Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker Kreisblatt
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Amtliches Anzeigeblatt
kür den Kreis Saarbruden

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Deffeutlichem Anzeiger,
heransagegeben vom Konigl. Landratsamt Saarbrucken
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4. Jauuar 1916. 42. Jahrg.

sedatlen det nichtamuchen Tellet, Druc und Vertag von K. O. Sche nr in Saas
tden oncort Vbrrtugen. — Ferniprecher der Soschrsestene Sahntetsrra
Ae. 23πο it Saarbracten. Fernprecher der Dderel e eä ]

tir. 1.

DienAu.

Inhalt.

Nachtrags-⸗Verordnung zur Bestandserhebung von
stautschuck (Gummi) usw. (S. 1). — Verbot von Ausver⸗
käusen für Web- und Wirkwaren (S. 1). — Schneeschuh—
beschlagnahme (S. 1). — Sicherung des Schiffahrtsbetriebs
S. 2). — Sperrung des Leinpfades (S. 2). — Verordnung
mit verflüssigten und verdichteten Gasen (S. 2). — Er—

Nr. V. LJ. 1448/ 11. 15. K. R. A.
1.) Zweite Nachtrags⸗Berordnung
zu der Bekanntmachung, betreffend
Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschut
Gummi), Guttapercha, Balata und Afbest sowe von
dasb⸗ und Fertigfabrikaten nuter Verwendung dieser
Rotzstoffe
(V. IJ. 663/6. 15. K. R. A).
Nachstehende Nachtrags-Verordnung wird im Auf—
rage des Kriegsministeriums auf Grund der Bekannt—
nachung über die Sicherstellung von Kriegscedarf vom
14. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357 ff.) in Verbin—
sung mit der Erweiterung vom 9. Oktober 1915
Reichs⸗Gesetzbl. S. 645) hiermit zur allgemeinen
denntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zu
viderhandlung gegen diese Bekanntmachung, soweit
richt nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Stra—
sen verwirkt sind, nach z 6 der Bekanntmachung über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf *) bestraft wird
Die in der Bekanntmachung V. J. 663/6. 15. K. R. A.
in 8 2b unter VII genannten Gegenstände:
Klasse Gegenstand
30 Fahrraddecken (montiert und unmontiert)
mit Garantie,
32 Fahrradschläuche (nontiert und unmontiert)
mit Garantie,
soweit sie nach 8 5 der genannten Bekanntmachung
meldepflichtig sind, werden hiermit gemäß 8 4 der
Bundesratsverordnung über die Sicherstellung von
striegsbedarf vom 24. Juni 1915 beschlagnahmt.
Diese Gegenstände dürfen vom 4. Januar 1916 ab:
1. in Bayern nur noch an die Traindepots des IJ.
und II. Baverischen Armeekorps.
*) Mit Gefangnis bis zu einem Jabr oder mit Geld⸗
strafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach
eleen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. he—
aft:
2.
2.

wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei⸗
seiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, ver—
kauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder
Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlanahmten Gegen—
stände zu verwahren oder pfleglich zu behandeln, zu⸗
widerhandelt;
wer den nach 8 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen
—E

nennung (S. 2). — Hengstkörung (S. 2). — Maul⸗ und
Klauenseuche auf dem Eschbergerhof (S. ). — Lieferung
von Bensol (S. 2). — Verkehr mit Knallkörpern (S. 2).
— Straßenbahnen im Saartal (S. 2). — Viehseuchen in
den Nachbarkreisen (S. 3). — VLandwirte mästet Fett—
schweine (S. 3).

in Sachsen nur noch an die Königliche Munitions—
fabrik in Dresden
in Württemberg nur noch an die Königlich Würt—
tembergische Artillerie- und Traindepot-Direktion,
4. in sämtlichen übrigen Bundesstaaten nur noch an
die Königliche Gewehrfabrik in Spandau
oder an deren durch schriftlichen Auftrag ausgewiesene
Beauftragte verkauft oder geliefert werden. Die Melde—
pflicht nach Maßgabe der Bekanntmachung V. J. 663/6.
15. K. R. A. an die Kautschuk-Meidestelle der Kriegs—
Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs—
ministeriums, Berlin We9, Potsdamer Strakse 10/11,
bleibt bestehen.
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung
in Kraft.
Saarbrücken, den 4. Januar 1916.
Kal. Preuß. Stellvertr. Generalkommando.
21. Armeekorvps.
23 Bekanutmachung.
Birbot von Ausverkänsen für Web—⸗ und Wirkwaren.
Auf Grund des 8 9b des preußischen Gesetes üder
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bew. des
34 des bayerischen Gesetzes über den Kriegzszustand
vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Aller—
höchsten Kabinettsorder vom 31. Juli 1912, den Ueder—
gang der vollziehenden Gewalt auf die Miütärbehörde
betreffend, werden hiermit für den Monat Januar jede
Art von Sonderausverkäufen, wie Inventur- cder Sai—
son⸗Ausverkäufe, sog. Weiße Wochen oder Tage, Pro—
paganda- und Reklame-Wochen oder Tage, sowie Ver—
käufe unter Ankündigung von herabgesetzten Preisen
für Web- und Wirkstosffe und hieraus kon—
fektionierte Gegenstände und für alle
Strickmaren verboten.
Der kommandierende General:
v. Moßner.

Bekanntinachnuug.
Die im Bereich des 21. Armeekorps befindlichen be—
schlagnahmten Schneeschuhe sind zum sportlichen Gebrauch
in Deutschland — ausgenommen in Elsaß-Lothringen —
freigegeben. Es wird darauf hingewiesen, daß die Besitzer
zur Ablieferung der Schneeschuhe verpflichtet sind, sofern
sie diese wieder nach Elsaß-Lothringen zurückbringen.
Das Verbot des Schneeschuhlausfens für Zidilpersonen
Elsaß-Lothringen wird in Erinczerung gebracht.
Saarbrücken, den 22. Dezember 1915.
iellver tretendes Generalkommando 21. Armeekorps.
Der Kommandierende General⸗
dgez. b. Mokßner
            
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