Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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wendungszwecke ausdehnen. Er kann Ausnahmen von
den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
84.
Wer den Vorschriften der 88 1, 2 zuwiderhandelt.
wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder
mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
85.
Diese Verordnung tritt mit dem 15. Januar 1916
in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt
des Außerkrasttretens.
Die weitergehenden Beschränkungen in der Ver—⸗
wendung von Oelen und Fetten, die durch die Ver⸗
ordnung über die Verwendung von Erdölpech und
Del vom 29. April 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 275), die
Verordnung über die Verwendurg tierischer undpflanz⸗
licher Dele und Fette vom 9. Oktober 1915 (Keichs⸗
Gefetzbl. S. 646) und die Verordnung über das Ver—
bot des Anstreichens mit Farben aus pflanzlichem oder
lierischem Oel vom I918 (Reichs⸗Geset⸗
11. November
Bl. S. 671, 758) angeordnet worden sind, bleiben
unberührt.
Die Vorschrift im 8 12 der Berordnung über Oele
und Fette vom 8. November 1918 (Reichs-Gesetzbl.
S. 735) tritt außer Kraft.
Berlin, den 6. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück.

Bekauntmachuug
betreffend Saatkartoffeln.
vom 6. Zanuar 1916.
Der Bundesrat bdat auf Grund des 8 8 des Gefetzes
Aber die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (K-G-Bl. S. 327)
folaende Verordnung erlassen
81.
Die Höchstpreise für Kartoffeln gelten bis zum 18.
Mai 1916 nicht für Kartoffeln, die
1. vom Erzeuger unmittelbar an Landwirte als Saat—
kartoffeln zur Aussaat verkauft werden, oder
von Händlern, die von der höheren Verwaltungsbe—
börde die Erlaubnis zum Handel mit Saatkartoffeln er⸗
halten haben, als Saatkartoffeln gekauft werden, oder
von zugelassenen Händlern (Nr. 2) als Saatkartoffeln
an andere zugelassene Händler oder an Landwirte ver—
kauft werden oder an solche Versonen, welche durch eine
Bescheinigung der Ortspolizeibehörde den Nachweis er⸗
bringen, daß sie in der Lage sind, die anzukaufenden
Kartoffeln unmittelbar zu Saatzwecken zu verwenden.
Der in Nr. 2 vorgesehenen Erlaubnis bedürfen auch
die landwirtschaftlichen Genossenschaften und landwirtichaft—
Lichen Vereine.

82.
Die Erlaubnis zum Handel mit Saatkartoffeln (81
Rr. N) wird von der böheren Verwaltungsbehörde erteilt
in deren Bezirk der Händler seine gewerbliche Niederlassunc
hat. Sie gilt für das Reichsgebiet und ist jederzeit wider⸗
ruflich. Sie darsf nur einer dem Bedurfnis entsprechend
beschränkten Ansgabl von Personen erteilt werden, die —
abgesehen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und
landwirtschaftlichen Vereinen — bereits vor dem 1. Augusi
1914 den gewerbsmäßigen Handel mit Saatkartoffeln aus—
geüht baben müssen.

83.
Die zugelassenen Händler haben besondere Bilcher über
ihre Geschäftsabschlüsse in Saatkartoffeln zu führen. Sie
haben darin den Namen des Vertragsgegners, die Menge
und den Vreis ersichtlich zu machen. Auch ift anzugeben,
vob der Vertragsgeganer Landwirt, Händler, oder eine nach
21Xr. 3 sonst zugelassene Person ist.
Zu dieser Buchführung sind auch Landwirte verpflich—
det. die gewerbsmäßiag Saatkartoffeln züchten und verkoufen.
tz4.
Die nach 3 3 zu fübrenden Bücher sind der zuständigen
Behörde auf Verlangen sedereett vorsulegen.
85.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen
ur Ausführung dieser Vergrynnns
8 6.
Buwiderhandlungen gegen die Vorschriften im 3 u. 4
Meler Verorduung sowie die nach 8 6 erlaffenen Beftim

mungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu sunsedgdunderi Mark beistraft.
Verträge über Lieferung von Saatkartoffeln, die vor
dem 29. Oktober 1915 zu einem höheren als dem Svöchst—
preis oder nach dem 838. Oktober 1915 au SHöchstpreisen
abgeschlossen sind, werden aufgehoben, soweit nicht Lie
serung bei Inkrafttreten dieg Verordnunag eriolgt ist.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündunc
in Kraft.
Berlin, den 6. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichslanzlera
Delbrück.

bebunnmocungen J
des boberpeüstsenten sor heinprorinz.
40.) Berkanntmachuug.
Des Königs Majestät haben durch Allerhöchsten
Erlaß vom 24. Dezember 1915 zu genehmigen ge—
ruht, daß der Provinziallandtag der Rhein
provinz zum 30. Januar d. 88. nach Düisel dorf be
rusen werde. IJ
Coblenz, den 1. Januar 1916.
Der Ober⸗-Präsident der Rheinprovinz
Frhr. von Rheinbaben.

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—
berann mochungen
4
les Mocen saglerungs-prustenten
41.3 Bekanntmachuug.
Des Königs Majestät haben durch Allerhöchsten
Erlaß vom 3. Juni 1914 zu genehmigen geruht, daß
die Lose einer mit Genehmigung der Herzoglich Sächsi—
schen Staatsregierung zu Gotha zum Zwede der Wie
derherstellung der Feste Coburg im Herzogtum Sach—
sen⸗Coburg und Gotha zu veranstaltenden Geldlot⸗
terie mit einem Spielkabital von 1200 000 Mk. und
einem Reinertrage von 490 000 Mk. auch im König—
reich Preußen vertrieben werden dürfen.
Das Herzoglich Sächsische Staatsministerium hat
sene Geldlotterie für das Jahr 1916 genehmigt. Als
Ziehungstermine sind vorläufig die Tage vom 23. bis
27. Mai 1916 in Aussicht genommen. Mit dem VLose—
vertrieb darf nicht vor dem 13. Januar 1916 begon
nen werden. Es werden 363636 Lose zu je 3.30 Mk—
ausgegeben und 14005 Bargewinne im Besamtwert
oon 400 000 Mk. ausgespielt.
Trier. den 28. Dezember 1915. I. As. 1060
Der Regierungs⸗Prä'sident.
J. V.: Schulin.

425

Vekanntmnachung.
Der Bezirksausschuß hat am 15. Dezember v. I8
zu der von mir am 30. September v. Is. erlassener
Polizeiverordnung, betreffend Schutzmaßnahmen be
Luftangriffen, seine Zustimmung erteilt
Trier. den 1. Januar 1916.
Der Regierungs-Präsident
Baltz.

Bekanntmachung.
Nach Mitteilung der Landwirtschaftskammer w
Bonn sind die Hengstkörtermine wie folgt festge
setzt worden:
15. Januar 1916 in Kyllburg, am Bahnhof, S/. Uhr
vormittags,
15. Januar 1916 in Trier, am Bahnhof. 12 Uhn
mittads.
            
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