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Die Abgabe und Veriteilung der Kartoffeln erfolgt
grundsätzlich durch Vermittelung der Bürgermeistereien.
Ausnahmsweise können auch größere Verbrauchevereini—
gungen, industrielle Werke usw. Kartoffeln unmittelbar vom
Kreise beziehen. Die Abgabe der Kartoffeln darf nur auf
Grund von Kartoffelkarten oder an der Hand einer Nach—
weisung, in welcher die Empfänger und die Mengen der
an diese abgegebenen Kartoffeln ersichtlich zu machen sind,
erfolgen.
Bei genügendem Vorrat ersolgt die Abgabe zunächst
zur Versorgung bis zum 30. April ds. Is. auf einmal.
Die Lieferung der Kartoffeln für die Zeit vom J.
Mai bis zum 15. August erfolgt bei genügendem Vorrat
in einer Lieferung; bei nicht genügenden Vorräten erfolgt
gleiche anteilmäßige Veruassohhatinn aller Besteller.
89.
Die Abgabe der Kartoffeln erfolgt nur gegen Bar—
zahlung.
Bei der Abgabe der Kartoffeln für die Zeit vom
1. Pai bis 15. August können Ratenzahlungen bewilligt
werden.
8 10..
Die Höchstpreise für die im Kleinhandel zu verkau—
eden Farloffeln werden in einer besonderen Verordnung
estgesetßtzt.
811.
Die vorstehenden Anordnungen gelten, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes gesagt ist, nicht für die Ver—
sorgung mit Saatkartoffeln.
8 12.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anord—
nungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
s13.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkün—
digung im Kreisblatt in Kraft.
Saarbrücken, den 25. März 1916.
Der Kreisausschuß:
von Miquel,
Königlicher Landrat.
2753)
Abandernug der Anordnung betr. das Verbot des
Abschlachtens von Frälbern und Rindern.
Meine Anordnung vom 21. Februar 1916 —
(Kreisblatt S. 98) wird hiermit dahin abgeändert,
daß dem Paragraphen 1 unter a folgende Fassung
gegeben wird:
8
Es wird hiermit bis auf Weiteres verboten:
weibliche Kälber und weibliche Rinder, die sich
noch im Besitze sämtlicher Milchschneidezähne be—
sinden, zum Zwecke der Schlachtung aufzukaufen
»der, zu schlachten.“
Im übrigen bleibt die Anordnung vom 21. 2. 16
(Kreisblatt S. 98) unverändert bestehen.
Saarbrücken, den 24. März 1916.
Der Königliche Landrat
und Vorsitzende des Kreisausschusses.
von Miquel.
276.) Bekanntmachung.
Die Maul- und Klauenseuche in dem Gehöfte des
Bergmannes Nikolaus Wagner zu Dudweiler — Hof—
weg 42 — ist erloschen. Sämtliche Sicherheitsmaß—
nahmen werden hiermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 25. März 1916.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Woytt, Kgl. Kreissekretär.
Saarbrücken, den 28. Märs 1916.
Der Königliche Landrat:
von Miquel.
Kommunaldarlehen
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