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Saarbrücker Kreisblalt
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Amtliches Anzeigeblatt
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19. BRurßz. 1916 42. Jahrg.
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Freitag,
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Reézelung der Prelse für Schlachtschweine und Schweine⸗
fleisch SS. 117). — Ergebnis der Ergänzungswahlen zur
dandwertstkammer Saarbrücken (S. 118). — Reklamatlons⸗,
Zurückstellungs- und Urlaubsgesuche (S. 118). — Räumungs⸗
fristen bel Umzügen (S. 119. — Verbot des Zällens der
RNußbäume (S. 119). — Tierseuche in Folschwerler 3. 119.
— Berional⸗Ekbronik (S. 119).
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Dhgntochungen or Zontrasherüen.
222.) Ausführungsanwetsunug
zur Verordnung zur Regelung der Preise für Schlacht⸗
schweine und für Schweinefleisch vom 14. Februar 1916
Reichs⸗Gesetzzhl. S. 99.)
Zu 8 5.
Zuständige Stelle in Absotz 1 Satz 2 ist der Re—
gierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident.
Zuständige Behörde in Abs. 2 ist der Gemeinde—
vorstand.
Die Bestimmung des Abs. 2 bezweckt eine gleich—
mäßige Berücksichtigung der Käufer, die bisher an dem
Markt ihren Bedarf gedeckt haben. Der Gemeinde—
vorstand wird auf Grund der Fesistellung, welchen
Teil der dem Marktorte zugeführten Schweine der ein—
zelne Käufer bisher erworben hat, die Zuweisung vor—s
zunehmen haben. Käufe von Schweinen außerhalb des
eigentlichen ar?: c3 ind e: ε ααααα gum Er—
werb zuzuweisende Gtückzahl anzurechnen.
De Heeres⸗ und oxrrnrvenv-urcg deckt ihren
Bedarf in der Regel nicht durch Käufe auf dem Markt.
Sollte sie ausnahmsweise dazu genötigt sein, so ist
die Gemeinde des Marktortes verpflichtet, der Heeres⸗
verwaltung die Erlaubnis zum Erwerb von soviel
Schweinen, als sie braucht, zu erteilen. Erforderlichen⸗
falls ist die für die anderen Käufer zugelassene Antaufs⸗
menge im Verhältnis zum dann noch verfüabaren An—
gebote herabzusetzen
Zu 81.
Die Höchstpreise für Schweine sind Erzeugerpreise.
ie gelten bei Verkauf durch den Viehhalter (Landwirt
ader Mäster) an den Händler oder Sleischer.
Die Feststellung des zu bezahlenden Lebendgewich⸗
tes hat ‚nüchtern gewogen“ zu ersolgen. Die Tiere
müssen daher bei ihrer Vorwiegung 12 Stunden futter⸗
frei sein, oder bis zur Wage einen Beförderungsweg
don mindestens 5 Kilometer zurückgelegt haben, wenn
für die entsprechende Sorte bei bester Ware der Höchst⸗
preis verlangt werden darf.
Jede Nebenabrede über Entschädigungen irgend—
welcher Art, Schwanzgeld, Aufladeentschüdigung oder
dergl. durch die der Höchstpreis umgangen werden soll,
ist strafbar.
Zus 2.
Die Vorstände der auf Grund der Auorduung
vom 16. Januar 1916 gebildeten Viehhandelsvorbünde,
im Regierungsbezirk Sigmaringen der Regierungsprä⸗
sident, sind Stellen, die zur Abänderung der Höchst⸗
preise befugt sind. Abänderungen der Höchstpreise sind
im Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staatsanzeiger
zu veröffentlichen und sofort dem Zentral⸗Piehnan⸗
delauerband in Berlin anzuzeigen.
Zu 86.
Zuständige Behörde ist der Geineindebarstutid
Zun 8 7.
In Stadtkreisen haben die Festsetzungen Gir.
uud die Bestimmungen (Nr. 2) durch den Gemeinde,
porstand, im übrigen durch deun Vorstand des Kreis
Kommunalverbandes zu erfolpen.
Das Recht der Justinemung nach Abs. wird dem
Regierungspräsidenden, in Rerlin dem Oberpräsidenten
übertragen.
Nach 8 13 6leiben die in * 5 der Brraronung
vom 4. November 1915 Gleiche-Gesetzbl. S. 725) vor—
gesehenen oder auf Griud des * 5. a. a. O. sestgesetzten
Preise für Schweinefleisch, Schiweinefett usiw. bis zum
Inkrafttreten, der auf rund dieser Verordnung fest⸗
zusetzenden Höchstpreise bestehen. Bei der Festsetzung
neuer Preise sind einersciis die Stalipreise in den Be—
zugsgebieten, die Zujchtsige fitr den Handel (8 3) und
die Interessen des Fleischgeiverbes, andererseits aber
auch die Intercsen ver Verbrausßer angemessen zu
Die Regelung erfolgt durch die Vorstünde der
Viehhandeltenerbünde, im Regierungsbezirk Sigmarin—
gen durch den Regierungsprüsidenten.
Zu 8 3.
Zus 4
Der Ankanf von Schlachtschweinen beint Viehhalter
darf nur nach Lebendgewicht erfolgen. Es ist zulässig
mehrere Schweine zusammen zu einem Einheitspreis
für 50 Kilogramm Lebendsgewicht zu verkaufen oder
zu kaufen, doch müfsen es Schweine gleicher Gewich ts⸗
tlafse und gleiger Schastenbett sein