Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen
gemäß den in der Anmerkung'“) abgedruckten Bestim—
mungen bestraft werden, sofern nicht nach den allge
meinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind
81.

Von der Bekanntmachung betrossene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung betroffen wird Leder
jeder Herkunft (unabhängig von seiner Benennung),
das seiner Beschafsenheit nach unter eine der im 89
aufgeführten Lederarten sällt, und zwar unabhängig
von Gerbart und Zurichtungsart, falls diese nicht für
die betrefsende Ledersorte im 83 ausdrücklich ange⸗
geben sind.

82.

Bochstprels.
Berkaufspreis des Herstellers oder
der Gerbervereinigung.
Der Vertaufspreis des Herstellers oder der
Gerbervereinigung darf den im 83 angegebenen
Grundpreis nicht überschreiten.
2. Verkaufspreis des Großhändlere.
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben
Häuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken darf
beim Großhändler den im 83 angegebenen
Grundpreis um nicht mehr als drei vom
Hundert überschreiten.
Hat der Großhändler jedoch Sohlleder oder
Vacheleder in ganzen Häuten gekauft und
daraus Kernstücke geschnitten, so darf er beim

* Mit Gefängnis bis zu einem Jabr oder mit Geld⸗
strafe bis zu zebntausend Mark wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise iberschreitet:
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auf⸗
fordert, durch den die Höchstpreife überschritten werden
oder lich zu einem solchen Vertrage erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von, einer Aufforderung
G 2. 3 des Gesetzes betreffend Höchstpreise) betroffen
ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;:
1. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum
Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festge⸗
setzt sind, nicht nachkommt;
z. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise fest⸗
gesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber ver—
beimlicht;:
6. wer den nach 8 5 des Gesetzes betreffend Höchstpreise
erlassenen Ausführungsbestimmungen z3uwiderhandelt.

„In den Zällen der Nummer 1und 2, kann neben der
Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten
des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann
neben Gefängnisftrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehren—
rechte erkannt werden.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geld—
strafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
l. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände
beraus ugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers
zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt:
wer unbefugt eitzen beschlagnahmten Gegenstand bei—
jenreshat, deschädigt oder zerstört, verwendet, ver
kauft oder kauft, oder ein auderes Veräußerungs⸗ oder
Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
3J. wer der Verpflichtung. die beschlagnabinten Gegen⸗
stände zu verwäbren und pfleglich zu behandeln, su—⸗
widerbandelt:
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider—
haudelst.

Weiterverkauf dieser Kernstücke den für sie
im 8 3 angegebenen Grundpreis um fünf vom
Hundert überschreiten. Kernstück im Sinne
dieser Bestimmungen ist ein Stück Leder, das
aus dem besten, nicht abfälligen Teil der Haut
besteht, und nach dem Halse zu höchstens bie
zur Vorderklaue, nach dem Bauche zu höchstens
bis zu den Flemmen reicht.

3. Verkaufspreis des Kleinhändlers.
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben
Häuten, Kernstücken, Hälsen oder Flanken darf
beim Kleinhändler den im 8 3 angegebenen
Grundpreis um nicht mehr als zehn vom
Hundert überschreiten.

9,

Hat der Kleinhändler jedoch Sohlleder oder
Vacheleder in ganzen Häuten gekauft und
daraus Kernstücke geschnitten, so darf er
beim Weiterverkauf dieser Kernstücke den für
sie im 8 3 angegebenen Grundpreis um zwöll
vom Hundert überschreiten.

)

Der Verkaufspreis von Ausschnitten aus Sohl—
leder oder Vacheleder darf beim Kleinhändler
den im 8 3 angegebenen Grundpreis um nicht
mehr als zwanzig vom Hundert überschreiten.
Unter „Ausschnitten“ sind Stücke zu verstehen,
die mindestens ein Quadrat von s4 em,
höchstens ein Rechteck von 242532 em decken.

Anmerkung: Hiernach darf 3. B. der beste Aus⸗
schnitt aus dem Kernstück von 4 Millimeter dickem Vache⸗
leder 2. Sorte im Kleinverkauf letßter Hand nicht mebr als
12.90 Mark für das Kilogramm, der beste Ausschnitt aus
dem Hals von 4 Millimeter dickem Vacheleder 2. Sorte
nicht mebr als 6,60 Mark für das Kilogramm kosten,

Als Kleinhändler im Sinne dieser Bestimmungen gel⸗
ten Lederhändler, deren einzelne Verläufe an einen
Kunden Mengen im Werte von 500 Mark in der Regel
nicht überschreiten und auch im letzten halben Jahre
vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in der
Regel nicht überschritten haben. Unter diesen Voraus—
setzungen dürfen auch Gerbereien, Zurichtereien und
Großhändler, die ein Leder-Kleinhandelsgeschäft schon
seit dent 25. Juli 1914 gewerbsmäßig betrieben haben,
in diesem Kleinhandelsgeschäft Leder zu den unter
Ziffer 3 dieses Paragraphen angegebenen Preisen ver⸗
kaufen, jedoch nur Mengen im Werte von höchstens 500
Mark an einen Kunden.

Anmerkuns: Für Gerber wvereinigungen kommen
ausschließlich die unter Ziffer 1 dieses Paragraphen ange—
gebenen Verkaufspreise in Betracht.

Abgesehen von den im 82 unter Zifser 2, Buch—
stabe b und unter Ziffer 3, Buchstabe b und c behanu⸗
delteit Fällen darf, wenn ganze oder halbe Häute,
Kerustücke, Flanken oder Hälse nicht als Ganzes, sondern
in Teile zerlegt verkauft werden, die Summe der für
die zerlegten Gegenstände geforderten Preise den sür
den Gegenstand als Ganzes festgesetzten Vreis nicht
übersteigen.

Anmerkung: Die für die erste Sorte festgefetzten
Preise gelten für Loder bester Beschaffenbeit und länoster
Gerbdauer.

Bei den Arten lid. Rr. 12A49 verstehen sich die Preise
für Rindleder und Kalbleder; etwa aus Roßhäuten herge—
stellte Sorten sind entsprechend niedriger zu bewerten.

Die zum Verteilungsplan der Ktriegsleder-Aktien-Ge—
sellschaft gehörigen Gerbereien sind verträglich verpflichtet,
die Preise derjenigen Lederarten, für welche Höchstpreise
noch nicht festgesetzt sind, im Rahmen der cesetzlich fest⸗
gelegten Preise zu halten,
            
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