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Bekanntmachung
(r. B. J 2354/1. 16. K. R. A. U: Angabe),
betresend Höhstpreise für Altgummi und Gumminbfälle.
WVom 1. April 1916.
Die nachstehende Beranntmachung wird auf Grund
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4
Juni 1851, in Bayern auf Grund des Bayrischen Ge—
setzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912
n Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom
31. Zull 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
bom 4. August 1914 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 339) in der
Fafsung vom 17. Dezember 1914 (GReichs⸗Gesetzbl. S.
316, der Bekanntmachungen über die Aenderung die⸗
ses Gesetzes vom 21. Zanuar 1915 (NReichs⸗Gesetzbl
S. 25) und vom 23. September 1915 ¶Reichs⸗ Ge⸗
setzbl. S. 603) zur allgemeinen Kenntnis gebraaht
nit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß
den in der Anmerkung 9 abgedruckten Besimmungen
bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen
Strafaesezen höhere Strafen angedroht sind
81.
Son der Bekauntntachung botrozsene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Altgunmi und Gummiabfälle ieder Art.
Höchspreise.
82.
Bei dem Verkauf von Altgummt und Gummi—
abfüllen, der nur an die Beauftragten der Kautschuf—
Abrechnungsstelle, Berlin Wes8, Mauerstreße 25, zu⸗
lässig ist, dürfen die folgenden Verkaufspreise nicht
überschritten werden:
für je 100 Kilogramm
der Klasse 93 Autoreifen mit Nieten 85,90 X
„9b Autoreifen und Gummiprotel⸗
tore (stofffreie) ohne Niete 100,00,
„De Kraftfahrraddecken 100,00,
„9ODd Aeroplandecken 100,00,
„9«6 Autowulste 25,00,
„9f Auto⸗Gummiprotektore, drett
(10 em und mehr) mit Nieten 85,00,
„Ig Auto-Gummiproteklore, schmal
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jabr oder mit Geld—
irafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft;
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschiuß eines, Vertrages auf—
tordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden
oder sich zu einem solchen Vertrage erdietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderuno
8 2. 3 des Gesetzes betreffend Höchsipreise) betroffen
ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zersiört,
wer, der Aufforderung der zuständigen Behtzrde zum
Verlauf von Gegenständen, für die Söchsspreife festge⸗
setzt sind, nicht nachkommt;
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise fest—
gesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber ver—
beimlicht;
3. wer den nach 88 des Gesetzes betreffend Höchstpreise
erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
In den Fällen der Nummer 1hund 2.kann neben der
Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten
des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann
neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehren⸗
rxechte erlannt werden.
(unter 10 em) mit Nieten 25,00,
O9h Vulkanisiertes Autoleinen 25,00,
„DSDi Ballonstoffe, Maskenstoffe, Aero⸗
planstoffe 200,00,
„10 Vollreisen mit Stahlband 45,00,
11 Vollreifen, frei von Eisen und
Hartgummi J 85,00,
„11b Kutschwagenreifen 85,00,
„1228 Fahrradluftschläuche, schwim⸗
mend Wweich) 330,00,
„126 Fahrradluftschläuche (hart) 100,00,
„134 Autoluftschläuche (weich) 350,00,
„136b Autoluftschläuche (hart) 100,00,
„I1d4a Fahrradluftschläuche nich
schwimmed 225,00,
Leichte Weichgummi⸗-Abfälle
ohne Einlage, bis 1 spez. 150,00,
„1da Fahrraddecken (weich) 30,60,
„15b Fahrradwulste 8,60,
„164 Gummiabfälle, schwimmend
(weich) 350,00,
„I16b Gummiabfälle, schwimmend
(Ekrustig) 100,00,
„16e Gummifädenabfälle (weick) 700,00,
„16d Gummisädenabfätle, besponnen
(weich) 350,00,
„17 Patentgummiabsälle, vulkani⸗
siert 275,00,
„184 Gummischuhe 70,00,
„18b Turn⸗ und Tennisschuhe mit
Gummisohlen 25,00,
„186 Schläuche mit Stoffeinlagen
(ohne Eisen) 15,00,
„BI18d Andere Weichgummi⸗-Abfälle
mit Stoffeinlagen 10,600,
„180 Gummierte RegenmäntelStoff⸗
abfälle 30,00,
„187k Kratzenstoffe, Unterlagen und
sonstige gummierte Stoffe 10,00,
„I192 Andere Weichhgummi-Absäfle
ohne Einlage, über 12 spez. 70,00,
„19b Kinderwagenreifen, Schuhab—
sätze, Matten ohne Stoff 20,001,
„ 204 Weichgummi-Absfälle, unsor⸗
tiert, ohne Stoff (weich) 50,00,
2nb Weichgummi-Absälle, unsor⸗—
tiert, mit Stoff Gweich 10,00,
*
7
83.
Zahlungsbedin
1. Die Höchslpreise gelten füür die bahn- oder post
fertig verpackten Gegensiände ab Postamt, Bahnstation
oder Schiffsladestelle.
Die Verpackung kann vom Verkäufer ohne Ent—
gelt zurückverlangt werden; die Rücksendung geschieht
ledoch auf seine Rechnung.
2. Neben den Höchstpreisen dürfen angerechnei
werden:
a) Die Kosten für Fracht oder Porto.
V Bei Stundung des Kaufpreises: bis zu 2. v.
H. Aber Reichsbankdiskont als Jahreszinjen.