Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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III. Hausschlachtungen.
Für Schlachtungen, die ausschließlich für den eige
nen Wirtschaftsbedarf des Viehhalters erfolgen (Haus—
schlachtungen), gelten folgende Vorschriften:
1. Die zur Schlachtung gelangenden Tiere müssen
vom Besitzer mindestens sechs Wochen in seiner
Wirtschaft gehalten sein.
Das aus solchen Schlachtungen gewonnene Fleisch
darf nur unentgeltlich oder an Personen abgegeben
werden, die zum Haushalt des Viehhalters ge—
hören oder in seinem Dienste stehen.
Schlachtungen von Rindvieh sind nur nach Ge—
nehmigung des Kommunalverbandes gestattet
Bei Einholung der Genehmigung ist das Lebend⸗
gewicht des Schlachttieres und die Zahl der Wirt—
schaftsangehörigen des Haushaltes, für den die
Schlachtung erfolgen soll, anzugeben. Die Geneh—⸗
migung darf nur erteilt werden, wenn nach der
Zahl der Haushaltungsangehörigen und unter Be—
rücksichtigung des für die übrige Bevölkerung zur
Verfügung stehenden Fleisches ein Bedürfnis für
die Schlachtung anerkannt werden kann.
Schlachtungen von Schweinen und Schafen sind
mindestens 48 Stunden vor der Schlachtung dem
Kommunalverband schriftlich unter Angabe des
Lebendgewichts des Schlachttieres und der Zahl der
Wirtschaftsangehörigen des Haushaltes, für den die
Schlachtung erfolgen soll, anzuzeigen.
Der Kommunalverband kann die Schlachtung
untersagen, wenn unter Berücksichtigung der seit
dem 1. Januar 1916 für den Haushalt vorge—
nommenen Schlachtungen nach der für die übrige
Bevölkerung zur Verfügung stehenden ZSleisch—
menge ein Bedürfnis nicht anerkannt werden kann.
IV. Notschlachtungen.
Notschlachtungen fallen nicht unter die vorstehen⸗
den Vorscheiften. Sie sind innerhalb 48 Stunden nach
der Schlachtung dem Kommunalverbande anzuzeigen.
Dabei ist anzugeben, ob das Fleisch ausschließlich im
Haushalt des Schlachtenden oder innerhalb der Ge—
meinde verbraucht wird. Zur Anzeige verpflichtet ist
außer dem Schlachtenden auch der Fleischbeschauer.
Von der Befugnis des 8 10, die Ablieferung des
Fleisches aus solchen Schlachtungen an eine von den
GBemeinden zu bestimmende Stelle zu verlangen, ist
bei häufigerem Vorkommen von Notschlachtungen bei
demselben Besitzer Gebrauch zu machen. Die Ent—⸗
schädigung setzt der Regierungspräsident, in Berlin
der Oberpräsident fest.
V. Anrechnung.
Die Anrechnung des aus Haus- und Notschlach—
tungen gewonnenen Fleisches auf die für den Kommu—
nalverband zuzulassende Zahl der Schlachtungen hat
nach den von der Reichsfleischstelle aufgestellten Grund—
fätzen zu erfolgen.
Zu87.
Ueber die Regelung des Verkehrs mit Fleisch und
Fleischwaren ergeht besondere Anweisung. Die Men—
gen an Fleisch und Fleischwaren, die im Eisenbahn—
frachtverkehr aus dem Schlachtorte nach einem anderen
sommunalverband verbracht werden, sind unter An—
gabe des Bestimmungsortes am Schlusse jeder Woche
dem Kommunalverband des Schlachtortes vom Ver—
sender anzuzeigen. Soweit der Versand von Zleisch
durch Schlächtereibetriebe bisher üblich war, darf er
bis auf weiteres vom Kommunalverband des Schlacht—
ortes nur im Verhältnisse zu der Herabsetzung der
Schlachtungen beschränkt werden.
Zu 88.
Die rechtzeitige und vollständige Beschaffung des
zur Deckung des Bedarfs des Heeres, der Narine und
er Zivilbevölkerung aufzubringenden Schlachtviehs

wird den Viehhandelsverbänden, im Regierungsbezirle
Sigmaringen dem Regierungspräsidenten nach der Ver—
teilung durch den Zentralviehhandelsverband über—
tragen.
Die Viehhandelsverbände, in Sigmaringen der Re—
gierungspräsident, haben den freihändigen Ankauf von
Schlachtvieh in ihren Bezirken bis spätestens zum 15
April so zu regeln, daß alles zur Schlachtung verkaufte
Vieh an den Verband selbst oder an die von ihm be—
zeichneten Personen oder Stellen abgeliesert wird, da—
mit sie für eine rechtzeitige und vollständige Bereit—
stellung an den vom Zentralviehhandelsverband auf
gegebenen Stellen Sorge tragen können.
Der Ankauf von Vieh zur Schlachtung durch an—
dere als die von den Viehhandelsverbänden hierfür
bestimmten Personen oder Stellen, sowie der Verkauf
von Vieh zur Schlachtung an andere Personen oder
Stellen ist von dem Zeitpunkt ab, an dem die Verbände
dahingehende Bestimmungen erlassen, verboten.
Zus 9.
Ist ein Viehhandelsverband nicht in der Lage, die
ihm vom Zentralviehhandelsverband zur Beschaffung
aufgegebenen Mengen Schlachtvieh vollständig und
rechtzeitig freihändig zu erwerben, so hat er die feh—
lende Menge unverzüglich dem Oberpräsidenten, in den
Regierungsbezirken Cassel und Wiesbaden dem Regie—
rungspräsidenten, anzuzeigen. Diese Behörden haben
die fehlende Menge nach Benehmen mit dem Vieh—
handelsverband den Kommunalverbänden, oder ein—
zelnen derselben zur Aufbringung aufzugeben. Die
Kommunalverbände haben die angeforderte Menge auf
die Gemeinden zu verteilen, die — nötigenfalls unter
Anwendung der Bestimmungen im 8 2 des Gesetzes
betreffend Höchstpreise — die Tiere zu beschaffen haben.
Bei der Zwangsbeitreibung ist zu beachten, daß den Un⸗
ternehmern landwirtschaftlicher Betriebe die Tiere zu
belassen sind, die sie zur Fortführung der Wirtschaft
bedürfen. Welche Tiere zur Fortführung der Wirt—⸗
schaft nötig sind, entscheidet in Zweifelsfällen der Re—
gierungspräsfident. In Zuchtviehherden dürfen nur zur
Mast aufgestellte Tiere enteignet werden. Welche Her—
den als Zuchtviehherden anzusehen sind, entscheidet in
Zweifelsfällen der Regierungspräsident nach An—
hörung der Landwirtschaftskammer.
Im Regierungsbezirk Sigmaringen hat die Unter⸗
verteilung auf die Kommunalverbände durch den Re—
gierungspräsidenten zu erfolgen.
Zu 8 10.
Die Kommunalverbände oder Gemeinden haben
den Viehhandelsverbänden, die mit der Lieferung von
Vieh an sie beauftragt sind, auf Verlangen eine Stelle
zu bezeichnen, die das gelieferte Schlachtvieh zu über—⸗
nehmen hat. Solange keine rechtsfähige und kredit—⸗
würdige Stelle benannt ist, hat der Vorstand des Kom⸗
munalverbandes oder der Gemeinde das Schlachtvieh
zu übernehmen.
In Gemeinden über 10000 Einwohnern ist für die
Verbrauchsregelung von Fleisch und Fleischwaren der
Bemeindevorstand, im übrigen der Vorstand des Kom—
munalverbandes zuständig. Die Kommunalverbände
und die Gemeinden haben das ihnen gelieferte Schlacht—
vieh nach Maßgabe der zugelassenen Schlachtungen auf
die in Betracht kommenden Betriebe zu verteilen. G⸗
weit erforderlich, haben die Gemeinden weitere Maß—
nahmen zu treffen, um eine angeme'sene Verteilung
des Fleisches und der Fleischwaren auf ihre Bevölke—
rung sicherzustellen.
Die Kommunalverbände und Gemeinden können
die Fleischer zur Durchsührung dieser Maßnahmen zu
Zwangsverbänden auf Grund des 8 15b der Verord—⸗
nung über die Errichtung von Vreisprüfungsstellen,
und die Versorgungsregelung vom 25. September/4
            
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