Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt *
für den Kreis Saarbrucken

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Deffentlichem Anzeiger,
heraubgegeben vom emngl. Lanudratsaut Gaachelcen

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eloetteue Detl⸗ oter deren Taus 30 Vt.
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14. April 1916. 42. Jahrg.
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Ar. 32.

— Freitag,

Inhalt.
gleischversoraung (S. 188) und Ausfübrungsauweifung j verzelchnis für die Web⸗, Wirk⸗ und Strickstoffe verarbel
dazu“ S. 180 Beschaffung von Vieb S. 1885. — Fin-tenden Gewerbe (S, 190). — Bekanntmachungen der Schatb
ubr don Kaffee (S. 1805. — Bezirkeschornsteinsegerstelke bebbrden (S. 190291). 7 Tierseuchen in Gersweiler und
rebach S. 1805. — Stagtsschuldbuch (S. 1890). — Personen⸗! in den Nachbarkreisen GS. 191).

Wer Broigetreide verfüttert, versündigt sich am
Vaierlande und macht sich strafbar.

behunnnachungen ger ptruhehdrüen.
316.) Bekanutmachuug.
über Fleischversorgung.
Vom 27. Mürz.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
Maßnahmen usw. vom 4. NAugaust 1914 (Reichs⸗Gefetzbl
S. 327 folgende Verordnung erlassen;
T. Reichsseile fur die Versorung mit Biesß und SJleibch

814.
Zur Sicherunag des Fletsgbedarss des Heeres und be
Marine sowie der Zivilbevolkerung wird eine Reichsstelle
in Versoraung mit Vieb und Fleisch Reichsfletschstelle
aebildet.
Sie bat die Aufqgabe, die Jlehschversoraung. ns
besondere bdie Aufbringung von Vieb und Sleisch im
Neichsgebiet und deren Verbeilung, zu regeln.
Zor legt ferner die Verteilung des gus dem Au——
lande einoefubrten Schlachtviebes und Sleisches einschließ—
sfich der Fleischwaren ob.

—
Die Reichsfleischstelle ist eine Behörde und besteht
aus einem Vorftand und einem Beirat. Der Reichskanzler
führt die NAuificht und erläßt die näheren Bestim⸗
mungen.

83.
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem
oder mehreren fiellvertretenden Vorsitzenden und Liner vom
Reichskaänzler zu bestimmenden Anzabl von Mitgliedern.
Der Vorsißende die stessvertretenden Vorsitzenden und
die NMitalieder werden vom Reichskanzler ernannt.

A

Der Beftrat bestebt aus sechzehn Regierungsvertretern
und Iwar außer dem Vorsitzenden des Vorstandes als
Vorfitzenden aus vier Koniglich Preußischen. zwei Koniglich
Baherischen, einem Königlich Saͤchsischen. einem Königlich
wurttembergischen, nem Großherzoglich Badischen, einem
Iriherzoolich vessihen. einem Großberzoglich Redten
dure Shwernschen, einem Großberzoglich Sächstschen, einem
Groherzoolich Oldenburgischen. einem Hauseatischen und
einem Elsaß⸗VLothringischen Regierungsvertreter. Außerdem
gebbren ihm drei Vertreter des Sentral⸗Viehhandelsver⸗
andes umd je ein Vertreter der Zleischverteilungsstellen
von Bayern, Württemberg und Baden, des Deutichen Land—
wirtschaftsrats, des Deutschen Handelstaas und des Deut
enlatlclags, ferner je zwei Vertreter der Landwirt⸗
daft, des Viebbandels. des Fleischergewerbes uud der
Betbrauser au der Reichstanzler ernennt diele Vertreter
uind vinen Eteilvertreler des Vorsitzenden.

4 5.
Der Vorstaund übt die Befugnisse der Reichstieischnnelle
rus und füßr die saufenden Geschärte

Der Beirat ist über grundsätzliche Fragen zu bören.
Der Zustimmung des Beirats bedarf es zur Aufstelluno
der Grundsätze sür die Berechnung:
1. des Fleischbedarss der Zivilbevöllerung;:
2. der in jedem Bundesstaat und in Elsaß⸗-Lothringen
zuzulassenden Schlachtunnen von Vieb;
der Mengen und der Art des Schlachtviebs das
in den einzelnen Bundesstaaten und in Elsaß—⸗
Lothringen für den Fleischbedarf des Heeres und
der Marine, der eigenen Zivilbevöslkerung und der
Zivilbevölkerung derjenigen Gebiete aufzubringen
ist, aus deren Viehbeständen der Bedarf der eigenen
ßivilbebölkerung nicht gedeckt werden kann.
RKommt zwischen Vorstand und Beirat eine Ueberein⸗
stimmung nicht zustande, so entscheidet der Bundesrat.
2. Regelung der Fleischversorannuga.
86.
Sshlachtungen von Vieb, die nicht ausschlietzlich für
den eigenen Wwirtschaftsbedarf des Viebhalters bestimmt
find, find nur in dem von der Reichsfleischstelle sestge⸗
setten Umfang gestattet. Die Landeszentralbeßzörden oder
die von ihnen bestimmten Bebörden baben Anordnungen
zu treffen, um Schlachtungen über die zugelassene Höchstzabl
 bhinaus zu verbindern. Sie können bestimmen, dakß
aus unerlaubten Schlachtungen gewonnenes Fleisch der Ge⸗
meinde. dem Kommungalverband oder einer anderen von
shnen bestimmten Stelle obne Zablung einer Entschä⸗—
digung für verfallen erklärt werden kann. Sie vegeln
die Ine e der zugelassenen Schlachtungen auf
Kommunalverbände und Gemeinden.
Schlawtungen ausschließlich für den eigenen Wirt⸗
schaftsbedarf des Biebbalters GHausschlachtungen) sind nur
dann gestattet, wenn der Besißer das Tier in seiner
Wirtschaft mindestens sechs Wochen gehalten hat. Die Lan⸗
des Zentralbehörben oder die von ihnen bestimmten Be—
hörden find befnnt, weitergehende Einschränkungen für
solche Schlachtungen zu bestimmen.
Notschlachlungen falsen i eater die Beschränkungen
des Aobs. 1 Satz ¶und des Abs. 2. 6
Hausschlachtungen und Ronjhrachtungen sind den von
den Fandes-Zentrasbehörden bestimmten Stellen anzuseigen
uind auf die für den Kommunagalverband oder die Ge—
neinde zugelassene Höchstzahl von Schlachtungen, nach
hrundsätzen, die von der Reichssleischstelle aufgestellt wer⸗
den, anzurechnen.

27.
Der Verkehr mit Fleisch und Fleishwaren aus einem
ommungalverband in einen anderen ist von den Landes—
zentrabeborden zu regein. Soweit es sich um Kommunagl⸗
Lrbände verschiedener Bundesstaaten einschließlich Elsaß⸗
othringens handelt, bat die Reichsfleischstelle die Grund⸗
sütze für die Regelung aufzustellen.

18.
Für die rechtzeitize und vollstündige Beschaffung des
Deckung des Bedarfs des Heeres, der Martue und
Ziisbebotterung aufzubringenden Schlachtbiebs (a A

zur
            
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