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4. Baumwollene Ketten, die bereits am 1. März
1916 als Knäuelwarps oder auf Zettelbäumen oder
Webbäumen vorhanden waren und durch das In—
krafttreten dieser Bekanntmachung der Beschlag—
nahme verfallen, dürfen mit Garnen, die keinem
Verarbeitungsverbot unterliegen, oder mit solchen
beschlagnahmten Baumwollgarnen aufgearheitet
werden, die sich am 1. April 1916 im Besitz der
Weberei befanden, und nicht gegen Beleg—
schein 3 bezogen sind.
Haushaltungen und Hausgewerbetreibende dürfeñ
Garne. die sie am 1. April 1916 für eigene Rech—
nung in Gewahrsam haben, im eigenen Betriebe
zu beliebigen Erzeugnissen aufarbeiten, es sei
denn, daß die Garne gegen Belegschein bezogen
wurden oder daß bei der Zuweisung der Garne
etwas anderes bestimmt ist. Ferner ist ihnen die
Verarbeitung derjenigen Garne gestattet, die sie
gemäß e8 3 Fiffer 7 in offenen Ladengeschäften
erwerben.
VBorratsspinnen.
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Auch vhne Belegschein oder Freigedeschein efen
Baumwollspinnereien bis auf Widerruf Banmmellab—
sälle, jedoch nicht Stripse und Kämmlinge, und Rumst⸗
banumwolle mit Ausnahme von Kunstbaumwolle aus
gerissenen Fäden zu Garn verarbeiten. Die hergestell—
ten Garne sind beschlagnahmt.
Die Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preu—
zischen Kriegsministeriums dann diese Ermächtigung
zum Vorratsspinnen durch allgemeine Anordnung nder
durch Einzeloerfügung erweitern, sowie auf andere
Vaumwyollspinnstofse und auf andere Betriebe aus—
dehnen.
VJ—
Arbeitseinschräntung.
8
Die Berarbeitung von Baumwollspimeoffen oder
Garnen nach 88 3, 5, 7 und 8 dieser Bedanntmachung
wird an solgende Bedingungen geknüpft:
Baumwollspinnereien dürfen monatlich höchsten
20. v. H. derjenigen Baumwollgarnmenge anfer—
gen, die sie in der Zeit vom 1. April 1914 bis
30. Juni 1914 im monatlichen Durchschnitt her—
gestellt haben.
Werden Garne aus Baumwollabfällen
oder Kunstbaumwolle ohne Beimischung
von Bumwolle, Baumwollabgängen, Stripsen und
Nämmlingen hergestellt, so werden diese Garne
nur mit ihrer halben Gewichtsmenge auf das
zulässige Monatsquantum in Anrechnung ge⸗
bracht i).
Mechanische Baumwollwebereien, »wirlereien und
strickereien dürfen monatlich höchstens so viel Ar—
beitsmaschinenstunden arbeiten, als der Zahl der
Arbeitsmaschinen (Webstühle, Mailleusen usw.),
welche am 4. August 1915 auf Baumwolle liefen,
multipliziert mit 850, entspricht )
Die Kriegs⸗Rohstoff⸗ Abteilung des Königlich Preu—
zischen Kriegministeriums kann im Einzelfall die be—
roffenen Betriebe von der Arbeitseinschränkung ganz
oder in gewissem Umfange entbinden.
Bis zum 10. eines jeden Monats, erstmalig zum
10. Mai“ 1916. haben Baumwollspinnereien über
Menge, Art und NRummer der im vergangenen Wonga
mit oder ohne Belegschein erzeugten Baumwollgarne
mechamische Vaunnvo swpebereien. wirkereien und striß
tereien über die Zahl der Arbeitsmaschinenstunden,
die sie im abgelaufenen Monat gearbeitet haben, An—
zeige zu erstatten. Die erforderlichen Vordrucke Ge⸗
legschein Nr. 6) sind beim Webstoffmeldeamt der Kriegs—
Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs
ministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 11,
anzufordern.
Beifpiele:
) Die Spinnerei X bat in der Zeit vom 1. April
1914 b6bis 30. Juni 1914 durchschnittlich 100 000 kg Garn
im Monat gesponnen. Sie darf daher jetzt monatlich
20 000 x8 reguläres Garn anfertigen. Stellt sie jedoch aus⸗
schließlich Abfallgarn oder Kunstbaumwollgarn ber, so steht
ihr die doppelte Erzeugung — 40 000 k8 — frei. Will sie
im Monat nur 25000 äg Garn aus Abfällen oder Kunst-»aummolle
und daneben reguläres Garn spinnen, so ellt
sich die Berechnung wie fsolat:
25 000 ä8 Abfallgarn kommen nur mit ibrem halben Ge—
wicht in Ansaß. 12 500 k*ę
sie darf also noch an regulärem Garn spinnen 7500,
20 000 kg
Ihre tatsäcliche Garnerzengung beträgt daber:
Abfallgarn. 25 000 x*8
reguläres Geann. 7500,
32 5300 k8
⸗In der Weberel Tnliefen am 4. August 1915 100
Vebstühle auf Vaumwolle, und sie darf daher in emem
Mongat 5090 Webstuhlstunden arbeiten. Sie kann also 50
Bebstühle stillsezen und die übrigen 59 Webstühle je 100
Stunden im Monat laufen lafsen, oder 75 Webstühle still⸗
setzen und 25 Stühle je 200 Stunden im Monat lJaufen
lafsen usw.
810.
Höochstpreise.
Die Beräußerung oder Lieferung von Baumwoll—
spinnstoffen und Garnen nach 885 83, 5 und 6 dieser Be—
fanntmachung wird nur gesattet, wenn keine höoheren
Preise als die in der Bekanntmachung W. II. 1800/2
16. K. R. A. festgesetzten Höchstpreise für Baumwolle
Linkers, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle, Kunst—
baumwolle und Baumwollgespinnste gesordert und be—
zahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn vor Inkraft—
treten dieser Bekanntmachung höhere Preise vereinbart
sein sollten.
Die vorstehende Bestimmung findet kbeine An
wendung auf solche aus dem Auslande eingeführten
Baumwollspinustoffe und Garne, die gemäß 8 3 Siffer
4 dieser Bekanntmachung dem Beräuserungs⸗ und Ver—
arbeitungsverbot nicht unterliegen
Meldeßflicht und Lagerbuch.
Sämtliche am 1. April 1916 vorhandenen Be—
stände an Baumwollspinnstoffen, Garnen, Zwirnen und
Garn- und Zwirnabfällen sind bis zum 10. April 1916
dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums anzu—
melden ohne Rücksicht darauf, ob sie beschlagnahmt sind
oder nicht.
Auf diese Meldung sinden die Vorschriften der
Bekanntmachung, betreffend Bestanderhebung von tie
rischen und pflanzlichen Spinnstoffen usw. (V. M. 589
15. K. R. A.) vom 28. September 1915 mit Nachtraç
vom 1. Februar 1916 (WV. M. 600,1. 16. K. NR. A
Anwendung.
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Außer dem von den Meldepflichtigen zu führende:
Lagerbuch Üüber veschlagnahmte Baumwollspinnstoff
und Garne ist ein besunderes Lagerduch über die gemäs
g 3 Ziffer 4à und 6 von dem Veräußernngs⸗ und Ver
arbeitungsßsverbot aussenommenen Vaunmvollspinnstofft
und Garne zu führrttn