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3)
Betanntunachung.
Durch Beschluß vom 15. Dezember d. J. Nr.
1312) hat der Bezirksausschuß meiner Polizeiverord—
nung vom 31. Oktober 1915, betr. die Sicherung des
Schiffahrtsbetriedes während des Baues und des Be—
stehens der über die Saar bei Saarbrücken (Strom—
kn 4,33) zu errichtenden Fußgängerbrücke, nachträg—
lich die Zustimmung erteilt.
Trier, den 27. Dezember 1915. I. D. 6116.
Der Regierungs-Präsident.
J. B.: Schulin.
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Bekannturachung.
Durch Beschluß vom 15. Dezember 1915 (Nr
1313) hat der Bezirksausschuß meiner Polizeiverord—
nung vom 31. Oktober 1915, betr. Sperrung des was—
serbaufiskalischen Leinpfades zwischen dem St. Arnu—
aler Bach (St.kKm 4,8) und der Brebacher Fähre (St.
km 8,3) für den öffentlichen Verkehr, nachträglich die
Zustimmung erteilt.
Trier. den 27. Dezember 1915. I. D. 6117.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
Bekanutmachung.
Der Bezirksausschuß hier hat zu der Polizei—
verordnung vom 2. 10. 1915, betr. Abänderung der
Berordnung mit verflüssigten und verdichteten Gasen,
nachträglich seine Zustimmung erteilt.
Trier, den 24. Dezember 1915. I. B. 5876.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
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74 Bekanntwachung.
Anstelle des zum Regierungssekretär ernann—
ten Rentmeisters Braun ist die Verwaltung der
Königl. Kreiskasse in Saarbrücken dem zum Rentmei—
ster ernannten bisherigen Regierungs-⸗-Hauptkassenbuch⸗
halter Lückemann in Hannover übertragen worden.
Trier. den 20. Dezember 1915. XIILR. 70
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7 ?A. —9—
Belanntnuachung.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 4. d. M.
im Kreisblatt Nr. 103, Seite 59, betreffend Hengstkörungen
hür 1915,16 gebe ich hiermit bekanut, daß eine Hengftkörung
am 15. Janunar 1916 in Kyllburg am Bahnhof,
um 9/3 Uhr vormittags,
anm 15. Jautar 1918 in Trier am Bahnhof,
um 12 Uhr mittaags,
am 15. Januar 1916 in Saarburg am Baͤhuhof.
um 38/4 Uhr nachmittaas.
tattfindet.
Die Herren Gemeinde⸗ und Bezirksbvorsteher werden
um Mitteilung an die Interessenten ersucht.
Saarbrücken, den 80. Dezember 1915.
Der Königliche Landrat:
von Miquel.
— — — —
9.) Bekanntnutachung.
Nachdem die Maul⸗- und Klauenseuche auf dem Esch—
bergerhof erloschen ist, werden die dieserhalb seinerzeit an—
Ardneten Maßnahmen hiermit aufgehoben.
—Gaarbrücken, den 28. Dezember 1915.
Der Könisliche Landrat.
* 3. B.: Wovptt.
10.)
Bekanntinachnung.
SInfolge Steigerung der Benzolerzeugung und
Ersparnis von Betriebsstoffen steht jetzt Benzol auch
für landwirtschaftliche Zwecke reichlicher zur Ver—
fügung. Wie lange dies der Fall sein wird, läßt sich
jedoch nicht übersehen. Die Landwirte werden daher
ihren Bedarf für nächstes Frühjahr am besten schon
etzt decken. Ferner empfiehlt es sich, daß sie zur Be—
schleunigung der Lieferung den betreffenden Lager—
haltern die erforderlichen Fässer einsenden, da es zur
Zeit an Kesselwagen und Fässern fehlt.
Saarbrücken, den 29. Dezember 1915.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Woytt, Kreissekretör
Bekanntmachung.
Berkehr mit Knalitervern.
Im Mai dieses Jahres hat in einem Geschäfte für
daushaltungswaren, in dem auch Spielwaren, Zundbänder,
Amoroes und Knallkörper, die unter dem Namen Liliput—
Munition in den Verkehr lommen, verkauft werden. eine
Explosion dieser Knallkörper stattgefunden. Dahei ist eine
Verkäuferin schwer, eine zweite leicht verletzt und außerdem
im Laden erheblicher Sochschaden angerichtet worden. Da
die Liliput-Munition nicht zum Eisenbahnverkehre zune—
fassen ist, ist sie gemäß 82 Ziffer 5 der Polizeiverord—
rung, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, vom 14.
September 1905 (HG.M. Bl. S. 282) auch nicht zum Ver—
kehr im Sinne dieser Polizeiverordnung zugelassen. Dies
muß im Hinblick auf die aus dem Verkehre mit solchen
Knallkörpern zu erwartenden Gesfahren besonders betont
verden. Daß solche Knallkörper, wenn sie zum Verkehre
zugelassen sind, wie z. B. Knallkorken, nicht an Personen.
von denen ein Mißbrauch zu hefürchten ist, insbesondere
nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden dür—
fken, folgt aus dem s 26 Abs. 1 der angegebenen Bolizei⸗
beroronungqg.
Sodann wird darauf aufmerksam gemacht, daß, inso—
peit Knallkörper zum Verkehre zugelassen sind, wie 3. B.
Knallkorken, Knallkapseln usw., die Zulassung an die dafür
borgeschriebene Verpafung gebunden ist. Knallkörper dür—
fen also zwecks Feilhaltens nicht aus den Schachteln, in
die sie verdackt waren, genommen werden. Auch darf
aus den Schachteln nicht das Säge- oder Holzmehl und
die etwa zur Abdeckung dienende Baumwollschicht beraus—
genommen werden. Zür die Liliput-Munition war freilich
eine Verpackung vorgeschrieben, weil sie — wie bemerkt —
zm Eisenbahnverkehre nicht zugekassen war. Wenn aber
schon in Anlehnung an bekfannte und vorgeschriebene Ber—
nackungsarten die eingangs genannte Verpadetna gewählt
var, so hätte diese auch für die Aufbewahrung im
saufladen beibehallen werden müssen; um so mehr, als
die einzelnen Knallkörver der Liliput-Munition nicht wie
die Knallkorken und Knallkapseln durch besondere Mitte!
— 3. B. Festkleben auf dem Boden der Schachtel —, sondern
nur durch das Füllmittel (Sägemebl, Holzmehl usw.) in
ihrer geordneten Lage festgehalten wurden. Es darf nicht
yergessen werden, daß die Knallsähe in den Knaällkörpern
Sprengstoffe sind, die an sich durch 83 der Voligeiverord
uung, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, vom 14
September 1905. vom Verkehr ausgeichlossen sind und, so
weit sie dennoch zum Verkehre zugelassen sind, dies nur
durch die besondere Art der Verpackung (Unterteilung
in sehr kleine Mengen und Trennung dieser Mengen von
einander durch die Kork- oder Papphuüllen der Knaitftörper.
durch deren bestimmte Anordnung in kleinen Mengen
in Schachteln, durch explosionsdämpfende Mittel zwischen
den Knallkörpern, 3. B. durch Sägemehl, ermsglicht ist.
Saarbrücken, den 27. Dezember 1915.
Der Königliche Landrat.
AJ. V.: Wohtt, Kal. Kreissckretär.
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brunsahunen der ul. Pohtzo merettihn
12. Bekanntmachung.
Die Gesellschaft für Straßenbahnen im Saarta
hat bei dem Herrn Regierungspräsidenten in Trien
die landespolizeiliche Genehmigung zum eingleisiger
Ausbau der Straßenbahnltinie vom Hauptpostamt durch
die Cecilienstrake und Nauwieserstraße nach dem Fried—