Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

184.) VBrrinuntmachung.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß Per—
sonen, die einem an sie ergangenen Verbot, fremde
Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzuneh—
mende Geschäfte gewerbsmäßig zu besorgen, zuwider—
handeln, Strafe zu gewärtigen haben.
Ich werde ferner in allen Fällen, in denen der
Zchuß der Allgemeinheit gegen unlautere Ausbeutung
der Unerfahrenheit es erfordert, Personen, die dem
an sie ergangenen Verbot des Gewerbebetriebes zu⸗
widerhandeln oder die das Gewerbe betreiben, ohne
es o rduungsmäßig angemeldet zu haben, in politische
Schutzhaft nehmen lassen.
Die Behörden sind orsucht, das Gewerbe scharf
zu überwachen und den Botrieb des Gewerbes jedem
zu untersagen, der sich durch eine nicht einwandfreie
Lebensführung, durch Uebersorderung seiner LAuftrag⸗
geber, durch aufdringliches Anbitten seiner Dienste
als unzuverlüssig erwoist.
Ich weise noch darauf hin, daß jedes Gesuch von
der Behörde, an die es gerichtet ist, wohlwollend ge—
prüft wird:
Es ist cher in dieser ernsten Zeit auch jedes in
der Heimot purideehliebenen Mannes Viflicht hülfsbedürftigen
 Angehörigen im Felbde stehender vder ge—
fallener Krieger ohne Entgelt mit Rat und Tat zur
Seite zu sehen. Vürgermeister, Geistliche und Lehrer
insbesondere werden stets bereit sein, diese Pflicht zu
erfülsen.
Saorbrücken, den 7. Februar 1916.
DTer Kommanditrende General
des stessperer. Generalkammandos 21. Arméekarps
zugleich für das 16. Achieetorps.
von edner)

1865.) VBorordnuung
Ich verhiete Broschüren, Denkschriften und Flug—
blälter zu verbreiten, auf denen der Name mid Wohnort
 des Druckers und des Verlegers oder Verfassers
oder Herausgebers nicht genannt sind.
Zuwiderhandsungen werden auf Grund des Ge—
sehes über den Belagerungszustand bestraft
Togrérücken, den 18. Februar 1916.
Der kommandierende General.
des stelloertretenden XXI. Armeekorps,
zugleich für das XvVI. LArmcetorps.
voit Mosßner.

—B————
bh

186. Anoarhbuung.
sGemähßes 7 der Ausfübeungsbetinmnangen des Reichs—
kanzlars vom 15. Zebritar 948 aneigen ger. 46
zur Berordnung betressend die Ginfuoe bon varivffen
vom 7. Foebruar 191t meig eseehl. S. 85) ird bennt
Zustündige Bebzrde im Sinne dieer Autöranzehe
stimmumgen ist der Lant at. ia Scadttreiten dar Gan e—
borstnd. Höhere Vorwaltanakehörde ise ver Regserunas,
Prästldent, für Berlin der Sberpräsident.
Der Minister Der Minister Der Minister
für Landwirtschaft, für Handel des Innern.
Ddomtinen und Forsten. und Gewerbe. J. V.:
zez. Frhr.v. Schorlemer. J. V. gez. Goppert. gez. Dreuz,

Zu IAIaqös.
Saotbeschaffung ats Ersatz zür Serradelia.
Lerbfsentlichungen des Preußischen
Land virtschafteministeriums.
Betauntlich reichte der versügbare Bestand an
Serradellasaat bei weitem nicht aus, um den Bedar

— — — —t —

zu decken. Außerdem wird mehrsach berichtet. daß
auch Saat mit recht mangelhafter Keimsähigkeit ge—
handelt wird Vei der starken Nachfrage und den hohen
Preisen werden naturgemäiß auch alle alden Reste zu—
sammengeholt. Vorsicht beim Ankauf von Serradella—
saat erscheint daher dringend geboten.
Im übrigen muß darauf hingewiesen werden, daß
die Serradella durch Weißtlee oder Gelbklee oder durch
Peischung beider Kleearten wenigstens bis zu einem
gewissen Grade ersetzt werden kann ‚„namentlich wenn
die Aussaat frühzeitig erfolgt. Die Bestände an beiden
sileesamenarten sind nicht so knapp, wie die der Serra—
dellasaat, so daß sie in manchen Füällen zum Ersatz
werden herangezogen werden können.
Berlin, den 16. Februar 1916.

3336337 23332353 — æ*
3367 5 51
Det ee
187.)

————

Auordtuenng.

Auf Grund der 88 12, 15 und 21 der Bundes—
ratsverordnung vom 25. 9. 1915 — 4. 11. 19153 —
Reichsgesezblatt S. 697 ff. — 728 ff., — betreffend
die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver—
orgungsregelung wird mit Genehmigung des Herrn
Regilerungs-Präsidenten für den Landkreis Saarbrücken
folgendes angebednet: *

81.
Es wird bis auf weiteres verboten:
a) woibliche Kälber und Ninder bis zum Alter von
18 Monagten,
b) frischmelkendes Rindvieh, innerhalb von vier Mo—
naten nach dem Kalben,
o) angekürte Zuchtbullen bis zum Alter von 3 Jahren
4) Schweine
für den Hausbedarf unter 120 Pfund..
für den gewerblichen Bedarf unter 150 Pfund,
zum Zipecke der Schlachtung aufzulaufen oder zu
schlachten. 82.
Es wird ferner verboten:
Kühe, Rinder sowie Sauen, welche sich in einem
erlennbaren Zustande der Trächtigkeit befinden und
deren Schlachtung bereits durch Bundesratsbekannd
machung über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe
and Sauen vom 26. August 1915 (8. G. Bl. S: 5315)
aAUlgeinein verboten ist, zum Zwecke der Schlachtung
aufzukaufen. 83.
Die zu 81 und 8 2 bezeichneten Tiere dürfen
ohne Genehmigung des Landrats oder der von ihm
bezeichneten Bequrde nicht aus dem gcete au⸗sgesuuet
verden.
Die Genehmigung zur Ausfuhr wird erteilt, wenn
die vrdnungsmäßige Verwendung zu Zucht⸗ bezw. bei
den zu 81 Ziffer a und d genannten Tieren zu Mast⸗
zwegen, insbesondere durch den Nachweis der Ver—
son des Käufers dargetan ist.

84.
Ausnahmen von den Woörschriften zu g8s 1und —
können in besonders begründeten Füllen von dem Land⸗
rat zugelassen werden

z 5. J
Unaufschiebbare Notschlachtungen sind dem Land—⸗
rut oder der von ihm bezeichneten Behoörde bis zum
nächstiolgenden Tage schriftlich anzuzeigen.

86.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnun
gen werden mit Gefängnis bis zu 6G Monaten oder mit
Veldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft..
Auch kann die Genehmigung zum Viehhandel ent⸗
wgen werden.
            
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