Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Freitag,

Arril 1916.

Jahrg.

Sau· als.

Das Schlachten von Schaflämmern (S. 177). — Ver—
kehr mit Kraftfuttermitteln S. 177). — Die Frühiahrs—
schoönzeit der Fische (S. 1799. — Der Verkehr mit Aus—
landsmehl im Kommunalverband Saarbrücken-SZand (GS. 179).

— Schonzeit für Rehböcke S. 180). — Bernichtung von
Prozeßakten (S. 180). — Anleitung für die Anpflanzunse
und Aberntung von Mohn G. 180).

Landwirte, achtet auf die Anleitung für die Anpssanzung
und Aberntung von Mohn.

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299.) Anordnuung
über das Schlachten von Schaflämmern.
Auf Grund des 84 der Bekanntmachung des
Stellvertreters des Reichskanzlers über ein Schlacht—
verbot für trächtige Kühe und Sauen vom 26. Augusi
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 515 wird hierdurch folgen—
des bestimmt:
8.
Das Schlachten der in diesem Jahr geborenen
Schaflämmer wird bis zum 15. Mai ds. Is. ver—
boten.

82.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlach—
tungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das
Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil
es infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden
muss. Solche Schlachtungen sind innerhalb 48 Stunden
nach der Schlachtung der für den Schlachtungsort zu—
ständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
Das Verbot findet ferner keine Anwendung auf
die aus dem Ausland eingeführten Schaflämmer
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung wer—
den gemäß 85 der eingangs erwähnten Bekanntmach—
ung mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder mit Ge—
fängnis bis zu 3 Monaten bestraft.
84.
Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekannt—
machung im Deutschen Reichs- und Vreußischen Staats⸗
anzeiger in Kraft.
Berlin, den 27. März 1916.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
Freiherr von Schorlemer.

300.) Bekanntmachung
betreffend Aenderung der Verordnung über den Ver—
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kehr mit Kraftfuttermitteln vomge en 1915 (Roeichs⸗
ugqust
Gesetzbl. S. 399, 489). Vom 16. März 1916
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 8 des Ge—
seßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt—

schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel J.
In der Verordnung über den Verkehr mit Kraft
28. Juni
futtermitteln vom — * (Reichs-Gesetzbl. S.
399, 489) werden solgende Aenderungen vorgenommen:
1. Im 8 1 Abschnitt c wird hinter den Wor—
ten „Getreidetreber, getrocknet,“ eingefügt
„(Schlempe)“.
Ims8 1 Abschnitt Fewird das letzte Wort „Fleisch—
futtermehl“ gestrichen; hinter den Worten „Tier⸗
körpermehl, Kadavermehl,“ werden die Worte
deutsches Fleischfuttermehl,“ eingefügt.
Im 8 3 Abs. 2 werden die Worte „sowie für
Mengen, die der Anzeigepflichtige selbst ver—
braucht“ gestrichen.
8 4 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
Bei gewerblichen Betrieben beschränkt sich die Be—
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gen, welche zur Verfütterung an die im eigenen
Botriebe gebrauchten Spanntiere unbedingt er—
forderlich sind; die näheren Bestimmungen hier—
über erläßt die Reichsfuttermittelstelle. Diese Vor—
schrift gilt nicht für gewerbliche Betriebe, welche
als Nebenbetriebe mit landwirtschaftlichen Be—
trieben verbunden sind, soweit die Mengen zum
Verbrauch in diesen landwirtschaftlichen Betrie—
ben erforderlich sind.
5. 8 44a Zeile 1 erhält folgende Fassung:
„Erzeuger von nasser Kartoffelpülpe, nasser
Hefe sowie von nassen Getreioe-, Bier oder Bren
nereitrebern (Schlempe) haben. “.
6. Im sß 5 Abs. 2 Satz'6 und im 8 6 Abs. 1 Satz
Z wird das Wort „Bundesrat“ durch das Wort „Reichs—
kanzler“ ersetzt.

Artikel2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—
zündung in Kraft.
Berlin, den 16. März 1916.
Der Steilvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
            
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