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Regelung des Fernsprechverkehrs im Bereich des
21. Armerkorps.
. Der Fernsprechverkehr innerhalb des Bereichs des
21. Armeekorps nördlich der Bahnlinie Saarlouis-Saar—
brücken-St. Inabert unterliegt keiner Beschränkung.
2. Der Fernsprechverkehr innerhalb des Gebiets füdlich
dieser Bahnlinie bezw. der Pfälzergrenze und nördlich
der Bahnlinie Metz-Saarburg-Zabern bezw. der Linie Za—
bern-Gambsheim ist, abgesehen vom Ortsverkehr, gesperrt.
Zugelassen zum Verkehr in diesem Stretffen sind:
2) Militär-Dienstanschlüsse und die dienstlichen Anschlüsse
von Zivilbehörden;
solche Personen bezw. Chefs von Firmen oder deren
mit Vollmacht ausgestatteten ersten Vertreter, die die
Erlaubnis des stellvertretenden Generalkoinmandos
haben.
Diesbezügliche Anträge sind dem stellvertretenden Gene—
ral-Kommando baldmöglichst zur Genehmigung vorzulegen.
Für die Beurteilung der Anträge ist zu beachten, daß
die Genehmigung nur erteilt werden kann, wenn Heeres
interessen sowie staatliche oder volkswirtschaftliche Interefsen
in Frage kommen und wenn die Antragsteller durchaus
zuverläfssig sind, welches durch die zuständige Zivilbehörde
Landratsamt, oder Kreisdirektion) auf deu Antrage 4u
bescheinigen ist.
Alle diejenigen, denen die Benutzung des Fern—
jsprechers erlauht wird, haben sich schriftlich zu ver—
pflichten, ihre Apparate anderen Versonen nicht zugängia
zu machen.
3. Im Bereich des 21. Armeekorps zwischen der Bahn—
linie Metz-Zabern Orte an dieser Bahn einschl.) und der
Landesgrenze ist der Fernsprechverkehr nur den Militär—
behörden und einzelnen von dem stellb. Generalkommando
zugelassenen Zivilbehörden gestattet. Innerhalb dieses
Grenszstreifens ist jeder weitere Verkehr verboten. Es
können jedoch mit jeweiliger besonderer Genehmigung des
stellv. Generalkommandos in einzelnen Ausnahmefällen Ge—
spräche von Firmen wie unter 2 genannt an Dienstbe⸗
hörden, falls ein rein militärisches Interefse vorliegt,
geführt werden.
4. Die Erlaubnis zum Führen der oben bezeichneten
Ferngespräche ist einzuholen:
1. bei Gesprächen innerhalb der unter 2 und 3 genannten
Streifen von Rufenden,
bei Gesprächen aus den Streifen 2 und 3 heraus
in einen dieser hinein oder in das Gebiet eines
anderen Armeekorps von dem Rufenden. Jedoch
untersteht der Angerufene eines fremden Korpsbe—
zirkes auch den Bestimmungen seines Armeekorps,
bei Gesprächen aus dem Bereiche anderer Armee—
korps in die Streifen 2 und 38 hinein von dem
Angerufenen.
Die Genehmigung wird unter Vorbehalt des Wider
rufs und der Beschränkung erteilt werden, daß die Ge—
spräche nur in der Seit von vormittags 5—511 uhr und
nachmittags von 3255 Uhr geführt werden dürfen.
Telephonische Ansuchen haben beim stellv. General—
kommando in der Zeit von 9510 Uhr vorm. und von
3. 320 34 Uhr nachm. zu erfolgen.
5. Alle bisher in dieser Angelegenheit vom stellver—
tretenden Generalkommando erlassenen Verfügungen und
vor dem 1. 2. 1915 erteilten Genehmigungen treten hier
mit außer Kraft.
Saarbrücken, den 5. Februar 1915.
Stellvertretendes Generalkommando 21. Armeekorps
Der Kommandierende General: v. Moßne—
Bekanntmachung.
Wochenhilfe während des Krieges.
Durch die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers
bom 83. Dezember 1914 (R-GeBl. 499) ist mit dem 3
Dezember 1914 Wochenhilfe für die Vauer des Hrieges
eingeführt worden.
Anspruch auf Wochenhilfe haben diejenigen Wöchne—
rinnen, deren Ehemänner in diefseim Kriege dem Reiche
Kriegs⸗, Sanitäts- oder ähnliche Diensie leisten, oder an
der Weiterleistung dieser Dienfie, oder an der Wiederauf—
nahme einer Erwerbstätigkeit durch Tod, Verwundung,
Erkrankung oder Gefangennahme verhindert und vor ESin—
tritt in diese Dienste auf Grund der Reichsversicherungs⸗
ordnung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkaffe in
den vorangegangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen
oder unmittelbar vorher mindestens 6 Wochen gegen Krank
heit versichetrt waren. Wöchnerinnen, deren Ehemänner
nicht Kriegsteilnehmer sind, aber für ihre Person im letzten
Jahre uor dor Niedorkunftt mindefsftens 6 Moöonne kinne
auf Grund der Reichsversicherungsordnung oder bei einer
tnappfchaftlichen Krankenkasse gegen Krankheit versicher
waren, haben ebenfalls Anspruch auf Wochenhilfe
Als Wochenhilfe wird gewährt:
1. Ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbin—
dung in Höhe von 25 Mark;
2. ein Wochengeld von 1 Mark täglich, für die Dauer
von 8 Wochen;:
eine Beihilfe bis zum Betrage von 10 Mark für
Hebammendienste und ärztliche Behandlung, falls
solche bei Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich
werden:
ein Stillgeld von 0, 50 Mark täglich für 12 Wochen,
wenn die Wöchnerinnen ihre Neugeborenen stillen.
Das Wochengeld kann mit dem Tage der Geburt für
2 Wochen vor der Niederkunft gezaäahlt werden.
Statt der baren Beihilfe unter 1 und 3 kann freie
Behandlung durch Hebammen und Arzt eintreten, sowie
die erforderliche Arznei bei der Niederkunft und bei
Schwangerschaftsbeschwerden bewilligt werden.
Rückwirkende Kraft hat die Bekanntmachung nicht
Es können daher die Wöchnerinnen, die vor dem —8.
Dezember 1914 geboren haben, für die Zeit, die vor diesem
Tage liegt, kein Wochen- und auch kein Stillgeld erhalten.
Ebenso haben sie keinen Anspruch auf den einmaligen
Beitrag zu den Kosten der Entbindung von 25 Mark uͤnd
auf die Beihilfe von 10 Mark für Hebammendienste pp.
infolge Schwangerschaftsbeschwerden. Sie erhalten nur
Wochen- und Stillgeld vom 3. Dezember 1914 ab für den
Rest der 8 besw. 12 Wochen.
Die Wochenhilfe ist bei derienigen Krankenkasse zu
zeantragen, welcher der Ehemann zuletzt angehört hat.
Wöchnerinnen, welche zurzeit der Entbindung selbft ver—
ichert sind, beantragen die Wochenhilfe bei der Kranken—
asse, der sie als Mitglied angehören, auch wenn sie auf
Brund der Versicherung des Ehemanns Anspruch qdui
Krankenhilfe haben.
Als Bescheinigung zur Geltendmachung der Wochen—
hilfe sind erforderlich:
1. Für Entbindungskosten und Wochengeld eine Geburts—
bescheinigung und eine Bescheinigung über den er—
folgten Eintritt des Ehemanns zum Kriegsdienst.
Diese Bescheinigungen werden vom Standes bezw
Bürgermeisteramt kostenlos ausgestellt.
Für das Stillgeld eine Bescheinigung des Kranken—
kassenarztes oder des Hausarztes, daß die Wöch—
nerin ihr Kind stillt, wenn die Bescheinigung koften—
los zu erhalten ist; anderenfalls eine Bescheinigung
der Hebamme, deren Richtigkeit vom Bürgermeifteramt—
zu beglaubigen ist.
Für diejenigen Wöchnerinnen, die selbst versichert
und .—, 68., der Bekanntmachung des Reichskanzlers —
dleibt es bei den von den Kafsen in diefer Hinficht er
lassenen Vorschriften.
Bei Streit zwischen Empfangsberechtigten, die im Land—
kreise Saarbrücken wohnen, und zwischen Krankenkaffen
entscheidet das unterseichnete Versicherungsamt.
Saarbrücken, den 4. Zanuar 190915.
Königliches Versicherungsamt des Landkreises Saarbrücken
Der Vorsitzende.
J. V.: Dr. Sommer, Regierungsassessor.
Bekanntmachung
Nach amtstierärztlicher Untersuchung ist die Rotlauf
seuche unter dem Schweinebestand des Pensionärs CEhri
stian Wonn zu Altenkessel ausgebrochen. Ueber das Ge—
höft habe ich die Sperre verhängt und die erforderlichen
Schutzmaßregeln angeordnet.
Püttlingen. den 19. Februar 1915.
Der Bürgermeister:
Dr Mattonet
Bekanntmachung.
Unter dem Schweinebestande des Bergmanns
BSeorg Schreener zu Wehrden ist die Rotlauf—
euche ausgebrochen und wurde daher über das be—
treffende Gehöft die Sperre verhängt.
Völklingen, den 28. Februar 1915.
Die Polizei-Verwaltung
Der Bürgermeister:
RMeHoer Beiqeordnete 61053