86.
Soweit die Arbeitszeit für Personen, die inner⸗
halb der Betriebe der Unternehmer oder innerhalb
der Arbeitsstuben beschäftigt sind, auf 40 Stunden
in der Woche beschränkt ist (3 1.Abs. 1, 2, 8 4 Ziffer
M, darf solchen Personen Arbett zur Verrichtung außer⸗
hab des Betriebs oder der Arbeitsstuben nicht über—⸗
iragen oder für Rechnung Dritter überwiesen werden
87.
Die Betriebsunternehmer haben bis zum 1. April
1916 dem zuständigen Gewerbe-Inspektor ein
Verzeichnis der von ihnen am 1. Februar 1916 in⸗
nerhalb der Betriebe mit Zuschneiden beschäftigten
Personen (ogl. 8 1 Abs. I) einzureichen und dabei
zugleich die Zahl derjenigen Personen anzugeben,
welche von ihnen am 1. Februar 1916 innerhalb der
Betriebe mit Einrichten, Ausgeben und Abnehmen
der Arbeit oder mit der Anfertiqgung oder Verarbei—
tung der gewerblichen Erzeugnisse beschäftigt worden
sind (ogl. 81 Abs. 2).
werbeinspektor Einsicht in ihre Lohnlisten und sonsti—
gen Bücher so weit zu gestatten, als zur Festsellung
der Richtigleit der gezahlten Löhne erforderlich ist.
811.
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung
in Kraft. Die Vorschriften der 84 Hitfer 2 bis 5,
z 5 finden von diesem Keitpunkt an auch 5u5 die
Ausgabe von Arbeit aus denjenigen Arbeit?menen
Anwendung, welche den Inhabern von Arbeitesinben
oder den sonst die Arbeitsausgabe vermittelnden Por—
sonen (Ausgebern, Faktoren, Zwischenmeistern u dal.)
hor diesem Zeityunkt von den Betriebsunternehmern
überwiesen worden sind.
Mit dem in Abs.1 bezeichneten Zeitpunkt tritt
für die unter diese Bekanntmachung fallenden Be—
triebe die BefonntinachnnuBr W. M. 7751. 16. F. R.A.
vom Januar 1918, betrestend mit Kraft angetriebene
Maschinen für Konsettionsarbeit, außer Kraft.
Anlage.
a) Anschlag für Betriebsunternehmer (vgl. 88Abs.1
der Vorschriften):
Auszug aus den Vorschriften des ........
vom...... 63 Abs. 2.
Bei Anfertigung oder Bearbeitung Ne—
werblicher Erzeugnisse in Stücklohm ist den
Arbeitern (Arbeiterinnen) ein Zuschuß in
Höhe von einem Zehntel des verdien—
ten Loßnes zu zahlen, sofern nicht der für die
Woche erzielte Verdienst das Neunfache des
Ortslohns (ortsüblichen Tagelohns) über—⸗
schreitet.
Die Lohnsötze für die angefertigten oder
bearbeiteten Gegenstände dürfen nicht ge—
ringer als die am 1. Februar 1916 gezahl⸗
ten sein.
v) Anschlag für Betriebsunternehmer, Ausgeber, Fak⸗
toren, Zwischenmeister u. dal. und für Inhaber
von Arbeitsstuben (58 Abs. 2 der Vorschriften):
Auszug aus den Vorschriften des .......
vom ........ G 4 Ziff. 4, 5).
Den Arbeitern (Arbeiterinnen) ist bei der
Lohnzahlung ein Zuschuß in Höhe von
einem Zehntel des verdienten Lohnes zu
zahlen.
Die Lohnsätze für die angefertigten oder
verarbeiteten Gegenstände dürfen nicht gerin⸗
ger als die am 1. Februar 1916 gezahlten
sein. Arbeiten die Arbeiter (Arbeiterinnen)
in Arbeitsstuben gegen Zeitlohn (Tagelohn,
Wochenlohn), so dürfen die Stundenlöhne nicht
geringer als die am 1. Februar 1916 gezahl⸗
ten sein.
88.
In den Betriebsräumen der Unternehmer, in denen
gewerbliche Erzeuanisse gegen Stücklohn angeker—
ligt oder verarheitet werden (&3 Abs. 2. ist an deutlich
sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer Schrift ein
Anschlag gemäß Buchstabe à der Anlage anzubringen
In den Betriebsräumen der Unternekmer und der
die Ausgabe von Arbeit für sie vermittelnden Ver—
sonen (Ausgeber, Faktoren, gwischenmeister u. dal).
iu denen Arbeit für Heimarbeiter, Hausarbeiter u
dgl. (3 4 Ziffer 9 ausgegeben oder abgenommen wird.
sowie in den Arbeitsstuben (K 4 Ziffer Nist an der
Außen⸗ und der Innenseite der Eingangs⸗ und Aus—
gangstüren an deutlich sichtbarer Stelle und in deut—⸗
lich lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe b
der Anlage anzubringen.
89.
Die Regierungspräsidenten können auf Anteag
Ausnahmen von den Vorschriften des 8 1 Abs. 1,2,
die im öffentlichen Interesse notwendig sind, zulassen.
Ein öffentliches Interesse kann auch dann als vorlie—
gend erachtet werden, wenn ohne die Zulassung der
susnahme der Betrieb nicht in dem Umfang aufrecht
erhalten werden könnte, daß den Arbeitern (Heimar—
heitern) das nach den Vorschriften dieser Verordnung
isae Maß von Beschäftigung gewährt werden
önnte.
810.
Die Betriebsunternehmer, die Inhaber von Ar⸗
zeitsstuben und die sonst die Ausgabe der Arbeit ver⸗
nittelnden Versonen (Ausgeber, Faktoren, Zwischen⸗
neister u. dgl.) sind verpflichtet, dem zuständigen Ge—
Saarbrücken, den 4. April 1916.
Königlich Preußisches Stellverlretendes Generalkommando des 21. Armeekorps.
— — —
3 J
zohnntmochungen dor sontrushehordon.
290. Bekanntmachung
über die Berpflichtnug zur Abgabe von Kartoffeln.
Vom 31. Märs 1016.
Auf Grund des 8 4 Abs. 2 der Bekanntmachung über
ie Svbeisetartofselversorgung im Fruhlahr und Sommer
Fe pren gFebruar 1816 (Reichs⸗-Geseßbl. S. 86 wird be⸗
—X
Auch ohne Rüuͤcksicht auf den Wirtschaftsbedarf bat er
vier Ddoppeizentner für ein Hektar seiner Kartoffelanbau⸗
fläche des Ernlejayrs 1915 abzugeben.
Siervon abgesehen, sind, sofern der Bedari nicht ge⸗
ringer ist, demn Kartoffelerzeuger zu belassen:
l. kür jeden Angehörigen seiner Wirtichaft einschließ⸗
ic des Gesindes sowie der Naturalberechtigten, ins⸗
desondere Altenteilern und Arbeitern, soweit sie kraft
jorer Berechtigung oder als Lobn Kartoffeln zu be⸗
anspruchen haben, für den Kopf und, Tag einein haPlb
Pfund bis zum 31. Juli 1916. Mit Genehmigung
des Reichskanzlers können die Landeszentralbehörden
egdere Gruppen von Arbeitern höbere Sätze
zulassen;:
dag anentbehrliche Saatgut bis zum Söchstbetrage
fFeder Kartoffelerzeuger
fvffelvorräte abzugeben, die
schaft nicht exforderlich ünd
31.
bat auf Erfordern alle Kar⸗
zur Fortführung seiner Wirt⸗
2