Soweit die Regelung den Gemeinden übertragen
wird, gelten die 883 4 bis 8 und 15 für die Gemein—
den entsprechend.
810.
Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang
und unter welchen Bedingungen Zucker in gewerb—
lichen und sonstigen näher zu bezeichnenden Betrieben
mit Ausnahme der im 85 Abs. 2 genannten vezogen
und verwendet werden darf. Er ist namentlich auch
befugt, die nach den Verordnungen vom 16. Dezember
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) und vom 28. Februar
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) für gewerbliche Betriede
in denen Süßigkeiten oder Schokolade oder beides her—
gestellt werden, zur Verarbeitung zugelassenen Zucker—
mengen anderweit festzusetzen.
Die Reichszuckerstelle erteilt die erforderlichen Be—
zugsscheine.
Wer Zucker gewerblich verarbeiten will, hat die
zur Ermittlung seines Zyckeranteils erforderlichen An—
gaben der Reichszuckersselle zu machen. Dies gilt nicht
für die ine 8 5 Abs. 2 genannten Betriebe.
811.
Die Reichszuckerstelle erteilt die Bezugsscheine für
Lieferungen von Zucker an die Heeresverwaltungen
und die Marineverwaltung. Der Reichskanzler trifft
die näheren Bestimmungen.
812.
Die Hersteller von Zucker haben den Weisungen
der Reichszuckerstelle zu entsprechen. Sie dürfen Zucker
nur nach den Anweisungen der Reichszuckerstelle oder
gegen Bezugsscheine abgeben. Im weiteren Verkehre
darf Zucker lediglich gegen Bezugsscheine abgegeben
und bezogen werden, soweit nicht die Kommunalver—
bände für ihren Bezirk nach 8 5 Abs. 1ein anderes
bestimmen. Der Handel mit Bezugsscheinen ist ver⸗
boten.
Die Hersteller von Zucker sind verpflichtet, Zucker
an die von der Reichszuckerstelle benannten Abnehmer
zu liefern.
Die Reichszuckerstelle erläßt die näheren Bestim—
mungen; sie kann insbesondere die Bedingungen der
Lieferung festsetzen.
813.
Für die Ausstellung der Bezugsscheine erhebt die
die Reichszuckerstelle ein Zebühr. Die nähere Bestim—
mung trifft der Reich anzler.
814.
Wer mit Beginn des 25. April 1916 Zucker in
Gewahrsam hat, hat bis zum 26. April 1916 den
Vorrat nach Mengen und Eigentümern der zuständigen
Behörde des Lagerungsorts anzuzeigen. Die Anzeige
über Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, ist
unverzüglich nach deren Empfange von dem Embfänger
uu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf:
Zucker, der im Eigentume des Reichs, eines Bun—
desstaats oder Elsaß⸗Lothringens, insbesondere im
Eigentume der Heeresverwaltungen und der Ma—
rineverwaltung steht;
Zucker, der im Eigentume der Zentral⸗Einkaufs—
gesellschaft steht;
Zucker, der im Gewahrsam von Zuckerfabriken
ist;
Zuckervorräte, die insgesamt 10 Kilogramm nicht
übersteigen.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmun⸗
gen. Er kann Wiederholungen der Anzeige anordnen.
8 15.
Die Beauftragten der Kommunalverbände und der
Reichszuckerftelle sind befugt, in die Räume der ihrer
Regelung unterstehenden Betriebe einzutreten, Auf⸗
schlüsse einzuhosen und von Geschäftsaufzeihnungen
14
1953 —
EFinsicht zu nehmen. Sie sind verpflichtet, über di—
Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die hierbei
zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu be
obachten.
816.
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen
deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der
Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die
zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen auf
erlegt sind, unzuverlässig zeigen. Gegen die Ver—
fügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerd«
entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
817.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vor
schriften dieser Verordnung zulassen.
818.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestim—
mungen zur Ausführung dieser Verordnung, soweit sie
nicht vom Reichskanzler oder von der Reichszuckerstelle
zu treffen sind. Sie können anordnen, daß die den
Kommunalverbänden und Gemoinden übertragenen Be
fugnisse anstatt durch die Kommunalverbände und Ge—
meinden durch deren Vorstand wahrgenommen wer
den. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungs
behörde, zuständige Behörde, Kommunalverband, Ge
meinde, Vorstand des Kommunalberbandes und Ge
meindevorstand im Sinue dieser Verordnung anzusehen
ist.
819.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mil
Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft
1. wer den auf Grund der 88 5, 9, des 8 10 Sat
1 und 8 18 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zu
widerhandelt,
wer vorsätzlich die nach den 88 10 und 14 er
forderten Anzeigen innerhalb der gesetzten Feis
nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder un
vollständige Angaben macht,
wer den Vorschriften des 8 12 oder den auf
Grund des 8 182 erlassenen Bestimmungen zu
widerhandelt,
wer den Vorschriften des 8 15 zuwider Verschwie
genheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder
Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheim
nissen sich nicht enthält.
Im Falle der Nr. 4 tritt Verfolgung nur auf An—
trag des Unternehmers ein.
Neben der Strafe kann Zucker, der bei einer Be
standsaufnahme nicht oder nicht richtig angegeben wor
den ist, eingezogen werden.
820.
Die Verordnung tritt mit Ausnahme des 8 12
Abs. 1 Satz 3 mit dem Tage der Verkündung in
Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des
Inkrafttretens des 8 12 Abs. 1. Satz 3 sowie den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung.
Berlin, den 10. April 1916.
Der Reichsskanzler.
von Bethmann Hollweg.
Ausführungsbestimmungen
zu der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchs
zucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261)
Vom 12. April 1916.
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr
mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs⸗-Ge
setzbl. S. 261) wird solgendes bestimmt:
81.
Der Regelung des Verbrauchs durch die Kommu—
nalverbände ist bis auf weiteres eine Zuckermeng
von 1 Kilogramm monatlich für den Kopf der Bevöl
kerung zugrunde zu legen. Dabei sind die Perspnen