Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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ift. Auch die Ausarbeitung des Strohes ist daher vhne
weiteres gestattet. Dagegen darf der Handel mit ausgear—
beiteter Faser nur auf Grund der imes 53 vorgeschriebenen
Auftragsbescheinigung einer Spinnerei oder Seiterei statt
finden. Bedient sich der Händler der Hilfe von Auif—
tänfern, so muß jeder der letzteren gleichfalls im Besitze
der erforderlichen Veswrnenng sein.
u 86.
Dieser Paragraph gestattet lediglich den Handel, nicht
aber die Verwendung.
8us7.
Es dürfen ausgetauscht werden:
Weichfafer⸗Robftoffe gegen Weichfaser-Robstoffe (Flachs
Jute, europ. Hans),
Hartfaser-Rohstoffe gegen Hartfaser-Robstoffe,
Garne beliebiger Nummer gegeneinander unter Be—
achtung der Punkte 1 und 2.
Jeder hiervon abweichende Austausch ist verboten.
8u 88.
Anträge an die Kriegs⸗-Rohstoff-⸗Abteilung auf Bewil—⸗
ligung von Ausnabmen, insbefondere auf Herstellungser⸗
laubnis über die durch die 8 8 und 4 vorgesehenen Er—⸗
leichterungen binaus, haben nur in dringendsten Fällen
Aussicht auf Genehmigung.
Kriegsm iniste rium.
Kriegs⸗Rohstoff⸗ Abteilung.
Nr. W III. 2180/1. 16. K. R. A.
238.) Belanuturachung.
Der Postverkehr zwischen Deutschland
und Portugal ist gänzlich eingestellt und sindet auch
nuf dem Wege über andere Länder nicht mehr statt.
Es werden daher keinerlei Postsendungen nach Portu—⸗
gal mehr angenommen, bereits vorliegende oder durch
die Briefkasten zur Einlieferung gelangende Sendungen
werden den Absendern zurückgegeben.
Berlin W. 66, den 10. März 1916.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
Kraetke.

259.) Aussührungsbestimmungen
zu der Verordnung, betr. die Preise sür Rohzucker
und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1916/17
oom 8. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbs. S. 80).
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 3 der
Verordnung ist der Oberpräsident, in dessen Bezirk
die verarbeitende Zuckerfabrik belegen ist.
Vor der Entscheidung gemäß 8 3 der Verordnung
sind beide Parteien zu hören. Je ein Sachverständiger
aus den Kreisen der Landwirtschaft und der Zucker⸗
industrie ist zuzuziehen.
Ausfertigung der Entscheidung ist beiden Par—
teien zuzustellen.
Berlin, den 8. März 1916
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
Frhr. v. Schorlemer.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: Lusensky.
Der Minister des Innern.
J. A.: FSreund.

Xi
—Prusdenten.
atmachurng.
Im Anschluß an meine Veröffentlichung vom 29.
Februar d. Is. (J. P. 856 IID, betreffend Ergänzungs⸗
wahlen zur Handwerkskammer, gebe ich bekannt, daß
außer den unter JA genannten Personen (Gon den
Innungen gewählte Mitglieder der Kammer) noch der
Schneidermeister Michael Schmitt aus Ehrang im
Landkreise Trier gewühlt ift.
Trier. den 11. März 1916 L P. 1051.
Der Regierungs⸗Präsident
J. Ve: Schu läan.

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betunnmuchungen er sRomgltthon eglerune
261.) Bekanntmachurg.
Der Händler Nikolaus Barth aus Saarbrücker
hat den ihm für das Kalenderjahr 1916 zum Steuer
satz von 12 Nark erteilten Wandergewerbe- und Ge—
werbeschein Nr. 713 zum Handel im Umherziehen mir
Schuhriemen, Zwirn, baumw. Garn, Knöpsfen, Strick
wolle, Zuckerwaren, Spitzen, Bändern, Strümpsfen
Notizbüchern, Bleistiften, neuen Taschentüchern, Käm
men, Toilettenseise, Wollwaren, Messern, Gabeln, Löf
feln, Geldbeuteln, Putzpomade, Papier und Wichse ver
loren.
Nachdem dem Barth eine zweite Ausfertigung er—
teilt worden ist, wird der Schein Nr. 713 hiermit
für ungültig erklärt.
Trier, den 10. März 1916. IIb 2s9
dehannpmchzungen des benerosonunllos
21. Mmegeorus.
—XI

Verordnung.
Auf Grund der 88 4 und 9 des Gesetzes über ben
Belsagerungszustand vom 4. 6. 1851 sowie des Go
setzes, betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 17
12. 1915 bestimme ich:

1. Dem von einer Gemeinde, einem weiteren Kom
munalverbande oder von einem Bundesstaaten er
richteten oder unmittelbar unterstützten Arbeits
nachweise haben die übrigen an dem Geschäftssitze
oder in dem wirtschastlichen Bezirk des gemeind—
lichen usw. Nachweises tätigen, nicht gewerbsmäßig
bctriebenen Arbeitsnachweise zwezmal wöchentlich
an den Tagen, an denen dem Kaiserlichen Sta—
tistischen Amt Meldung erstattet wird, schriftlich
(unter Benutzung des Vordruckes) oder telepho—
nisch die Zahl der Arbeitsgesuche und offenen
Stellen mitzuteilen, die sie bis zum Zeitpunkte
nicht erledigen konnten und voraussichtlich binnen
weiteren 2 Tagen nicht erledigen können.
Diese Vorschrist findet auf Arbeitsnachweise sinr
kausmannische, technische und Bureau⸗Angestellte
sowie auf Arbeitsnachweise, die ven der Pflicht
zweimal wöchentlich an das Kaiserliche Statistische
Amt in Berlin Meldung zu erstatten durch die
Landeszentrale befreit sind, keine Anwendung.
Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnach
weise sind außerdem verpflichtet, auf Ansuchen
der gemeindlichen usw. Arbeitsnachweise und der
Landes⸗ und Provinzial⸗Arbeitsnachweisverbände
weitere Ausschlüsse zu erteilen, soweit diese ver⸗
langt werden, um einen genaueren Ueberblick UÜber
die Lage des Arbeitsmarktes zu erhalten. Gleiche
Ausschlüsse sind von den Arbeitsnachweis-Zentral⸗
auskunstsstellen den Landes⸗- und Provinzial⸗Ar⸗
deitsnachweisverbanden auf deren Ansuchen zu er⸗
tetsen.

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4

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände
mit Hast oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft
Soarbrücken, den 1. März 1916.

Der Kommandierende General
zugleich fur das XVI. Urmeesorpo
. Moßner
            
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