Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

198

die von den Heeresverwaltungen und der Marinever—
waltung mit Zucker versorgt werden, außer Betracht
zu lasseint.
Auf die dem einzelnen Kommunalverbande hier—
nach zustehende Gesamtmenge (Bedarfsanteil) werden
die am 25. April 1916 in seinem Bezirke vorhandenen
Vorräte angerechnet, soweit site der Anzeigepflicht un—
terliegen. Nicht angerechnet werden Vorräte der un—
ter die 88 2 und 4 dieser Ausführungsbestimmungen
fallenden Betriebe. Die Reichszuckerstelle kann wei—
tere Ausnahmen zulassen.
82.
Die Bestimmung darüber, in welchem Umfang und
unter welchen Bedingungen Zucker in gewerblichen Be—
trieben, mit Ausnahme der Gasthäuser, Bäckereien und
Konditoreien, zur Herstellung von Nahrungs-, Genuß.
und Heilmitteln bezogen und verwendet werden darf
bleibt vorbehalten. Bis auf weiteres erteilt die
Reichszuckerstelle Bezugsscheine auf Grund einer vor
läufigen Prüfung der nach 8 10 Abs. 3 der Verord
nung über den Verkehr mit Verbrauchszucker gemach
ten Angaben.
Den geworblichen Betrieben stehen gleich land—
wirtschaftliche Betriebe, in denen Nahrungs⸗ Genuß—
und Heilmittel zum Zwecke der Weiterveräußerung be—
reitet werden.
Für die Verwendung von Zucker zu anderen tech—
nischen Zwecken gilt 82 der Verordnung über die Ver—
wendung von Verbrauchszucker vom 83. Februar 1916
(Reichs⸗Gesetkzbl. S. 89.
83.
Ueber den Bezug und die Verwendung von Zucker
haben die Zuckerverarbeiter (839) Buch zu führen, ins
besondere darüber, in welchen Mengen, von wem und
wunn sie Zucker bezogen, in welchen Mengen und zu
werchem Zwecke sie Zucker verarbeitet haben und wie—
viel sie unverarbeitet besitzen.
84.
Imker haben ihren Bedarf an Zucker zur Bienen—
fütterung, soweit er nicht durch unversteuerten Zucker
gedeckt wird, der von der Landeszentralbehörde zu
bestimmenden Stelle anzuzeigen. Diese hat die An—
meldung zu prüfen und der Reichszuckerstelle einzu—
reichen. Die Reichszuckerstelle bestimmt, in welcher
Höhe der angemeldete Bedarf gedeckt werden soll, und
stellt Bezugosscheine aus.

85.
Zucker, der auf Grund der 88 2 und 4 bezogen
wird, darf nicht an andere abgegeben werden. Die
Reichsauckerstelle kann Ausnahmen zulassen.
86..
Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezuqg
und Abgabe Buch zu führen.
Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Ver—
braucher nach den Vorschriften der Kommunalverbände
hdgedoehen wird

87.
Die im 8 14 Abs. 1 der Verordnung über. den
Verkehr mit Verbrauchszucker vorgeschriebene Bestands
aufnahme geschieht gemeindeweise durch die Ortsbe—
hörden nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster
(Ortsliste). Die Ortsbehörden haben die ausgefüllten
Ortslisten dem Kommunalverbande bis zum 28. April
1916 einzusenden. Die Kommunalverbände haben dis
zum 30. April 1916 eine Zusammenstellung der in
ihrem Bezirke vorhandenen Vorräte nach dem als An—
lage 2 beigefügten Muster der Reichsazuckerstelle ein—
zureichen.
Die Herstellung der Ortslisten (Anlage s) liegt
den Kommunalverbänden ob. Die Liste für die Zu—
sammenstellung der Kommunalverbénde (Anlage 2)
wird von der Reichszuckerstelle übersandre.

88.
Wer Zucker in einem unter 8 2 fallenden Betriebe
verwenden will, hat zur Ermittlung seines Zucker—
anteils der Reichszuckerstelle bis zum 30. April 1916
Art und Umsang des Betriebs anzumelden und an—
zuzeigen, welche Mengen und Arten von Fertigwaren
ec in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis zum 30. Sep⸗
tember 1915, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1915
sowie vome— 1. Januar bis zum 31. März 1916 her—
zgestellt hat, welche Mengen und Arten von Rohstoffen
insbesondere welche Mengen Zucker er hierzu verwen
det hat, und welche Mengen von Fertigwaren, Roh—
stoffen und Zucker er am 25. April 1916 in Gewahr—
sam hat. „Zucker, der am 25. April 1916 unterwegs
ist, ist unverzüglich nach dem Empfange vom Empfänger
der Reichszuckerstelle anzuzeigen.
Soweit Aufzeichnungen fehlen, sind Schätzungen
zulässig.
Die Anzeige hat auf einem von der Reichszucker⸗
stelle zu bestimmenden Fragebozgen zu erfolgen.
89.
Für die Ausstellung der Bezugsscheine ist von
den Antragstellern eine Gebühr von 10 Pfennig für
jeden Doppelzentner Zucker zu entrichten. Die Reichs⸗
zuckerstelle kann die Ausstellung der Bezugsscheine von
der vorherigen Einsendung der Gebühr abhängig
machen.
Berlin, den 12. April 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Freiherr von Stein.
Ausführungsanweisung
für die Erhebung der Vorrüte von Zuckr
am 25. April 1916.
Auf Beschluß des Bundesrats vom 10. d. Mts
(R. G. Bl. S. 261) findet am 25. April 1916 im Deut⸗
schen Reiche eine Erhebung der Vorräte von Zucker
ftatt, zu deren Durchführung in Preußen folgendes
tzestimmt wird:
1. Anzuzeigen sind alle Vorräte an Zuckeer, die ins—
gesamt 10 Kg. (20 Pfund) übersteigen.
2. Anzeigepflichtig sind:
I. alle Haushaltungen einschließlich der Bäcke—
reien und Konditoreien, Gasthäuser, Gast⸗
wirtschaften, Pensionen, Kafseehäuser, Tee⸗
stuben, Kantinen, Vereins⸗ und Erfrisch—
ungsräume, Krankenhäuser, Strafanstalten
usw.;
händler, die unmittelbar an die zu J Ge—
nannten Zucker abgeben;
Händler, die nicht unmittelbar an die zu J
Genannten Zucker abgeben;
gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe
jeder Art, die Vorräte an Zucker zur Ver—
arbeitung haben, mit Ausnahme der Kucker—
fabriken;
V. Lagerhalter, Spediteure usw.
VI. Gemeinden:
vr. Kommunalverbände (Kreise. Stadtkreise,
Oberämter).
3. Die Anzeigen haben in der Gemeinde zu er—
folgen, in der sich die Vorräte am 25. April tatfächlich
befinden.
4. Vorräte, die in fremden Speichern, Lagern,
Schiffsräumen und dergleichen liegen, sind vom Ver—
fügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte
nur unter eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres nicht
der Fall, so sind die Vorräte von dem Vermalter
der Lagerräume anzuzeigen.
Fremde Vorräte sind stets getrennt von den eige—
nen nachzuweisen unter Angabe des Namens und der
Wohnuna des Eidentitmer⸗
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.