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niken, Hospitaͤler, Heime, Kasernen, Erziehungs⸗
und Strafanstalten, Arbeltkhäuser und dergleichen
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—AXI
Ausgenommen sind mit Kupfer, Messing oder
Nickel überzogene (z. B. galvanisch) und plattierte
Gegenstünde, die aus Eisen oder einem anderen Metall
als Kupfer, Messing oder Nickel hergestellt sind.
Bestehen Zweifel, ob Gegenstünde von der Ver⸗
ordnung betrofsen sind, oder wird sir Gegenstände
ein besonderer kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher
Wert geltend gemacht, so kann eine Befreiung von
der Enteignung bewilligt werden. Die Befreiung von
der Enteignung ist auszusprechen, wenn ein Lunst⸗
gewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert der in Be—⸗
tracht kommenden Gegenstände durch anerkannte Sach—
verständige festgestellt worden ist. Ueber die Besrei—
ung entscheidet die mit der Durchführung der Wer⸗
ordnung beauftragte Behörde endgültig.
28 5.
Eigenutumsübertragung.
Dae Eigentum an den von der Verordnung be—
troffsenen Gegenstünden (85 ), die bereits durch die
Verordnung M. 325/7. 15 K. R. A. vom 31. Zuli 1915
beschlagnahmt sind, wird auf den Reichsmilitärsiskus
ubertragen werden. Die beauftragte Behörde erläßt
die diesbezüglichen Anordnungen und läßt sie dem
Betroffenen, d. h. dem Besitzer, zugehen. Das Eigen—⸗
tum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer
zugeht.
Der von der Anordnung Betrofsene ist verpflich—
tet, die enteigneten Gegenstände bis zur Ablieferung
an die beauftragte Behörde zu verwahren und pPfleg⸗
lich zu behandeln. Die Befugnis zum einstweiligen
vroͤnungsmäsfigen Gebrauch bleibt bis zur Ablieserung
unberikrt
86.
Abneserung der enteigneten Gegeustände
Die Betroffenen sind verpflichtet, die enteigneten
Gegenstände, soweit sie eingebaut sind, auszubauen und
nach Weisung der beauftragten Behörden bis zu den
von diesen zu bestimmenden Zeitpunkten an die zu
errichtenden Sammelstellen zur Ablieferung zu brin⸗
gen. Der Ablieferer hat die genaue Adresse des Eigen⸗
tümers anzugeben; für diesen wird ein Anerkennt—⸗
nisscheln ausgestellt und dem Ablieferer übergeben.
wenn er sich mit den Nebernahmepreisen einverstan⸗
den erklärt; andernfalls wird ihm nur eine Quittung
ausgestellt (Giehe 8 7).
tnisschein bene Vetrag
Der in dem Anerkenntnisschein angege
wird an —* von den beauftragten Veo o
neten Zahlstellen bezahlt werden, es ee
über die Person des Berechtigten Zweife
Die Ablteferung urnst am 31. März 1916 be—
endet sein.
87.
nebernahmeb reise
Fur die enteigneten Gegenstüͤnde werden die nach—⸗
tehenden Uebernahmepreise angeboten und im Falle
gtlicher Eintigung alsbald gezault.
watng l.Nickel
J Rark
ohne Beschläge!i) 8,00 2 09 12,90
mit Beschlägeni) 2,70 2,001 10,40
Uebernahmepreis für jedes Kilo:
—— — —
Unter Beschlägen sind Desen, Ringe, Handhaben,
Stiele, Griffe und Versteifungen aus Eisen, Holz und der⸗
gleichen verstanden. Die Beschläge dürfen vor der Ab⸗
lieserunag entfiernt werden.
Besitzen die Gegenstände Beschläge, so werden sie
mit den Beschlüůgen gewogen; auf Grund dieses Ge⸗
wichts ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle.
Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungs⸗
weise bei Gegenständen aus Kupfer und Messing
30 v. H. bei solchen aus Nichel 20 v. H. des Gesamt⸗
gewichtes des Gegenstandes, so wird der 30 bzw. 20
v. Huüberschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht
abgesetzt und nicht bezahlt.
Für etwa durch die Betroffenen für die Zwedce die⸗
ser Ablieferung selbst vorgenommene erhebliche Aus⸗
bauarbeiten, die glaubhaft zu machen sind, wird für
jedes Kilogramm 0,50 Mark vergütet.
Wird eine gütliche Einigung nicht alsbald erzielt
so wird der Uebernahmepreis durch das Reichsschieds—
gericht für Kriegsbedarf zu Berlin, Voststraße 4, ge⸗
mäß 88 2 und 3 der Bekanntmachung des Bundesrats
üüber die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni
1915 auf Antrag endgültig festgesetzt werden. Dieser
Antrag ist unmittelbar an das Reichsschiedsgericht zu
richten. Um die Preisfestsetzung zu ermöglichen, hat
der Betroffene eine von ihm unterzeichnete genaue
Aufstellung der mit der Abnahme betrauten Person
zu übermitteln. Die Aufstellung muß alle Angaben,
über die Art der Gegenstände und der Metalle, aus
denen sie bestehen, und über etwa vorhandene Be⸗
schläge sowie die einzelnen Gewichte enthalten und
ist der mit der Abnahme betrauten Person zur Prüfung
vorzulegen; letztere hat die Richtigkeit der Aufstellung
sowie das Gewicht der Gegenstände zu prüfen und
durch ihre Unterschrift zu bescheinigen. Wer die Vor⸗
legung dieser Aufstellung unterläßt, erschwert sich
den im schiedsrichterlichen Verfahren erforderlichen
Nachweis und hat die damit verbundenen Nachteile
zu tragen. Durch die Znanspruchnahme des Schieds⸗
gerichts erleidet die Ablieserung keinen Aufschub.
Zuuanugsvollstrecknieg.
Wer bis zum 31. März 1916 die Abereigneten—
GBegenstände nicht abgeliefert hat, macht sich strafbar:
außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung durch die
beauftragte Behörde.
Die zwangsweise Eingziehung erfolgt als Voll—
streckungsmaßregel.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind von den
Betroffenen zu ersetzen und werden im Wege des Ver⸗
waltungszwangsverfahrens eingezoegen.
Für die zwangsweise eingezogenen Gegenstände
gelten im Ubrigen die Bestimmungen des 3 7.
Die Zwangsvollstreckung muß bis zum 1. Mai
1916 beendet setu.
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Du rchfunhrnuurg der Vrrordnuunug.
Die gleichen Kommunalverbände, die niit der
Durchfuihrung der Verordnungen M. 326/7T. 15. &. R. A.