gewerbe.
J. A.: Lusensky.
Der Minister des Innern.
J. A.: Freund.

Auf Grund des Erlasses des Herrn Ministers
für Handel und Gewerbe vom 14. April 1916 wird
hierinit angeorbnet, daß Zuckerbestände von
zgund darüber der Anmeldepflicht unter
liegen. Sämtliche Gewerbetreibende und Konsum
vereine haben die am 25. April vorhandenen anzeige
pflichtigen Zuckermengen dem zuständigen Bürger
meisteramte schriftlich anzuzeigen. In den Privathaus
haltungen »riolgt die Aufnahme durch Zähler.
Saurbrucken. den 20. Apeil 1916.
Der Landrat.
v. Miquel.

3312.) Anordnung.
inber d SAlachtent von Ziegemmutterlämmern.
Auf Erund des 84 der Bekanntmachung de—
Site ivertreters des Reichskanzlers über ein Schlacht
verbot für trächtige Aühe und Sauen vom 26. Augusf
1915 (Reichs-Geseßblatt S. 515) wird hierdurch fol
gendes befrimmt:

81.
Toas ZHlachten der in diesem Zahr geborener
Ziegenmufterläiamer wird bis zum 15. Mai ds. gIs
83337811.

82.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlach
tungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß da—
Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder wei
es infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden
muß. Solche Schlachtungen sind innerhalb 48 Stun
den nach der Schlachtung der für den Schlachtungs
ort zußnãndigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
83.
Ausnahmen von diesem Verbot können aus drin
genden wirtschaftlichen Gründen vom Landrat, in Stadt
kreisen von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden
844.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung wer
den gemäß 8 5 der eingangs erwähnten Bekannt⸗
machung mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mi
Gesüngnis bis au drei Mongaten bestraft.
8 5.
Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Be—
kanntmachung im Deutschen Reich⸗ und Preußischer
Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 13. April 1916.
Der Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
In Vertretung:
gez. Freiherr von Falkenhausen
            
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