Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

bon sechzeon Doppelzentnern sür das Hektar Kar—
toffelanbaufläche des Erntejahrs 1915;
die zur Erbaltung des Viehes bis zum 15. Mai 1916
unentbehrsichen Vorräte. Als unentbehrlich gelten für
die Zeit bis zum 15. Mai 1916 für Pferde höchstens
zebn Pfund, für Zugkühe höchstens fünf Pfund, für
Zugochsen höchstens sieben Pfund, für Schweine böch—
siens zwei Pfund täaglich; die Kartoffelerzeuger haben
jedoch auf diese Mengen nur insoweit Anspruch, als
sie Kartoffeln an die einzelnen Tiergattungen bisher
berfüttert haben und über andere Futtermittel nicht
in arsreichender Menge verfügen;
mit Rücksicht auf den Heeresbedarf an Spiritus die
zur Abbrennung des zugewiesenen Durchichnitts⸗
drandes erforderlichen Kartoffeln;
Kartofselmengen zur Erzeugung von Kartoffeltrock
nungdserzeuanifsen, foweit diese Erzeugnisse an die
Trogcenkartoffel⸗Verwertungsgesellschaft abzuliefern

ünd.

82
Die Belanntmachung üÜber die Verpflichtung zur Ab—
gabe von Kartoffeln vom 26. Sebruar 1916 (&eichs-Gesesbl.
S. 123) wird aufgeboben. 88
cye Bestimmuno tritt mit dem Tage der Verkündung
Serrin, den 31. Märs 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.

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2901.)

Vekanntmachung.
Vermittlung ausländischer Landarbenter.

Unter Aufhebung des Erlasses vom 31. Dezein⸗
ber 1914 (H⸗M-Bl. 1915 S. 16) bestimme ich auf
Brund des 8 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2.
Juni 1910 (K-⸗G-Bl. S. 860) folgendes:
Den gewerbsmäßigen Stellenvermittlern i jede
Vermittlungstätigkeit für Ausländer, die in den
Zahren 1914, 1915 und 1916 als landwirtschaft—
liche Arbeiter oder als Dienstboten in landwirt—
schaftlichen Betrieben tätig gewesen sind, und für
Ausländer, die eine solche Beschäftigung suchen
bis auf weiteres verboten.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 23. März 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe
In Vertretung: Dr. Göppert.

282.)
Erläuternugen D zu den Belanntmuchungen Nr. W. M
1000 11. 15. . R. A. und W. M. 1300/12. 15. A. R.A
J. Durch die Belarutmachung W. U. 384/7. 15
K. R.A. vom 27. Juli 1915 war außer einer
regelmäßig zu wiederholenden Meldung von Roh—
baumwolle und Baumwollgarn eine einmalige
Meldung von Baumwollerzeugnissen (halbwollene
und wollene Männerunterkleidung eingeschlossen)
vorgeschrieben worden. Auf Grund dieser Bekannt⸗
machung gehen noch immer Meldungen bei der
Kriegs⸗Rohstosf⸗Abteilung des Kriegsministeriums
ein. Die Meldungen der Rohbaumwolle und
Baumwollgarn haben jetzt auf Grund der Be—
kanntmachung Nr. W. M. 88/9. 15. K. R. A. in
Verbindung mit dem Nachtrag Nr. W. M. 600/1. 16.
st. R. A. allmonatlich zu erfolgen, Meldungen von
Baumwollerzeugnissen nur noch gemäß den Be—
tbanntmachungen Nr. W. M. 1000/11. 15. K. R. A.
und Rr. W. M. 1300/12. 15. K. R. A. durch
die diese Waren gleichzeitig beschlagnahrt sind
Eine Meldung auf Grund der alten Bekanntnachung
 vom 27. Zuli 19185 befreit nicht pon
den durch die neuen Bekanntmachungen auser⸗
kegten Verpflichtungen und ist daber überflüssig.

— —

2. Zu 8 3, Abs. 2 und zu Uebersichtslasel W. M.
100611. 15. &. R. A., Spalte 4 saͤmtlicher Grup.
pen Mindestgewicht):
Zur Beurteilung, ob ein Stosf frei oder be—
schagnahmt ist, ist in erster Linie das Gewicht
maßgebend. Es ist also denkbar, daß ein Stost
in ausgerüstetem Zustande frei ist, daß er aber
nach der Ausrüstung wegen seiner Schwere der Be—
schlagnahme unterliegt, In einem derartigen Falle
kommt es nicht darauf an, wieviel Stoff ausge—
rüstet wird, denn diese Gegenstände sind „in der
Herstellung besindlich‘ und fallen daher nach 88
Abs. 2 mit der Beendigung der Herstellung ohne
Ausuayme unter die Beschlagnahme. Andererseits
sind Stoffe, die in unausgerüstetem Zustande be
reits das für die einzelnen Gegenstände sestgesetzte
Mindestgewicht erreichen, als beschlagnahmt anzu⸗
sehen, auch wenn ihr Gewicht nach einer Verede—
lung unter die Grenzen herabsinken würde; mil
Rücksicht auf die Beschlagnahme darf daher an die
sen Stoffen beine Art der Veredelung vorgenom—
men werden.
Zu 8S 4, Abs. 2 W. M. 1000/11. 15. A. M. A.
Das Auswaschen von wollenen und halbwolle
nen Stoffen (sogenanntes Entgerbern) ist nicht
als Veredelung zu betrachten und daher gestattet
Zu 88 4, Abs. 2;3 7 W. M. 1000/11. 15. K. R. A.
Ein Konsfeltionsbetrieb darf die hm gemäß
87 der Verordnung W. M. 1000/11. 15. K. R. A,
sreigegebenen Mindestmengen ausrüsten, färben
oder sonst veredeln lafsen, wenn er die so ver—
edelte Ware später in seinem eigenen Betriebe
zuschneiden und fertige Erzeugnisse daraus her
stellen läßt.
Zu 884, Abs. 4; 7, Ziffer 1bis 4 und 17
Abvs. 4 W. M. 1000/11. 15. K. R. A.:
Dem Webstoffmeldeamt gehen, besonders mit
der Begründung, die Arbeiter weiter beschäftigen
zu wollen, viele Anträge auf Freigabe von Stof
sen zu, die nicht ordnungsgemäß angemeldet wor—
den sind. Es sei darauf hingewiesen, daß Frei—
gaben vor dem 1. Mürz nicht erfolgen tönnen
Konseltionsbetriebe und gemeinnützige Naãhstnben
dürsen die in 8 7, Ziffer 1bis 4 der Bekanntmach
ung W. M. 1000/11. 15. K. R. A. freigegebenen
Mengen verarbeiten lassen, wenn sie den vorge
schriebenen Nachweis durch amtliches Zeugnis er⸗
bringen. Es muß daher dringend darauf hinge
wiesen werden, daß die einzelnen Konsektionsbe—
triebe mit den für sie freigegebenen Mengen sowe't
als irgend möglich dergestalt versahren, daß sie
ihre Arbeitskräfte bis Mitte März, mindestens aber
bis zum 1. März beschäftigen können.
6. Zu 88 6, 7 W. M. 1000/11. 15. K. R. A.:
Die Freigabse der Mindestvorrãte erfolgt nur
einnal. Ein Geschäst also, das einen Kleinhande
betreibt und daneben einen Konsektionsbetrieb hat
darf nicht etwa einmal die Mindestmengen fin
seinen Kleinhandelsbetrieb und dann außerdem
noch einmal zur Konfektion verwenden, sondern
es ist ihm nur freigestellt, die Mindestvorrät«
im Kleinverlausf abzusetzen oder sie zusammen mi
den zur Konfektion freigegebenen Mengen verarbei
ten zu lassen.
7. Zu 3 7 W. M. 1000/11. 15. 4. R. A.:
WVergl. oben KHiffern 4, 5, 6.
8. Zu 8 11, Abs. 4 W. M. 1000/11. 15. A. R. A
und 8 10, Abs. 4 W. M. 1300/12. 15. K. R. A.
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor den
Stichtage aber schon abgesandten Borräte sind nun
von dem Empfnger, und zwar zusammen mit der

4.

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