Saarbrücker Kreisblatt
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
hberaudgege den vom Konigl. Landratcamt Saurbruccen
Berirannrete ar das Buctel abdr unn e. — Fajeittentebahres: di—
adeinaltene Zeile eder deren Rauu i V 7
Sreiderinungstage: Dienttag cead Feltea.
ctedaktion ded nictamitlichen Telles Druc und BSertag bon 6. O Scenr tu Eaas
breucen Druckort Bolllingen⸗ — Ferniprechet der GeGastostelle Vahn holftra e v
Ar. aao cuui Eoarbructen. Fernlprecer der Dructeren Rx i i8 Auit Saaroxade.
Ar 17. Douner tag,
2. PRarz 1916. 42. Jahrg.
Sonder⸗Ausgabe.
— i — — — —
Juhalt.
Zeichnet die vierte Krlegsanleihe (S. 101). — Ver⸗Lotbringen (S. 102). — Verbreitungsverbot von Druck⸗
meidung von Doppelbesteuerungen (S. 101). — Keleas⸗ sachen (S. 108) Wabrnebmung von Rechtsgeschäften
anleihe und Bonifikacion (S. 102). — Aufräumung der (S. 109. — Warnung (S. 103). — Tierseuchen in den
Rückstände vor dem Kassenabschluß des NRechnungsjahres Nachbarkceisen (S. 103).
(S. 102). — Verbot des Besuchs von Militärpersonen in
Zeichnet die vierte Ar egsanrie!
Das deutsche Heer und das deutsche Volk haben
eine Zeit gewaltiger Leistungen hinter sich. Die Waf⸗
fen aus Stahl und die silbernen Kugeln haben das
ihre getan, dem Wahn der Jeinde, daß Deutschland
oer nichtet werden könne, ein Ende zu bereiten. Auch
der englische Aushungerungsplan ist gescheitert. Im
zwanzigsten Kriegsmonat sehen die Gegner ihre
Wuünsche in nebelhafte Ferne entrüctt. Ihre letzte Hoff⸗
nung ist noch die Zeit; sie glauben, daß die deutschen
Finanzen nicht so lange standhalten werden wie die
Vermögen Englands, Frankreichs und Rußlands. Das
Ergebnis der vierten deutschen Kriegsanleihe muß und
wird ihnen die richtige Antwort geben.
Jede der drei ersten Kriegsanleihen war ein Tri⸗
umph des Deutschen Reiches, eine schwere Enttäu—
schung der Feinde. Jetzt gilt es aufs neue, gegen die
düge von der Erschöpfung und Kriegsmüdigkeit Deutsch⸗
lands mit wirksamer Waffe anzugehen. So wie der
strieger im Felde sein Leben an die Verteidigung des
Vaterlandes setzt, so muß der Bürger zu Hause sein
Erspartes dem Reich darbringen, um die Fortsetzung
des Krieges bis zum siegreichen Ende zu ermöglichen.
Die vierte deutsche Kriegsanleihe, die laut Bekannt⸗
machung des Reichsbank⸗Direktoriums soeben zur Zeich⸗
nung aufgelegt wird, muß
der große deuntsche Frühjahrssieg
auf dem fiuanziellen Schlachtfelde
werden. Bleibe steiner zurück! Auch der kleinste Be⸗
erag ist nützlich! Das Geld ist unbedinzc sicher und
hochverzinslich angelegt.
behunmimuchungen
dos soalgtschen noglerungs brustdenten
196. Bekannturachung.
Zur VBermeidung von Doppelbesteuerungen bei der
Heranziehung von Arbeitern zu direkten Kommunalsfenern
im Königreich Preußen und im Fürstentum
—
Schwarzburg-Sondershaufen haben die Königlich Preu⸗
ßischen Minister der Finanzen und des Innern und
das Fürstlich Schwarzourgische Ministerium in Son—
dershausen sfolgende Vereinbarung getroffen:
81.
Wenn unverheiratete Arbeiter, die sich un—⸗
ter Beibehaltung ihres Wohnsitzes in einem der bei—
den Staaten im Geiete des anderen Staates des Er—
werbes wegen aufhalten, nach den Vorschriften des
dandesrech?‘s von der Aufenthaltsgemeinde mit ihrem
nicht aus Grunddesitz oder Gewerbebetrieb fließenden
Eintommen zur Gemeinde-Einkommensteuer herange⸗
zogen werden, so ist das bezeichnete Einkommen für den
Zeitraum der Besteuerung in der Aufenthaltsgemeinde
von der Wohnsitzgemeinde steuerfrei zu lassen.
82.
Wenn verheiratete Arbeiter, die sich unter
Beibehaltung ihres Wohnsitzes in einem der beiden
Sen im Gesiete des anderen Staates des Erwerbes
wegen aufhalten, nach den Vorschriften des Landes⸗
zechts der Besteuerung in der Aufenthaltsgemeinde
unterliegen, so dürfen sie von dieser für das nicht aus
Brunddesitz oder Gewerbebetrieb fließende Einlommen
naur mit der Hälfte des darauf entsallenden tarifmäßi⸗
gen Steuersatzes zur Gemeinde-Einkommensteuer her—
angezogen werden, sofern sie eine Bescheinigung ihrer
Heimatsbehörde darüber beibringen, daß sie an ihrem
Wohnsitz im Heimatsstaate Familienangehöcige zurück⸗
gzelassen haben, zu deren Unterhalt sie in Erfüllung
hrer gesetzlichen Pflicht beitragen. In diesem Falle
ist das bezeichnete Einlommen für den Zeitraum der
heranziehung in der Aufenthaltsgemeinde von der
Bohnsitzgemeinde ebenfalls nur mit der Hälfte des
darauf entfallenden tarifmäßigen Satzes zu besteuern.
Wird die Bescheinigung nicht erbracht, so ist der
verheiratete Arbeiter wie ein unverheirateter im Sinne
des 81 zu behandeln.
53.
Diese Vereinbarung tritt mit Rückwirkung von
1. April 1915 ab in Kraft. Die Königlich Preußi⸗
schen Minister der Finanzen und des Innern und das
Fürstlich Schwarzburgische Ministerium in Sonders⸗