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November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. 607, S. 728) etwa nach
dem Muster der Viehhandelsverbände zusammenschlie⸗
zen. Die Satzung des Verbandes ist von dem Vor—
stande des Kommunalverbandes oder der Gemeinde zu
erlassen. Den Vorsitz im Verbande hat ein Vertreter
des Kommunalverbandes oder der Gemeinde zu führen,
den Verbrauchern ist eine angemessene Vertretung zu
sichern.
Die nach Absatz 2 und Satz 3 und Absatz 3 ge⸗
troffenen Anordnungen bedürfen der Genehmigung der
Kommunalaufsichtsbehörde.
Die Kommunalaufsichtsbehörden können benach—
barte Kommunalverbände und Gemeinden oder Teile
zu diesen Zwecken zusammenschließen.
Zus 11.
Als Fleischwaren gelten Fleischlonserven, Räucher⸗
waren von Sleisch und Würste aller Art, auch von an—
deren Tieren als Rindvieh, Schafen und Schweinen.
Zu 8 12.
Streitigkeiten, die sich bei Durchführung der Ver—
ordnung zwischen Gemeinden, Kommunalverbänden,
den Viehhandelsverbänden, den von ihnen beauftrag⸗
ten oder zugelassenen Personen ergeben, entscheibet
endgültig der Regierungspräsident, in dessen Bezirk
der Veräußerer seinen Sitz oder gewerbliche Nieder⸗
lassung hat, soweit Berlin in Betracht kommt, der
Oberpräsident.
Zu 8 14.
Wer als Kommunalverband, Vorstand des Kom—
munalverbandes, Gemeinde oder Gemeindevorstand zu
betrachten ist, bestimmen die Kreisordnungen und Ge—
meindeverfassungsgesetze. Gutsbezirke gelten als Ge—
meinden. J
Die für die Kommunalverbände (Stadt- und
Landkreise) erforderlichen Abdrucke werden beigefügt.
Berlin, den 29. März 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Sydow.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
Frhr.von Schorlemer.
Der Minister des Innern.
vonLoebell. F
Vorstehende Bekanntmachung über die Fleischver—
sorgung nebst zugehöriger Ausführungsanweifung wird
hiermit zur öffentlichen Kennenis gebracht.
Ich nehme hierbei Veranlassung, noch besonders
darauf hinzuweisen, daß die Landwirte verpflichtet sind,
die vom Rheinischen Viehhandelsverband zu Köln er—
lassenen Stallhöchstpreise für Rindvieh (Kreisblatt S.
139 und 179 in gleicher Weise einzuhalten, wie die
durch Gesetz festgestellten Stallhöchstpreise für Schlacht⸗
schweine. (R.G.Bl. S. 99, Kreisblatt 117).
Wenn die von dem Viehhandelsverband normier—
ten Höchstpreise, die übrigens durchaus reichlich be—
messen sind, auch nicht von einer staatlichen Behörde
erlassen sind, so besitzen sie doch, auch für die Land⸗
wirte, Rechtsverbindlichkeit.
Bei der für die Landwirte bestehenden Verpflich—
tung zur Deckung des Fleischbedarfes haben dieselben
eventuell mit den Folgen der Enteignung und mit un—
ter Umständen geringeren Preisen zu rechnen.
händler, die den Landwirten höhere Preise ale
die Hochstpreise bieten, haben unnachfichtliche strafrecht
liche Verfolgung und Entziehung der Erlaubnis zun
Biebbandel an gewärtigen.
Meine Anordnung vom 21. Februar 1916 bezw. 24
März 1916 (Kreisblatt S. 98 und 152), betreifend
Schlachtverbot, bleibt einstweilen in Kras
Saarbrücken, den 12. April 1916.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Sommer, Regierungs-Assessot
Verordnung.
Mit Zustimmung des Herrn Oberpräüsidenten der
Rheinprovinz bestimmen wir zum Zwecke der Regelung
der Beschaffung von Vieh und dessen Absatz än unse
rem Verbandsbezirk folgendes:
81.
Schlachtvieh, und zwar Rinder, Kälber, Schafe und
Schweine, darsf in der Rheinprovinz nur aufgekaust
oder in Vertaufslommission übernommen werden vop
Verbandsmitgliedern, die sich im Besitz einer Aus
weislarte als Händler, Kommissionär oder Fleischer
befinden. Dat gesamte aufgekaufte, oder in Kommifsion
Abernommene Vieh, auch solches, das vor dem Inkraft
treten dieser Verorbnung gekauft oder übernommen
worden ist, muß dem Rheinischen Viehhandelsverband
zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck ist
leder Vlehankaus sowohl als auch die kommissions
weise Ueberrnahme innerhalb eines Kreises
Stadt- oder Landkreis) sofort dem für diesen Kreis
zussändigen Vertrauensmann des Rheinischen Viehhan
delsverbandes anzuzeigen.
Für Großvieh und Kleinvieh ist je ein besonderer
Vertrauensmann bestimmt worden, die sich im Be
zinderungstalle gegenseitig zu vertreten haben. Die
Namen der Vertrauensmänner mit genauer Wohnungs
angabe werden von den einzelnen Kreisbehörden beson
ders bekannt gemacht.
Die Anzeigen über Ankäufe sind nach vorgt
schriebenenn Formular zu bewirken, das von dem Wer
trauensmann kostenlos bezogen werden kann.
8 2.
Der Vertrauensmann bestimmt nach näherer Am
weisung des Verbandes, wann und wo das angemeldeit
Bieh zur Abnahme bereitgestellt werden muß. Die
Anliefecung zur Abnahmestelle hat auf Kosten de
Anlieserers zu ersolgen.
s3..
Der Vertrauensmann hat in jedem Falle zu pru
jen, vb bei dem Ankauf die bestehenden Vorschrif—
ten — Höchst- und Richtpreise — Bestimmungen über
Kerwiegung — beachtet worden sind, sowie ob das
Tier zum Transport und zur Schlachtung geeigne!
ist. — Das beanstandete Vieh hat er zurückzuweisen
Das zurückgewiesene Vieh ist von dem Händler sofort
dem Verbande anzumelden, der Bestimmung über die
Verwertung trifft. Etwaige durch die Zurückweisung
entstehende Mehrkosten sind stets zu Laften des An
lieserers.
84.
Befindet sich die Abnahmestelle in der Nähe einet
Güterabfertigung, so hat der Anlieferer bei der Ver
ladung entsprechend den Weisungen des Vertrauens
mannes Hülfe zu leisten. Für gesetzliche Gewährs
mängel die Kosten der Abnahme, des weitere;
Transportes, für die Beschaffung von Streumitteln
hat der Anlieferer nicht einzustehen.
85.
Das abgenommene Vieh wird sosort bar bezahli
Erstattet wird der aufgewendete Kauspreis mit einen
Zuschlag, der zur Deckung fämtlicher Handelsunkosten
einschließlich Handelsgewinn des Anlieserers dient. Der
Auschlaͤo betraat bei Rindern. Schafen und Schweinen