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an dem betreffenden Stichtage sonst etwa melde⸗
pflichtigen Mengen zu melden. Sie rechnen für
die Meldung als am Stichtage vdereits im Besitz
des Empfängers befindlich.
9. Zu 8 17, Abs. 4 W. M. 100011. 15. K. R. A.:
Vergl. oben Ziffer 53.
10. Zu Uebersichtstasel W. M. 1000/11. 15. K. R. A.
Spalte 4 sämtlicher Gruppen (Mindestgewichth:
Vergl. oben Ziffer 2.
Zu Nebersichtstafel W. M. 160011. 15. H. R. A.
Gruppe IV:
Die als Beispiel zur Untergruppe: Stoffe zur
Krankenbekleidung der Gruppe IV genannten Re⸗
gattas gelten auch dann als beschlagnahmt, wenn
sie unter 200, jedoch über 130 8 wiegen, da sie
auch als Leibwäschestoffe in Betracht kommen.
Zu Uebersichtstafel W. M. 1000/11. 15. A. R. A.
GBruppen IV, V, VI:
Sogenannte Waterschürzenustofse, sogenannter
Satin Augusta, Knabensatin, Cottonades und
Blaudrucke, letztere soweit sie hellgrundig sind,
sind als farbige Wäschestoffe anzusehen und fallen
unter Gruppe IV der Bekanntmachung W. M
1000,11. 15. K. R. A. Ripse und Einlagestoffe
sind als weiße Wäschestoffe zu betrachten und da⸗
her in Gruppe VI beschlagnahmt. Reversibles
ftellen einfarbige Futterstoffe dar und gehören
daher unter Gruppe V der Bekanntmachung.
Zu Uebersichtstafel W. M. 1000/11. 15. K. R. A.
Gruppen IV und VI:
Auch Stoffe, die an sich als Wäschestoffe ver⸗
wendbar sind, und die nur eine für Wäschestoffe
ungeeignete Appretur erhalten haben, gelten als
Waͤschestoffe im Sinne der Gruppen 1V und VI.
Zuns 10, Abs. 4 W. M. 100011. 15. K. R. A.:
Vergl. oben Ziffer 8.
Kriegsministerium.
Kriegs-Rohstoff-⸗Abteilung
W. M. 1318/2. 16. K. R. A
I
nac 7
des sönsishzen oglerungs- Drstdenson.
293.) Bekanntmachnug.
Auf Grund des 8 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundus—
ratsverordnung über die Bereitung von Backwaren
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März
1915 (RG.eBl. S. 209 setze ich hierdurch für die
fämtlichen Bäckereien und Konditoreien im Regierungs⸗
beztrke Trier für die Zeit vom 1. April bis 30.
September ds. Is. den Beginn der zwölfstündigen
nächtlichen Betriebsruhe, abweichend von der Vor—
schrift ime8 9 Abs. 10. a. O, auf 5 Uhr abends und
demgemäß das Ende auf 5 Uhr morgens fest.
Fuür die Städte Saarbrücken, Trier und Saar⸗
louis sowie die Gemeinde Neunkirchen verbleibt es
bei der bisherigen Betriebsruhe von 6 Uhr abends
bis 6 Uhr morgens.
Trier, den 28. März 1916. AMb. 891.
Der Regierungs-Prösident.
Baltz.
dehunnimochunzen der sigl. Postzelsresson.
294.3 Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis ge⸗
bracht. daß die Abfuhrzeit für Müll, Asche und Kebr—
richt für die Zeit vom 1. 4 1916 bis 1. 10. 1916 auf
die täglichen Stunden von 7 bis 10 Uhr abends fest⸗
gesetzt wird.
Anschließend hieran wird auf Grund des 8 58
der Straßenpolizeiverordnung vom 20. 9. 1902 ent—⸗
sprechend dem 8 5 der Polizeiverordnung betreffend
die Beseitigung von Hausabfällen pp. vom 20. 9.
1902 folgende polizeiliche Anordnung erlassen:
1. Die Müllgefäße dürfen nicht früher als eine
halbe Stunde vor Beginn der Abfuhrzeit
herausgestellt werden und sind dicht am Hause,
und wo Vorgärten sind, dicht an der äußeren
Seite der Vorgartenmauer aufzustellen. Sie müs—⸗
sen unmittelbar nach der Entleerung nach dieser
Aufstellungsstelle zurückgebracht werden.
Bis spätestens um 101/3 Uhr abends müs—
sen die Müllgefäße von der Straße entfernt sein,
gleichviel ob sie entleert sind oder nicht.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 60
der Straßenpolizeiverordnung vom 20. 9. 02 mit einer
Geldstrafe bis zu 30 Mark an deren Stelle im Falle
des Unvermögens entsprechende Haft tritt, bestraft.
Saarbrücken, den 31. März 1916.
Der Königliche Polizeidirektor.
J. V. Sommer.
Regierungs-Assessor.
bokunnmuczungen gosderer dehdeden.
295.) Bekanntmech ing.
Es wird Klage darüber gefühet, daz für Zucht⸗
ferkel übermäßig hohe Preise gefordert werden. Bei
tatsächlich festgestellten Wucherpreisen werde ich auf
Brund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
23. Juli 1915 wegen übermäßiger Preissteigerung
gegen die in Frage kommenden Verkäufer strafrechtlich
einschreiten.
Brebach. den 28. März 1916.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister
Becker.
— —— — —
296.) VBokanntinich ing.
Nach Mitteilung des Tierarztes Kneip in Saar—
brücken ist bei einem Pferde des Gemeindevorstehers
Walter in Fechingen Influenza in Form der Brust⸗
seuche festgestellt worden. Die erforderlichen Schutz⸗
maßnahmen sind angeordnet.
Brebach, den 2. April 1916.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
Becker.
297. Bekaunntmach ang.
Nachdem die Bedingungen des 8 176 V. A. V. G
erfüllt sind, habe ich die über den Linslerhof wegen
Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche verhängte
Sperre aufgehoben.
Soorsouis, 23. März 1916.
Der Königliche Landrat.
298. Belanntucchung.
In der Heil- und Pflegeanstalt Steinbach bes
Saargemünd ist die Maul- und Klauenseuche erloschen
Die unterm 1. 3. ds. Is. uber die genannte Anstaß
verhängte Stallsperre habe ich aufgehoben.
Saargemünd, 24. März 1916.
Kaiserliche Kreisdirektion
Ar⸗
Saarbrücken, den 4.3 April 1916.
Per Königliche Landrat:
von Miquel