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330.) Bekanntmachung.
Verbot der Hausschlachtungen.
Auf Grund des 86 Abs. 2 der Bundesratsbekaonnt—
machung über Fleischversorgung vom 27. März 1916
(weröffentlicht im Kreisblatt Nr. 39) hat der Herr
Regierungspräsident zu Trier jür den Umfang des
Regierungsbezirks bestimmt, daß Hausschlachtungen von
Rindvieh, Schafen und Schweinen verboten sind.
Ausnahmen kann auf Antrag der Landrat (in
Stadtkreisen der Oberbürgermeister) zulassen, wenn
unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 1916
für den Haushalt vorgenommenen Schlachtungen und
der sonstigen Fleischvorräte ein Bedürfnis dazu vor—⸗
liegt, insbesondere der Besitzer des Tieres bezüglich
der Fleischversorgung andernfalls ungünstiger gestellt
wäre, wie die übrige auf Zukauf angewiesene Bevölke⸗
rung.
Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestim—
mungen des 8 15 der Bundesratsbekanntmachung vom
27. März 1916.
Etwaige Anträge auf Genehmigung von Haus—
schlachtungen sind durch Vermittelung des zuständigen
Bürgermeisteramtes hier vorzulegen.
Saarbrücken, den 17. April 1916.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Woytt, Kgl. Kreissekretür.
331.) Verordnung.
Mit Genehmigung des Herrn Oberpräsidenten der
Rheinprovinz bestimmen wir auf Grund des 82 Absatz 2
unserer Satzung für den Veswandewerirr:
Für den Ankauf von Kalbern zur Schlachtung werden
Richtpreise festgesetzt; sie betragen:
beim Gewicht über 75 Ka. Mk. 2.40 je Ko..
von 40 bis 75 Ko. Mk. 3. 00 je Ko.
nüchterne Kälber (noch nicht 8 Tage alt) Mt. 1.40 ie Ko.
Die Preise gelten für Lebendgewicht ab Stall. Von
dem ermittelten Gewicht werden grundsätzlich 70 in Abzuc
gebracht. Die Tiere dürfen getränkt gewogen werden.
Vergleiche 8 6, Abs. 3 unserer Verordnung vom 12. April
dieses Jabres.)
8 2.
Für den Ankauf von Schafen zur Schlachtung werden
solgende Richtpreise bestimmt:;: “
Mastlämmer Mk. 2.40 je Kg.,
Hämmel Mk. 2.009 je Ka..
Schafe und Böcke bis zu Mk. 1.70 je Kgy.
Die Preise gelten für Lebendgewicht ab Stall oder
Welde. Von dem ermittelten Gewicht werden gruündsätlick
n Abzug gebracht. Die Tiere dürfen gefüttert gewogen
rDden.
83.
Wer höhere Preise als die vobenbezeichneten fordert,
vder gewährt, wird gemäß Verordnung des Bundesrats
gegen Übermäßige Preissteigerung vom 23. Zuli 1915
R.GeBl. S. 464) und vom 23. September 1915 (RG.
Bl. S. 608) mit Gefängnis bis zu einem Zahre und mit
Geldstrafe bis zu 10000 Mek. bestraft. Neben der Gefäng
nisstrafe kann auch auf Verlust der bürgerlichen Ehren—
rechte erkannt werden.
Die Mitglieder haben bei Ueberschreitung der Preis
grenzen zeitweilige vder dauernde Entziehung der Nus
weiskarte zu gewärtigen.
8 4.
hu nge Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
Eobin, den 15. April 1916.
Rheinischer Viebhhandelisverband.
8 Der Vorstand:
Dr. Lothes. Dr. Krähling.
—
VBorstehende Verordnung bringe ich unter Hinweis au
de na Westinnmesegen des 838 hiermit zur öffentlichen
eirntnis. J
Saarbrücken, den 17. April 1916.
Der Konigliche Landrat.
S3. B.: Wobptt. Kal. Kreissekretãär,
332.) Bekauntmachung.
In Abänderung der Veröffentlichung vom 14.
April 1916 — Kreisblatt S. 189 — bringe ich hiermit
zur öffentlichen Kenntnis, daß der NRhein«He viehr
handelsverband Cöln nachträglich für Stadt⸗ nd Land⸗
kreis Saarbrücken anstelle von Lippmann WeilerCaar⸗
brücken und Emil Levi-Roden als Vertrauensmann
bestellt hat:
a) für Großvieh: Rentner Köhler zu Saarbrücken
Geschäftslokal: Häuteverwertung Saarbrücken 8
Bleichstraße Nr. 16, Telephon 2717.
p) für Kleinvieh: Heinrich Krämer zu Saarbrücken
Geschäftslokal: Häuteverwertung Saarbrücken 3,
Bleichstraße 16, Telephon 2717.
Die Anzeigen über Viehankäufe sind mithin nur
an die vorgenannten Vertrauensleute zu bewirken, von
denen auch die hierzu erforderlichen Formulare zu
beziehen sind.
Saarbrücken, den 17. April 1916.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Woytt.
Kgl. Kreissekretär.
Belaunntmachung
vetr. Kafseebestandsaufuahute.
Aus verschiedenen Anzeichen entnimmt der Kriegsaus—
schuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G. m. b. 8.
Berlin W. Bellevuestr 14, daß manche Eigentümer be—
ziebungsweise Lagerhalter von Kaffee, die laut Verord—
nung des Reichskanzlers vom 6. April verpflichtet sind,
ihren Bestand von Rohkaffee von 10 Kilogramm an dem
Kriegsausschuß anzumelden, diese Verfügung nicht richtig
verstanden haben. Es wird deshalb darauf aufmerksam
gemacht, daß es sich hier um eine gesetzliche Ver—
pflichtung, deren Nichtbeachtung strenge Bestrafung nach
sich zieht, handelt, und daß der Kriegsausschuß die ihm
im Interesse der Allgemeinheit gestellten wichtigen Auf⸗
gaben nur auf Grund einer vollständigen Bestandsaufnohme
erfüllen kann.
Eigentümer (als solchex gilt der letzte Käufer von
Rohkaffee) von mehr als 600 Kilogramm Robhkaffee haben
die Anmeldung telegraphische (Telegramm-Adresse:
„Kriegskaffee-Berlin“) zu bewirken.
Zur schriftlichen Anmeldung verpflichtet sind alle
die Rohbkaffeemengen von 10 Kilogramm und mehr im
Gewahrsam haben. (Darunter ist verstanden der Lager—
halter oder der Besitzer, auch HaAusbaltungen
die Kaffee im eigenen Lager haben.) Mengen von 10 bis
50 Kilogramm sind durch Postkarte, Mengen von über
30 Kilogramm durch geschlofsenen Brief anzumelden.
Für Tee gelten die gleichen Bestimmungen, jedoch mit
dem Unterschiede, daß die schrifthiche Anmeldung der
LSagerhalter von Tee bereits bei Mengen von 5 Kilo⸗
gramm aufwärts und die telegraphische Anmeldung
des Eigentümers bei Mengen von 250 Kilogramm
aufwärts zu erfolgen hat.
Saarbrücken, den 16. April 1916.
Der Königliche Landrat.
334. Bebanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes betr. Festsetzung von
Höchstpreisen werden für den Bezirk des Landkreises
Saarbrücken folgende
Höchstpreife sür Speisekartoffelu
festgesetzt:
1. für Mengen von?/Zentner und darüber
pro Zentner Mk. 6. 40
2. für den Kleinverkauf — Mk. 6.50
Der Verkauf der Kartoffeln/ darf nur gegen Kartoffel
karten oder auf Grund einer besonderen Nachweisung
erfolgen.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld
strafe bis zu 10000 Mk. wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise uberschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages
auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten
werden, oder sich zu einem solchen Vertrag er⸗
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