Bekannimachung.
Zu: st. R. XXI. 710.
die Anmeldung der nach der Verfügung des
striegsministeriums B. J. 622/4. 15 K. R. A. vom
16. Mai 1915 betreffend „Vorratserhebung und Be—⸗
schlagnahme über Gummibereifung für Kraftfahrzeuge
jeder Art“, meldepflichtigen Bereifung ist, ungeachtet
einer bereits im November v. Is. veröffentlichten Auf—
forderung Gur nachträglichen Anmeldung zum Teil
auch jetzt noch nicht erfolgt. Bei unvermutet
vorgenommenen Revisionen sind namentlich in Händen
von Privatpersonen mehrfach und teilweise noch recht
erhebliche Bestände von Bereifungen festgestellt worden.
Die Bekanntmachung vom 16. 5. 15 wird des—⸗
halb nachstehend nochmals zur öffentlichen Kenntnis
gebracht, mit der ausdrücklichen Verwarnung, daß
die weitere Unterlassung der Anmeldung und Ab—
lieferung der beschlagnahmten Bereifung unnachsichtlich
gerichtlich verfolgt und nach den maßgebenden Straf⸗
bestimmungen geahndet wird.
striegsministerium.
B. J. 622/4. 158 K. R. A.
Bekannimachung
belressend
Vorratserhebung und Beschlagnahme über Gummi—
bereifung für Kraftfahrzenge jeder Art.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur all⸗
genneinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerlen, daß
jede Uebertretung (worunter auch verspätete oder un—
vollständige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur
Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt
sind, nach 8 9 Ziffer b des Gesetzes über den Be—
lagerungszustand vom 4. Zuni 1851 (oder Artikel
4 Ziffer 2 des Bayrischen Gesetzes über den Kriegs—
zustand vom 5. November 1912, oder nach 8 5 der
Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Fe⸗
bruar 1915) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft
wird, und daß Vorräte, die verschwiegen sind, im
Urteil für den Staat verfallen erklärt werden können.
81.
Bon der Verfügung botrofsene Gegenstände.
Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom fest
gesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vor
räte an Gummi-Bereifung Gecken, Schläuchen, Voll—
reifen) für Kraftfahrzeuge jeder Art, auch die an
Fahrzeugen, für welche eine erneute Zulassungsbe—⸗
scheinigung nicht erteilt wird, befindliche Bereifung
82.
Von ver Verfügung beotroffene Personen
Gesellschaften u. s. w.
Von dieser Verfügung betroffen werden:
q alle Versonen und Firmen, die die an 81
fgeführten Gegenstände in Gewahrsam haben, so—
weit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und / oder
bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
b) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körper—
schaften und Verbände, die solche Gegenstände in Ge—
wahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Ge—
wvahrsam und, oder bei ihnen unter Zollaufsicht be—
finden;
e) alle Empfänger (in dem unter a und b be—
zeichneten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang
derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf
dem Versand befinden und nicht bei einem der unter
a und b aufgeführten Versonen u. s. w. in Gewäahr⸗
sam und /oder unter Zollaufficht gehalten werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen
und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls
der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter
eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der be—
treffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten
als bei diesen beschlagnahmt.
Sind in dem Bezirk der verfügenden Sehörde
Zzweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen,
Zweigbureaus und dergl.) so ist die Hauptstelle zur
Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahme—
bestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet.
Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem
sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen
werden einzeln betroffen.