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Haarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt 2*
für den Kreis Saarbrucken
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
heraukgegeben vom Königl. Laudratsamt αα
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18. April 1916. 42. Jahrg.
Aariten des nttamttichen Tettes Druck und Berug von T. Ssberrer Taav⸗
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Ar. 33.
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Dien tag,
In halt.
Erbebung der Vorräte von Kartoffeln (S. 198) und
Ausfütrungsanweisung dazu S 109. Verdot der vdaus
schlachtungen (S. 195). — Richtpreise für Schlahhlvieb
S. 195). — Vertrauensleute des Roeinischen Viebhandels
verbands im Stadt⸗- und Landkreis Saarkrücken S. 195.
Kaffeebestandsaufnabme (S. 188). — Svöchstpreise fitr
Speisekartoffeln (S. 195). — Gemeinderatssihung Friedrichs
thal (S. 196). — Auflegung von Haushaltsplänen im Rat—⸗
bause zu Brebach (S. 196
Wer Brotgetreide verfüttert, versündigt sich am
Vaterlande und macht sich strafbar.
Bohdunnmushunen der sputrulbehren.
328. Belanntmachung
ãber eine Erhebung der Vorräte von Kartoffeln so—
wie von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kar—
toffelstärkefabrikation. Vom 4. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt—
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
—— 3 S. 327) folgende Verordnung er—⸗
lossen:
Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden und son—
stigen öffentlich rechtlichen Körperschaften und Ver—
bänden sind gleichfalls anzuzeigen.
84.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagern,
Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind vorbehalt—
lich der Vorschrift im Abs. 2 vom Verfügungsberech⸗
tigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem
Verschlusse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die
Vorräte von dem Verwalter der Lagerrädume anzu⸗
zeigen.
Vorräte, die sich mit dem Beginne des 26. April
1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger un⸗—
verzüglich nach dem Empfang anzuzeigen.
85.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte,
die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder
Elsaß⸗Lothringens, insbesondere einer Heeresverwal
tung oder der Marineverwaltung, stehen.
86.
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeinde—
weise. Die Ausführung der Erhebung hiegt den Ge—
meindebehörden ob. Bei der Erhebung sind die als
Anlagen J und II beigefügten Muster zu verwenden;
sie sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich
des Inhalts maßgebend. Die Landeszentralbehörden
können an Stelle der Anzeigen (Anlage l) andere
Muster (Ortslisten, Hauslisten) vorschreiben.
87.
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen
erfolgt durch die Landesbehörden. Die durch die Her—⸗
stellung und Versendang der Drucksachen entstehenden
Kosten werden den Landesbehörden ersetzt.
*
Am 26. April 1916 findet eine Erhebung der
Vorräte von Kartoffeln sowie von Erzeugnissen der
Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation
statt.
* 2.
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kar—
toffelstärkefabrilation im Sinne dieser Verordnung sind
Kartoffelschnitzel und -krümel.
Kartoffelflocken,
Kartoffelwalzmehl,
Kartoffelflockengrieß.
Kartoffelschnitzelmehl,
startoffelschnitzelschrot,
Kartoffelscheiben,
Kartoffelbrocken,
Kartoffelflockenkleie,
sonstige Erzeugnisse, die dadurch entstanden sind
daß frischen Kartoffeln, allein oder in Misch
ungen mit anderen Stoffen, der größere Teil
ihres Wassergehalts entzogen ist,
Kartoffelstärke,
Kartoffelstärkemehl.
3
3.
wWer mit dem Beginne des 26. April 1916 Vor—
räte der in den ß88 1 und 2 bezeichneten Art in Ge—
wahrsam hat, ist verpflichtet, sie der zuständigen Be—
hörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern.
Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt
bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie an Kar⸗
toffeln im ganzen zwanzig Pfund, an Erzeugnissen
der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikatior
im ganzen fünf Pfund übersteigen. Die Landeszen
tralbehörden sind ermächtigt, die Erhebungen auch auf
geringere Mengen zu erstrecken
88.
Die Anzeige (8 9) ist der zuständigen Behörde bis
zum 29. April 1916 zu erstatten.
Die Kommunalverbände haben eine Nachweisung
über die ermittelten Vorräte der Reichskartoffelstelle
in Berlin, Bellevuestraße 64 bis zum 5. Mai 1916
zu übersenden und eine Abschrift davon der zuständigen
Landesbehörde einzureichen.
89
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauf—
tragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung rich
tiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder son—