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8 5.
Die Karten sind auszugeben für jede Zivilperson
die Anspruch auf Brotkarte hat und für Militärpew
sonen soweit sie nicht in unmittelbarer Verpflegung
der Heeresverwaltung stehen. Selbstversorger im Sinne
der Regelung des Brotverkehrs und die Viehbesitzer
erhalten die Karten nur auf besonderen Antrag, wenn
sie glaubhaft nachweisen, daß sie Butter oder Fett
in der eigenen Wirtschaft nicht, oder nicht in der
der übrigen Bevölkerung zugeteilten Menge erzeugen
Krankenanstalten, Schlafhäuser, Gefängnisse, Pen—
sionen usw. die volle Tagesbeköstigung übernehmen,
erhalten die Butter- und Fettkarten nach den tat—
sächlichen oder durchschnittlichen Belegungssziffern. Gast⸗
und Schankwirtschaften, industrielle Anstalten, und
dergl. erhalten eine beschränkte Anzahl Karten, die
sich nach der Zahl der ihnen zugeteilten Brotkarten
richten.
86.
Die Inhaber von Butter- und Fettkarten haben
keinen Anspruch auf bestimmte Butter- und Fett—
mengen. Die Gewerbetreibenden, Konsumvereine und
Landwirte, welche sich mit dem Verkauf von Butter
und Fett befassen, sind verpflichtet, an jedem Montag
die Karten der abgelaufenen Woche an das zuständige
Bürgermeisteramt oder den Gemeindevorsteher abzu—
liefern. Sie dürfen Butter- und Fettkarten ohne Ver—
abfolgung der festgesetzten Butter- und Fettmengen
nicht annehmen.
87.
Jeder der Butter, Fett und Speck in den Lande
kreis Saarbrücken einführt ist verpflichtet, binnen 24
Stunden nach dem Eintreffen der Ware dem zustän—
digen Bürgermeisteramte unter Angabe der Menge
Anzeige zu erstatten.
Verbraucher, die auf diese Weise Butter oder Fett
exrhalten, müssen sich das Empfangene auf die zus
ständige Menge zur Hälfte anrechnen lassen und die
bereits erhaltenen Karten in entsprechender Menge
zurückliefern.
88.
Der Landrat kann Ausnahmen von den Vor—
schriften dieser Verordnung zulassen. Eine Erhöhung
der in 8 2 angegebenen Höchstmenge ist jedoch nicht
zulässig.
89.
Geschäfte in denen Butter- und Fettwaren verkauft
werden haben ein Exemplar dieser Verordnung im
Verkaufslokale auszuhängen.
810.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung wer—
den mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe
bis 1500 Mark bestraft. Auch können Geschäfte, deren
Inhaber oder Betriebsleiter sich in Befolgung der
Pflichten, die ihm durch diese Verordnung auferleg!
sind, unzuverläfsig erweist, geschlossen werden.
811.
Die Verordnung tritt sofort nach der Verkündung
in Kraft.
Saarbrücken, den 25. März 1916.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
von Miquel.
Königlicher Landrat.
274.) Verorduung
betreffend die Versorgung der Bevölkerung mit Sveiĩe—
kartofieln.
Auf Grund der 881 und 10 der Bundesratsverordnung
uber die Speisetar offelversorgung im Frühighr und Sommeꝛ
1916 vom 7. Februgar ds. Is. Reichsgeseßblatt S. 86) und
da e ff. der Bundesratsverordnung über die Errich—
tung von pre wed wnn eselten und die Versorzurastege
25. September S. 607)
lung vom — dor Is. Reichsaesetzblatt —
wird hierdurch mit Zustimmung des Herrn Regierundé—
präsidenten für den ümfang des Landkreises Saarbrüden
Folgendes angeordnet:
*
—1
Der Kreiskommunalverband Saarbrücken-Land über—
nimmt unter Ausschluß des Großhandels selbst die Versor—
zung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln. Er kauft die
erforderlichen Mengen im eigenen Kreise auf und fübrt,
soweit die Vorräte im Kreise nicht ausreichen, die not—
wendigen Kartoffeln aus anderen Bezirken ein.
82
Der Aufkauf von Speisekartoffeln durch andere Stellen
»der Privatpersonen ist verboten, soweit nicht der Kommu—
galverband diesen den Aufkauf für seine Rechnung im
Einzelfalle überträgt.
Die Kartoffelhändler können in Zukunft lediglich, so—
weit ein Bedürfnis vorliegt, beim Absatze der Kartoffeln
im Kleinverkaufe durch den Kommunalverband herange—
zogen werden. Die auf Grund der Anordnung des Kreis—
ausschusses vom 28. Oktober 1915, betreffend Konzessio—
nierung des Kartoffelhandels, ausgestellten Erlaubnisscheine
zum Ankaufe der Kartoffeln verlieren mit dem 28. März
1916 ihre Gültigkeit. Die erwähnte Anordnung des Kreis
ausschusses bleibt im übrigen bestehen.
Der private Ankauf eines nicht genügend versorgten
Verbrauchers unmittelbar von dem Erzeuger innerhalb der—
selben Gemeinde bleibt weiter zulässig. Der Ankauf darf
nur zur eigenen Versorgung erfolgen und pro Kopf und
Monat 1/, Zentner nicht übersteigen. Er ist dem Bürger—
meister innerhalb von 2 Tagen mitzuteilen. Verantwortlich
für die Mitteilung ist Käufer und Verkäufer.
83.
Kartoffelerzeuger (Landwirte) dürfen Speisekartoffeln
mit Ausnahme des in 82 Absatz 3 zugelassenen Verkaufs—
unmittelbar an einen Verbraucher, nur an den Kreiskommu—
nalverband verkaufen.
Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, auf Bekannt:
machung des Landrats die verkäuflichen Mengen von Kar
toffeln dem Kommunalvperbande zum Ankaufe anzubieten
Die Einfuhr von Speisekartoffeln in, den Landkreis
Saarbrücken duürch Händler und Wiederverkäufer ist nur
mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Landrats ge
stattet. Die Genehmigung wird grundsäßlich nur erteilt,
en die Abgabe der Kartoffeln an den Kommunalverband
erfolgt.
Die Einfuhr von Kartoffeln unmittelbar durch Ver—
braucher für den eigenen Bedarf ist zulässig, jedoch der
zuständigen Ortspolizeibehörde unter Angabe der Menge
binnen zwei Tagen nach dem Eintreffen der Kartoffeln
anzuzeigen.
3
).
Jede Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Kreise ist nur
mit Genehmigung des Landrats gestattet. Dies gilt auch
für die Ausfuhr von Saatkartoffeln.
86.
Die vom Kommunalverbande bezw. von den Bürger—
meistereien abgegebenen Kartoffeln dürfen, sofern nicht im
Einzelfalle vom Landrat eine andere Verwendung zuge—
lassen wird, nur zur menschlichen Ernährung verwende!
werden.
8
Berechtigt zum Ankaufe von Kartoffeln, sei es unmittel—
bar vom Erzeuger oder vom Kommunalverbande 62 Abs.!
dieser Anordnung), sind nur diejenigen kreiseingesessenen
Haushaltungen, die nicht mehr als 195 Pfund pro Tag
und Kopf bis zum 15. August im Besitz haben. Zunächst wer—
den diejenigen berücksichtigt, deren Vorrat nicht bis zum
1. Mai ausreicht.
Von den durch den Kommunalverband eingeführten
Kartoffeln werden bis auf weiteres für die Zeit des Fehl—
bedarfs auf Verlangen an die nicht vollversorgten Haus—
haltungen, sofern sie ein Steuereinkommen von 3900 Mart
oder weniger haben, 115 Pfund pro Kopf und Tag, im
übrigen 1 Pfund pro Kopf und Tag abgegeben. Bestellungen
— Kartoffelsorten können nicht angenommen
werden.