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Sagurbrücher Kreisblat:
2
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbraen
verbunden mit
Oessentlichem Anjeiger,
heranbgege ben vom Konigl. Landretsamt Saarbrücken
Betuasrreit für dat Sierterabt 1.5. ⸗AUnzeiaengebabren: br
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7. März. 1916 42. Jahrg.
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Aedattion det nlchtacatlichen Telles Druck und Bertas ven 8. O. SGea r in vce
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e aos ᷑t Saurbrütcken, Fernsprecher der Drucerei Kr uinnä Gaarbrücenn.
Nr 20
Tiendtag,
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Inhalt.
Speisekartoffespersorgung (S. 113). — Regelung der J standserbebung on. Ebemitosien (S. 114. — 2 F
startoffelpreise (S. 113). — Einfubr von Kartofseln (S, 118). Vieb (S 1155. Warnung S. 5. * uaede
F a d R ande vor ryy e i ere von Friedrichsthal (S. 115). — Auflegung der
es Rechnungsiahres (S. 114). — Uebertragung der Bezirks⸗ em inde⸗ Hausha tapläne der Bürgemeisterei 8 i
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Bohn rochungen der 33robesorüen.
212) Befaun tuachung.
Auf Grund des 834 Abs. der Bedanntmachung über die
Speisekartofselversorgung im Frühjahr und Sommer
1916 vom 7. Februar 1916 (Reichs⸗Gesenbl. S. 806) wiedo
hbestimmt:
81.
Zeder Kartoffelerzeuger hat auf Erfordern alle
Vorrüte abzugeben, die zur Fortführung seiner Wirt—
schaft bis zur nächsten Ernte nicht ersorderlich sind.
Im Falle der Enteignung sind dem Kartoffelerzeuger
sofern der Bedarf nicht geringer ist, zu belassen:
1. für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft einschließ
lich des Gesindes sowie der Naturalberechtigten,
insbesondere Altenteler und Arbeiter, soweit sie
kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln
zu beanspruchen haben, für den Kops und Tag
einundhalb Pfund bis zum 15. August 1916,
das unentbehrliche Saatgut bis zum Höchstbetrage
von 20 Doppelzentnern für den Hektar Kartosfel
aubauflüche des Erntejahres 1915, insowe't die
Verwendung zu Saatzwecken sichergestellt ist.
Außerdem sollen im Falle der Enteignung dem
Kerctoffelerzeuger die zur Erhaltung des Viehes bis
zum 31. Mail 1916 unenwehrlichen Vorräte belassen
werden.
82.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Ver—
kündigung in Kraft.
Berlin, den 26. Februar 109186.
Der Stelloertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
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213.) Auorvnung der Landeszentralbehörden.
Auf Grund des Artitkels J Absatz 3 Zisffer 2
der Bekanntmachung vom 29. November 1915 (Reichs—
Gefetzbt. S. 787) uber eine weitere Abänderung der
Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffel⸗
preise vom 28. Oktober 1915 bestimmen wir unten
Aufshebung unserer Anordnung vom 1. Dez. 1915
Durch die Uebertragung des Eigentums und die
Aufforderung zum Verkauf darf über die gesamte
Kartoffelernte eines Kartoffelerzeugers verfüg
werden. Für die Mengen, welche von der Ent
eignung ausgenommen werden müssen, sind die
Vorschriften in der Beranntmachung des Neichs—-kanzlers
voin 26. Februar 1916 (Reichs⸗-Gesetgobl.
S. 125 maßgebend.
Berlin, den 26. Febrnuar 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In BVertretung: Goeppert.
Der Minister für Landwirtschast, Domänen u. Fi
Im Austrage: Graf v. Keyserlingk.
Der Minister des Innern.
AIn Vertretung: Drews.
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214.5 Ausbsahrungsbestlnnarru uage
zue Berorhbnunn, betreffend die Einfuhr von
Aartesf Ant
Auf Grund der Vorschriften in 83 der Ver—
ordnung, betrefsend die Einfuhr von Kartoffeln. vom
7. Februar 1916 (ReichsGesetzbs. S. 535) bestimme ich:
81.
Wer Karkoffeln aus dem Ausland einführt, ist
vecpflichtet, ihren Fingang unter Angabe der Arten,
der Mengen und des bezahlten Eintaufspreises der
Neichskartoffelstelle (Berwaltungsabteilung) in Beclin,
Bellevbuestraße 6a, unverzüglich anzuzeigen. Diese An⸗
zeige hat durch eingeschriebenen Brief oder telegra⸗
phisch zu erfolgen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen
gilt, wer nach Eingang der Kartoffeln im In land
zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Wech⸗
nung berechtigt ist. Befindet sich der Verfugungs⸗
berechtigte nicht im Inland, so tritt an feine Stoelle
der Empfänger.
82.
Der Einführende hat die Kartofseln nach der Vor⸗
schrift in 51 der Verordnung vom 7. Februar 1916 an