83.
UAmsang der Mesdung.
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über
Borratsmengen noch solgende Fragen:
a) wem die fremden Vorräte gehbren, welche sich
im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden;
2) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle be
reits von anderer Seite eine Beschlagnahme der Vor—⸗
—A
8. 4.
Inkrafttreten dor Verfügung.
Fuür die Meldepflicht und die Beschlagnahme isi
der am 17. Mai 1915 (Meldetag) mittags 12 Uhr
bestehende tatsächliche Zustand maßgebend.
Für die in 8 2 Absatz e bezeichneten Gegenstände
treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem
Empfang oder Einlagerung der Gegenstände in Kraft.
Beschlagnahmt find auch alle nach dem 17. Mai 1915
etwa noch hinzukommenden Gegenstände.
8 5. *
Beschlagnahmebes immungen.
Die beschlagnahmten Reifen und Schläuche ver—
bleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst ge—
199
sondert gufzubewahren. Es ist eine Lagerbuchführung
einzurichten und den Polizei⸗ und Militärbehörden
jederzeit die Prüfung der Lager sowie der Lagerbuch—
kührung zu gestatten.
Meldebestimmnuangen.
Die Meldunyg hat unter Benutzung der amtlichen
vprange Meldescheine für Bereifung zu erfolgen, für die
Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse er⸗
hältlich sind.
Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, in der
Meldung ein Angebot zum Verkauf eines Teils seine;
Bestünde oder der ganzen Bestände zu machen.
Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf
die Meldung nicht enthalten.
Die Meldezettel sind an die Königliche Inspek—
tion des Kraftfahrwesens Berlin⸗Schöneberg vor—
schriftsmähig ausgefüllt bis zum 27. Mai 1918 ein—
schließlich einzureichen.
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten
welche vorliegende Verfügung betreffen.
86.
Saarbrücken den — 98191
Der kommandierende General.
v. Mossnep.
Kriegsministerium
Belannimachung
betressend Höchstpreise für Blei.
Vom 1. April 1916.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4.
Juni 1851, in Bahern auf Grund des Bayrischen Ge⸗
setzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912,
in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom
31. Juli 1914, des Gesetzes betreffend Hoͤchstpreise vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) im der Fassung
vom 17. Dezember 1914 GReichs-Gesetzbl. S. 516), im
Berbindung mit der Bekanntmachung über Aenderung
dieses Gesetzes vom 21. Jannar 1915 Meichs⸗Gesetzbl
S. 25), der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu⸗
verlässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 GReichsGesetzbl. S. 608) zur allgemeinen Kennt;
nis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhand;
lungen gegen diese Bekanntmachung gemäß den in
der Anmerkung) abgedruckten Bestimmungen bestraf
werden, sosern nicht nach den allgemeinen Strafge
setzen höhere Strafen angedroht sind.
81.
Höchsipreise.
Der Preis der nachstehend aufgeführten Gegen
stände darf nicht übersteigen bei:
), Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geld—
strafe bis zu zebntausend Mark wird bestraft:
1. wer die fesigesezien Sochstpreise uberschreitet;
2. wer einen anderen zum LAbschluß eines Vertrages auf—
lordert, durch den die Hschsipreife überschritten werder
oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
d. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung
G 2. 8 des Gesetzes betreffend Höchstipreife) betroffen
„Ist, beiseiteschaffi, beschädigt oder zerstörn;
4. wer, der Auffsorderung der zußandigen Bebörde zuw
Verkauf von Gegenftänden, sür die Höchfipreise festse
seßt sind, nicht nachkommt;
d. wer Vorräte an Gegenfländen, fur die Höchstpreise sest
7 553 den zuständigen Beamten vegenüber ver⸗
i 7
—V
erlassenen Ausfuührungsbeftimmungen zuwiderhandelt
In den Fällen der Nummer i und 2 kann neben der
Strafe angeordnet werden. daß die Verurteilung auf Kosten
des Schuldigen offentlich deranntzumachen in, auch kann
neben Gefängnisstrafe auf Verrust der bürgerlichen Ebren⸗
rechte erfannt werden.