bohumnmushungen des sigl. Lunsrutzemtes
263.) Bekfannitutachung.
Der Verbrauch an Kartoffeln für den Tag und
Kopf wird durchschnittlich auf 1 Pfund festgesetzt. Grö—
here Mengen können nicht verabfolgt werden. Auch
die Haushaltungen, Lazarette, Speiseanstalten, welche
Kartoffeln im Besitze haben, dürfen nicht mehr ver—
brauchen. An der Hand des vorhandenen Bestandes
wird der Verbrauch nachgeprüft und eine Lieferung
an Kartoffeln kann über die festgesetzte Tageskopff
menge hinaus nicht erfolgen.
Saarbrücken, den 17. März 1916.
Der Königliche Landrat.
v. Miquel.
a MNc
264.) Betanntnrachun g.
Der 36. Rheinische Provinzial-Landtag bat in seiner
Plenarsitzuna vom 2. ds. Mts. nach dem Antrage der
1. Fachkommission fur eine Amtsperiode vom 1. Oktober
1913 bis dahin 1919 die Wabl von bürgerlichen Mit⸗
gliedern und deren Stellvertreter für nachstehende Ober⸗
Ersatz⸗, Kommifssionen vorgenommen.
Für die Ober⸗Ersatze Kommission im Bezirbe der Laudwehr⸗
Inspektion Saarbrücken.
Als Mitglied:
Kreisdeputierter, Forstmeister Julius Roß zu St. Wendel;
als Stellvertreter:
. Kreisdeputierter, Gutsbesfitzer K. König in Maitzborn,
Kreis Simmern;
Rentner Theodor Brauned in Kreuznach;
Fabrikant Hauptmann d. R. Otto Ludwig in Neun⸗
kirchen;
Fabrikant Ernst Otto Wensel in Friedrichsthal, Kreis
Saarbrücken⸗Land;:
5. Gutsbesitzer Karl Auguft Weichel in Hohenrötherhof,
Kreis St. Wendel;: —
8. Fabrikbesitzer Karl Vopelius in Sulzbach, Kreis Saar—⸗
bruücken⸗Land:
7. Gutsbesitzer Paul Heckel zu Wintringerhof, Kreis Saar⸗
brücken⸗Land.
Saarbrücken, den 16. März 1916.
Der Königliche Landrat.
J. A.: Sommer.
——DI——
265.) Bekbanntmachung.
Nachdem der Bezirtsausschuß in Trier durch Be⸗
schluß vom 15. Dezember 1915 die Neueinteilung der
bisherigen Schornsteinfegerkehrbezirke der Stadt Saar⸗
hrücken in 4 Kehrbezirke genehmigt hat, habe ich in⸗
folge Ablebens der bisherigen Schornsteinfegermeister
Friedrich Herter und Konrad Neu die neugeschaffenen
Kehrbezirke II, III und V mit Wirkung vom 1. 3. 1916
wie solgt besetzt:
Kehrbezirk U Gstlicher Teil St. Zohanns einschl
der östlichen Seite der Dudweilerstraße und
ZJägersfreude):
Schornstein fegermeister Ednard Weißenbach.
Kehrbezirk UI Westlicher Teil St. Johanns, begin⸗
dend mit der westlichen Seite der Dudweiler⸗
straße und endigend mit dem östlichen Teil von
Malstatt — einschl. Friedrichstraße, Lebacher⸗
sttraße und Rastphul —):
Schornstein fegermeister Friedrich Weißmüller.
Kehrbezirk N Ger ubrige Stadtteil von Malstatt⸗
Burbach):
sSchornstein fegermeister Valentin Herter.
Saarbruden, den 16. März 1916.
Der Konigliche Polizei⸗Direltor:
pon Miquell.
Behunnsmaczungen unterer debdrüea.
Bekannimachung
betreffend Sicherung der Telegraphen⸗ und Fern⸗
sprechanlagen gegen Beschaͤdigungen.
Die Reichs-⸗Telegraphen- und Fernsprechanlagen
find oft vorfätzlichen oder d erseman —
schädigungen, namentlich durch das Hinein—
werfen von Drahtenden in die Leitungen,
durch Zertrümmern von Isolatoren, durch
das Auflassen von Papierdrachen irn
der Nähe der Leitungen, durch Unvorsichtig—
keit bein Baumfällen oder bei Spreng—
arbeiten, bei Aufgrabungen und Boh—
rungen in der Nähe von Kabeln, durch Anfahren
von Telegraphenstangen usw. ausgesetzt.
Da hierdurch die Benutzung der Anlagen gestört
zu werden pflegt, die Sicherheit des Telegraphen- und
Fernsprechbetriebes aber gerade in der jetzigen Zeit
von ganz besonderer militärischer Bedeu—
tung ist, so ist es Pflicht eines Jeden, durch Belehrung
und Beausfsichtigung, insbesondere der Jugend, daran
mitzuhelfen, daß der Beschädigung derartiger Anlagen
gesteuert wird. Demjenigen, der bei vorsätzlichen
oder fahrlässigen Beschädigungen die Täter derart er⸗
mittelt und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz
oder zur Bestrafung herangezogen werden können, wer⸗
den im Einzelfalle Belohnungenbis zu 15 Mt.
— in besonderen Fällen noch höhere Beträge — aus
der Postkasse gewährt. Die Belohnungen werden auch
dann bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugend⸗
lichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen
nicht haben bestraft oder ersatzpflichtig haben gemacht
werden können, oder wenn die Beschädigung noch nicht
wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Ein⸗
schreiten verhindert worden ist. Die gegen die Tele—
graphenanlagen usw. verübte oder versuchte strafbare
Handlung muß jedoch soweit festgestellt sein, daß die
Bestrafung der Schuldigen erfolgen kann. Alle zur
Mitwirkung an der Erhaltung der öffentlichen
Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden
erfucht, diese Mitwirkung zum Schute der Reichs⸗Te⸗
legraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der
Ermittelung von Personen, welche Beschädigungen an
Telegraphenanlagen herbeigeführt oder versucht haben
der nächssen Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen.
Jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von
öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen⸗- oder Fern⸗
sprechanlagen wird gemäß 8 9b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft. sofern nach den allge—
meinen Strafgesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist
Der Versuch der Beschädigung wird wie die vollen⸗
dete Tat bestraft.
Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetz⸗
buchs für das Deutsche Reich lauten nach dem Gesetze
vom 13. Mai 1891:
8317.
„Wer vorsätzlich oder rechtswidrig den Betrieb
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen—
anlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile
oder Zubehsörungen derselben beschädigt oder Verän—
derungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von
einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.“
8318.
„Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeich
neten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen
gwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder
gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
dit Gelbostrafe 618 zu neunhundert Mark besträft.“