füllung der Vordrucke sind die darauf abgedruckten
Grundsätze maßgebend. Falls ein Arbeitsnachweis in
einem Monat keine Tätigkeit entfaltet hat. ist Fehlan—
zeige zu erjtatten.
Befreit von der Pflicht zur monatlichen Bericht⸗
erstattung sind die Arbeitsnachweise, die wegen Ver—
mittlung von weniger als 200 Stellen im Jahre auch
von der Meldepflicht für den Arbeitsmarkt-Anzeiger
befreit sind oder werden.
Die Berichte müssen beim Kai?erlichen Statistischen
Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, Berlin*) späte—
stens am 10. des auf den Berichtsmonat folgenden
Monats, erstmalig am 10. Februar 1916 für Januar
1916 eingehen.
. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
werden nach 8 16 des Stellenvermittlergesetzes vom
2. Juni 1910 mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit
dast beftrast.
Bexrlin, den 16. Dezember 1915.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Dr. Sydow.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forlten.
In Vertretung: von Falkenhausen.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: Freund.
*p. Aufschrift: Berlin W. 62, Landgrafenstr. 1.
35.) Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 320 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte übertrage ich Ihnen die Entscheidung
darüber, wie der Beitragsteil Versicherungspflichtiger
aus ihrem Entgelt zu erstatten ist, wenn dieser nur
aus Sachbezügen besteht oder von Dritten gewährt wird
(8 180 a. a. O.)
Berun, den 26. Dezember 1915.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
— Im ustra n Meyeren.
An die Herren NRegierungsprüsidenten und den Herrn
Oberprä identen in Potsdam.
Vekanntmachutnig.
Auf Grund der 88 12 und 15 der Verordnung
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die
Berssrgungsregelung vom 25. September /4. November
1915 (R66⸗BI. S. 607 und 728 ff.) bestimme ich:
I.
Marmeladen dürfen zum Verkaufe nur feilgeboten
werden, wenn sie in einer für den Käufer leicht erkenn—⸗
baren We'e einen Vermerk auf der Verpackung tragen,
aus der sich ergibt, welche Sorte (1-V der Beblannt—
machung des Herrn Reichskanzlers vom 14. Dezember
1915, R.G.Bl. S. 817) den Inhalt der Verpackung
bildet. Ferner muß auf der Verpackung in leicht er—
kennbarer Weise das Gewicht angegeben sein und zwar
entsprechend den Festsetzungen des Herrn Reichskanzlers
in der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1915 unter
I bei Verpackungen in Fässern oder in sonstigen Ge—
fäßen über 15 kg das Reingewicht (Nettogewicht), bei
anderen Verpackungen das Rohgewicht (Brutto für
Nefto
II.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 17 der Verord—
nung vom 25. September 19415 (R.“G.«“Bl. S. 607 ff.
hestraft.
III.
Diese Anordnung kritt am 15. Jannar 1916 in
Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1915.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage: Lusenstu
37.) Vekanutmachung
betreffend Ergänzung der Bekaunntmachung uber die
Preise und sonstigen Bergütungen für Kraftfuttermiltel
vom 189. August 1915
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 504). Vom 6. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund der 88 5, 6 der
Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln
pom 28. Juni 1915 (Neichs⸗Gesetzol. S. 399) beschlossen,
die Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Ver—
gütungen sür Kraftfuttermittel vom 19. August 1915
Reichs⸗Gesetzbl. S. 509) wie folgt zu ergänzen:
—F.
Den im 811 der Belanncmachung genannten Gegen⸗
ständen treten binzu:
Preis für 1 Tonm
¶ oo ilograuum
Mark
Peluschlken 350
Qülsenfrüchte, die für die menschliche
Ernährung nicht geeignet find 350
GBemenge von Gerste mit Hülsen⸗
früchten 300
Abfälle der Buchweizenmüůller ei
(Buchweizenschalen und Kleie) 48
Rizinusmehl, entgisftet 240
Futter, das durch Verarbeitung des
Heidekrauts auf Futtermehl her⸗
gestellt ist
Eicheln, lufttrocken
Eicheln, ganze, gedörrt (nicht mehr
als 15 vom Hundert Wasser ent⸗
haltend)
Eicheln, gedörrt (nicht mehr als 15
vom Hundert Wasser enthaltend)
und geschalt
Roßkastanien, lusttrocken
Roßkastanten, gedörrt (nicht mehr ala
15 vom Hundert Waner enthaltend)
und qeaueticht
.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—⸗
kündung in Kraft.
Berlin, den 6. Sanuar 1916.
Dex Stelsvertreser des Reichskanzlers:
Delbruck.
38. VBekanntwachung
über das Verbot der Verwendung von pflansichen
und tierischen Delen und Fetten zu technischen Mecdhen.
Vom 6. Jannar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Ge—
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt⸗
schaftlichen Maßnahmen u w. vom 4. August 1914
NReichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Butter, Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett
und Schweineschmalz dürfen zu technischen Zwecken nicht
verarbeitet oder sonst verwendet werden.
Das Verbot findet auf die Herstellung von Nah—
eunasmitteln keine Aunwendung.
82.
Pflanzliche und tierische Dele und Fette dürfen
zur Herstellung von Seife oder Leder jeder Art nicht
verarbeitet oder sonst verwendet werden. Sie dürsen
ferner nicht gespalten werden.
Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für das
bei der Herstellung von Leder anfallende Fett. ins⸗
besondere das Leimleder
83.
Der Reichskanzler kann das Verbot des 8 1 auf
andere pflanzliche und tierische Fette und auf Oele
dreser Art, das Verbot des 82 auf andere Rerwen⸗