Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

hausen werden alsbald die erforderlichen Anordnungen
für die Gemeinden erlassen.
Berlin, den 31. Juli 1915.
Der Königlich Preußische Finanzminister.
Im Auftrage: gez. Heinke.
Der Königlich Preußische Minister des Innern.
Im Auftrage: gez. v. Jarotzky.
Sondershausen, den 4. Februar 1916.
Das Fürstlich Schwaczburgische Ministerium.
gez. Bauer.
2
Vorstehender Erlaß wird hiermit zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.
Trier, den 23. Februar 1916. I. D. 825.
Der Regierungs-rPäsident.

— —2—
— 7

Kriegsanleihe und Bonisikatisnen. Die Frage, ob
die Vermittelungsstellen der Kriegsanleihen voon der
Vergütung, die sie als Entgelt für ihre Dienste bei
der Unterbringung der Anleihen erhalten, einen Teil
an ihre Zeichner weitergeben dürfen, hat bei der letz—
ten Kriegsanleihe zu Meinungsverschiedenheiten geführt
und Bestimmungen hervorgerufsen. Es galt bisher all—
gemein als zulässig, daß nicht nur an Weitervermitt⸗
ler, sondern auch an große Vermögensverwaltungen
rin Teil der Vergütung weitergegeben werden düre
War dies bei den gewöhnlichen Friedensanleihen un—
bedenklich, so ist anläßlich der Kriegsanleihen von
verschiedenen Seiten darauf hingewiesen worden, daß
bei einer derartigen allgemeinen Volksanleihe eine ver—
—
sei und es sich nicht rechtfertigen lasse, den großen
Zeichnern günstigere Bedingungen als den kleinen zu
gewähren. Die zuständigen Behörden haben die Be—
rechtigung dieser Gründe anerlennen müssen und be—
schlossen, bei der bevorstehenden vierten Kriegsanleihe
den Vermittelungsstellen jede Weitergabe der Ver—
gütung außer an berussmäßige Vermittler von Essek—
tengeschäften strengstens zu untersagen. Es wird also
kein Zeichner, auch nicht der größte, die vierte Kriegs—
anleihe unter dem amtlich festgesetzten und üffentlich
vbetanntgemochten Kurse erhalten, eine Anordnung, die
ohne jeden Zweifel bei allen billig denkenden Zeichnern
Verständnis und Zustimmung finden wird.

— —
9
behunntuchunen ger öngichen üeglerung
197.3 Bekanntmachung.
betr. die Aufräumung der Rückstände vor dem Kassen⸗
abschlusse des Rechnungsijahres.
Vor dem bevorstehenden Kassenabschlusse des Rech⸗
nungsjahres werden sämtliche zu unserem Geschäfts—
bereiche gehörenden Kassen, insbesondere die Kreis- und
Forstkassen erinnert, die etwaigen Ginnahme-Rüxstände
aus früheren Jahren ohne Verzug und die Gefälle des
laufenden Rechnungsjahres zur Verfallzeit einzuziehen
und die erhobenen Beträge an die vorgesetzte Kasse
abzuführen, die als uneinziehbar sich herausstellenden
Beträge aber zu den vorgeschriebenen Fristen zur Nie—
derschlagung anzumelden.
Zugleich erinnern wir diejenigen Personen, welche
an die Königlichen Kassen Zahlungen zu leisten haben
solche zur Vermeidung von Zwangsmaßregeln recht⸗
zeitig abzuführen und fordern auch jämtliche Beamten
Ruhegehaltsempfänger und sonstige Empfangsberech⸗
tigte auf, die für das laufende Rechnungsjahr ihnen
zustehenden festen Beträge zur Verfallzeit bei den be—
treffenden Königlichen Kassen zu erheben, sowie alle

3

u

diejenigen, welche bei den uns untergeoroneten Kassen
Bebühren für amtliche Verrichtungen zu beziehen oder
Forderungen für Lie erungen u. dal. zu machen haben,
veranlaßt werden, deren Auszahlung bis spätestens
den 10. April d. Is. in vorschriftsmäßiger Weise in
Antrag zu bringen, widrigensalls die Anweisung der—
selben bis nach Beendigung der Kassenabschlußacbeiten
des Rechnungsjahres (18. Mai) ausgesetzt werden muß
Trier, den 16. Februar 1916.

behnnmeungen des sigl. Lundrulzumes.
198.) Bekanntmnachung.
Ich weise darauf hin, daß die Zureise weiblicher
Rintieami gueder und weiblicher Bekannter zum Be—
uche von Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften
ach Lothriugen verboten ist, und daß Zuwiderhan—
delnde sowohl sich selbst, als auch ihre im Heere
tehenden Angehörigen Unannehmlichkeiten und einer
Bestrafung aussetzen. Das Verbot muß aus miltäri—
chen Rücksichten unbedengt aufrechterhalten und streng
zehandhabt werden. Ausnahmen werden nur in be—
sonders begründeten Fällen zugelassen.
Saarbrücken, den 26. Februar 1916.
Der Königliche Landret.
K. 13150. J. B.: Woytt.
zoͤunnim hungen es boenergskomllohs
21. Armec oego
199.) Verordnung.
Ich verbiete Broschüren, Denkschriften und Flug—
blätter zu verbreiten, auf denen der Name und Wohn⸗
ort des Druckers und des Verlegers oder Verfassers
oder Herausgebers nicht genannt sind.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des Ge—
etzes über den Belagerungszustand bestraft.
Saacbrücen, den 18. Februar 1916.
Der kommandierende General.
des stellvertretenden XXI. Armeekorpo
zugleich für das XVI. Armeekorps.
von Moßner.

200.)

Bekanntmnachung.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß Per
sonen, die einem an sie ergangenen Verbot, fremde
Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzuneh—
mende Geschäfte gewerbsmäßig zu besorgen, zuwider
handeln, Strafe zu gewärtigen haben.
Ich werde ferner in allen Fällen, in denen der
Schutz der Allgemeinheit gegen unlautere Ausbeutung
der Unerfahrenheit es erfordert, Personen, die dem
an sie ergangenen Verbot des Gewerbebetriebes zu—
widerhandeln oder die das Gewerbe betreiben, ohne
es vordnungsmäßig angemeldet zu haben, in politische
Schutzhaft nehmen lassen.
Die Behörden sind ersucht, das Gewerbe scharf
zu überwachen und den Betrieb des Gewerbes jedem
zu untersagen, der sich durch eine nicht einwandfreie
debensführung, durch Ueberforderung seiner Auftrag⸗
geber, durch aufdringliches Anbieten seiner Dienste
als unzuverlässig erweist.
Ich weise noch darauf hin, daß sedes Gesuch von
der Behörde, an die es gerichtet ift, wohlwollend ge
prüft wird: e
Es ist aber in dieser ernsten Zeit auch jedes in
der Heimat zurückgebliebenen Mannes Pflicht hülfs⸗
bedürftigen Angehbrigen im Felde stehender vder ge
sallener Krieger ohne Entgelt mit Rat und Tat zur
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.