Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

und M. 325 /7. 15. K. R. A. betraut worden sind,
führen auch diese Verordnung durch und erlassen die
Ausführungsbestimmungen.

810.

Ablieserung von nicht beschlagnahmten Gegenständen.
a) Außer den im 8 2 bezeichneten Gegenständen dür—
fen abgeliefert und müssen seitens der Sammel—
stellen zu den im 8 7 genannten Uebernahme—
preisen nachgenannte, nicht der Beschlagnahme und
der Enteignung unterliegende Gegenstände aus
Kupfer, Messing und Reinnickel angenommen
werden:
Bürstenbleche, Kaffeekannen, Teekannen, Kuchen⸗
platten, Milchkannen, Kaffeemaschinen, Teema—
schinen, Samoware, Zucerdosen, Teeglashalter,
Menagen, Messerbänke, Zahnstochergestelle, Ta—⸗
felaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Rauchser⸗
vpice, Lampen, Leuchter, Kronen, Plätten, Bü—
gelgeräte, Nippessachen, Thermometer, Schreib—
garnituren, Bettwärmer, Säulenwagen, Bier⸗
siphons, Selbstschenker, Badeöfen.
b) Ferner dürfen abgeliefsert und müssen seitens der
Sammelstellen angenommen werden:
Sämtliche Materialtien und Gegenstände aus
Kupfer, Messing, Rotguß, Tombak, Bronze,
Neusilber (Alfenid, Christofle, Alpakka) und
Reinnickel, soweit sie nicht auf Grund der
VBerfügung M. 1/4. 15. K. R. A., betrefsfend
„Bestandsmeldung und Beschlagnahme von
Metallen“ an die Metall-Meldestelle der
Kriegs⸗Rohstofs⸗Abteilung des Königlich Preu⸗
sishen Kriegsministeriums gemeldet worden
sind.
Es wird vergütet:
Für Materialien und Gegenstände
aus Kupfer 1,70 Mt. für das Kilo.
Materialien und Gegenstände
aus Messing, Rotguß, Tom⸗
bak, Bronze 1,00 Mk. für das Kilo.
Für Materialien und Gegenstände
aus Neusilber (Alfenid, Cri⸗
stofle, Alpakka) 1,80 Mk. für das Kilo.
Für Materialien und Gegenstände
aus Reinnickel 4,50 Mk. für das Kilo.
Auch Altmaterial darf zu diesen Preisen ange—
nommen werden; als Altmaterial im Sinne dieser
Saarbrücken, den 15. März 1916.

)

VBerordnung werden solche Gegenstände angesehen, die
sich in einem Zustande befinden, in dem sie nicht mehr
für den durch ihre Gestaltung gegebenen Zweck be—
nutzt werden können.

811.
Anfragen.
Anfragen über diese Verordnung sind an die zu—
ständigen Kommunalverbände zu richten.

Zussãtze.
a) Aufschub der Zwangsvollstreckung für ceinige
Begeustände. Der Endzeitpunkt für die Durch
führung der Zwangsvollstreckung wird für die
nachbenannten Gegenstände wie folgt hinausge;
schoben:
für die unter 8 2, Klasse A, Ziffer 2 und 9*
fallende Gegenstände, soweit sie nachweislich
zur Herstellung menschlicher oder tierischer
Nahrung dienen, oder soweit es sich um in
Herden eingebaute Wasserschiffe und derglei—
chen handelt, bis zum 31. Juli 1916,
für die unter 8 2, Klasse B, Ziffer 2 fallende
Gegenstände bis zum 30. Septentber 1916
Für die anderen, vorstehend nichtgenannuten
Gegenstände tritt keine Fristverlängerung ein
b) Zu Dampfkocheinrichtungen gehörende Arma—⸗
turen, für die Ersatz aus beschlagnahmefreiem
Material nicht beschafsft werden kann, brauchen
nicht abgeliefert werden und können bis auf weite
res in Benutzung bleiben.
Mesdung von Nickeleinsatzkesseln und dergleichen
Alle im 8 3 der obengenannten Verordnung aufge
führten Personen usw. sind verpflichtet, bis spä—
testens 1. April 1916 den erforderlichen Ersat
für die in ihrem Besitz besindlichen, noch nicht
ausgewechselten, unter 8 2, Klasse B, Zifser 2
fallenden Gegenstände zu bestellen und letztere zur
Auswechselung an die auswechselnde Firma sokfort
nach deren Abruf zu senden bezw. den Ausbau
der beschlagnahmten Metallmengen nach Empfang
des Ersatzes umgehend vorzunehmen.
Ferner sind diese Gegenstände bis zum 1. Mai
1916. unbeschadet aller bisher erstatteten Mel—
dungen, an den zuständigen Kommunalverband
auf von diesem einzufordernden Meldevordrucken
gemäß dessen Ausführungsbestimmungen nochmalt
zu melden.

Kgl. VPreuß. Stellvertretendes General-Kommando 21. Armeekorps.

2385

Bekanntmachung,
Nr. Ch. II. 888/1. 16. K. R. A.
belressend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder.
»Vonm 15. März 1916.

Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom4. Juni
1851, in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes
über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in
Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom
31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise
vom 4. Angust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der
Fafsung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gefetzbl. S

516), dee Bekanntmachungen über die Aenderung diese⸗
Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Geseßbl. S
25) und vom 283. September 1915 (Reichs-Gesetzbl
S. 603), der Bekanntmachung über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs⸗-Gesetibl
S. 357) und der Bekanntmachung, betreffend Aende
rung dieser Bekanntmachung vom 9. Ottober 191
Reichẽ-Gesetzbl. S. 645), zur allgemeinen Kenntnie
            
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