*
*
**
*
—
*
Art
Patroneuntaschen-NRarbenleder, glatt oder genarb
Krausleder
5
Tranusparentleder
6
F
Transparentspaltleder
8
Spalte, beliebig zugerichtet
15
*
gewalzt, für Sohlen und Brandsohlen
50
Helmfutterleder (Schafledery..
31
Chevrauxleder (Ziegenleder) schwarz oder braun
6
4.
Mengenfesistellung und Zahlungsbedingungen.
4) Bei denjenigen Sorten, für welche im 83
Grundpreise für das Kilogramm angegeben sind, muß
die Preisberechnung nach dem Gewicht erfolgen. Bei
denjenigen Sorten, für welche im 8 8 Grundpreise
nach Maß festgesetzt sind, hat die Preisberechnung in
der im 8 3 für die betreffende Sorte angegebene«
Maßeinheit zu erfolgen;
b) bei Käufen der amtlichen Beschaffungsstellen
der Heeres- und Marineverwaltung ist für die Mengen—
feststellung die amtliche Feststellung in der Verbrauchs⸗
stelle, erforderlichenfalls nach vorheriger Nachtrocknung
bei 10 bis 150 0, maßgebend:
die Höchstpreise schließen die Kosten einmonatiger
Lagerung nach dem Verkauf, der Beförderung bis zum
nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlege—
stelle des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten der
Verladung ein.
Für Verpackung in Papier darf nichts in Rech—
nung gestellt werden; die für Verpackung anderer Art
etwa in Rechnung gestellten Kosten sind dem Käufer
ohne Abzug wieder gutzubringen, sofern er die Ver—
packung unverzüglich — Fracht zu Lasten des Verkäu—
fers — zurückschickt.
Die Höchstpreise gesten für Barzahlung bei Emp⸗—
fang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu
zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdis—
kont hinzugeschlöagen werden.
Beschlaguahme.
85
Die im 8 3 unter Nr. 1 bis 14 einschließlich
und unter Nr. 22 bis 47 einschließlich sowie under Nr.
50 angegebenen Lederarten sind, soweit sie sich im
Eigentum, Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei, Zu—
richterei oder Gerbervereinigung befinden, beschlag⸗
nahmt.
b) Die Verfäußerung und Ablieferung des nach
Buchstabe a dieses Paragraphen beschlagnahmten Le—
ders ist trotz der Beschlagnahme erlaubt, wenn die
Veräußerung oder Ablieferung entweder
1. auf unmittelbaren schriftlichen Auftrag einer amt—⸗
lichen Beschaffungsstelle der Heeres- oder Marine
verwaltung an diese Beschaffungsstelle, oder
2.
auf Grund eines von einer amtlichen Beschafß
fungsstelle der Heeres- und Marineverwaltung be—
scheinigten „Ausweises für beauftragte Lieferer“
an den beauftragten Lieferer, oder
auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs—
Rohstoff⸗Abteilung für Lederund Lederroh
stoffe ausgestellten Freigabescheines
erfolgt.
Anträge um Freigabe sind vom Eigentümer oder
Besitzer des beschlagnahmten Leders an die Meldestelle
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Leder
rohstoffe, Berlin We8, Behrenstraße 46, zu richten
Bei dieser Stelle sind auch die Vordrucke zu den Frei—
gabeanträgen und zu den Ausweisen für beauftragte
Lieferer erhältlich.
e) Trotz der Beschlagnahme darf jede zum Ver—
teilungsplan der Kriegsleder Aktiengesellschaft ge⸗
hörige Gerberei, soweit es ihre etwaigen vertraglichen
Verpflichtungen gegenüber der Heeres⸗- oder Marine
verwaltung zulassen, innerhalb eines jeden Kalender—
monats für insgesamt höchstens 750 Mark Leder der
beschlagnahmten Arten an Schuhmacher, Sattler oder