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87.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages
ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Trier, den 26. Februar 1915.
Der Regierungs-Präsident.
Balt.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche wird
auf Grund des 8 168 der viehseuchenpolizeilichen An—
ordnung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten vom 1. Mai 1912 — veröffentlicht im Reichs- und
Staatsanzeiger vom 1. 5. 1912 — folgendes bestimmt:
In den Kreisen Bitburg, Prüm und Daun ist die
Abhaltung von Klauenviehmärkten sowie der Auftrieb von
Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkte bis auf weiteres
verboten. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf markt—
ähnliche Veranstaltungen.
Trier, den 22. Februar 1915.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
Bekanntmachung.
Der Bezirksausschuß hat zu der Polizeiverordnung, be—
treffend die polizeiliche Anmeldung neu zugezogener sowie
umziehender Personen, vom 19. Dezember v. J. (Amts—
blatt S. 429) seine Zustimmung erteilt.
Trier, den 22. Februar 1915. Mb. 1113.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: Schulin.
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VBekanntmachung.
Die in meiner Bekanntmachung vom 20. Februar
1915 angegebene Frist zur Verwendung von Weizen—
und Weizenmischmehl zur Brotbereitung wird bis ein—
schließlich 15. März ds. Is. ausgedehnt.
Saarbrücken, den 28. Februar 1915.
Der Königliche Landrat
von Miquel
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—DVV ———
Bekanntmachung.
Die unterm 30. Juni v. Is. angeordnete Sperrung
der Karcherstraße von Richard-Wagnerstraße bis
Bethovenstraße für den Fubrverkehr wird hiermit auf—
gehoben.
Saarbrücken, den 24. Februar 1915.
Dor Königliche Polizeidirektor.
J. V.: Sommer, Regierungs-Assessor.
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Verordnung.
Ich verbiete für meinen Befehlsbereich den Er—
werb und die Veräußerung von deutschen und feind—
lichen Kriegsausrüstungsgegenständen, die im dienst—
lichen Gebrauch gewesen sind oder noch sind.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 89b,
des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft.
Saarbrücken, den 17. Februar 1915.
Der kommandierende General des stellvertretenden
XXI. Armeekorps, zugleich für das XVI. Armeekorps.
pon Moßner
Verordnung.
Ich verbiete, daß irgend eine Mehlsorte, die zur
menschlichen Nahrung oder als Futtermittel verwendef
werden kann (Reisstärkemehl, Maisstärkemehl, Mandio—
kamehl, Tapiokamehl und andere) zur Herstellung von
Seife verwandt wird.
Die Bundesratsverordnung vom 22. Dezember
1914 wird hierdurch nicht berührt.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 96b
des Gesetzes vom 4. 6. 1851 mit Gefänagnis bis zeu
einem Jahre bestraft.
Saarbrücken, den 4. Februar 1915.
Stellvertr. Generalkommando des XXI. Armeekorps
zugleich für das XVI. Armeekorps.
Der kommandierende General
y. Moßner
Aufruf
zum Eintritt in die Militärvorbereitungsanstalt
des 16. Armerkorps zu Saarlonis.
1. Junge Leute, die mindestens das 16. Lebensiahr
dollendet haben und von denen mit Sicherheit zu er—
warten ist, daß sie mit vollendetem 17. Lebensjahre feld⸗
dienstfähig sind, können sich unter Vorlage einer amtlich
zeglaubigten Einwilligungserklärung ihres gesetzlichen Ver—
treters und eines Führungszeugnisses sofort zur, Auf—
nahme in die Militärvorbereitungsanstalt Saarlouis bei
ihrem zuständigen Bezirkskommando zur ärztlichen Unter—
suchung melden. Eine Prüfung auf Schulbildung findet
bei der Annahme nicht statt. Erlittene leichte Strafen
schließen die Annahme nicht aus. Ueber Zeit und Ort der
GBestellung in der Anstalt selbst ergeht später Mitteilung.
2. Die Anstalt soll den Ersatztruppenteilen militärisch
ausgebildete Mannschaften sofort nach Eintritt in ihr wehr—
pflichtiges Alter zuführen.
3. Die in der Anstalt verbrachte Zeit wird auf die
aktive Dienstzeit nicht in Anrechnung gebracht, dagegen
entsteht den Zöglingen auch nicht die Verpflichtung, wie
es bei den Unteroffizierschulen der Fall ist, über die ge—
setzliche Dienstpflicht hinaus zu dienen.
4. Versorgungsansprüche bei Dienstbeschädigung können
nicht erhoben werden.
5. Den Zöglingen steht nicht das Recht zu, sich nach
ihrer Ausbildung den Truppenteil selbst zu wählen, viel—
mehr stehen sie zur Verfügung des Generalkommandos
das indes nach Möglichkeit Wünsche berücksichtigen wird.
6. Beim Eintritt des Friedenszustandes können die
Zöglinge auf, ihren Wunsch, soweit sie noch nicht ausge—
bildet sind, in eine Unteroffiziervorschule, soweit sie sich
bereits bei einem Truppenteil befinden, in eine Unter—
offizierschule unter den für diese Schule vorgeschrie—
benen Bedingungen, die bei den Bezirkskommandos ein
zusehen sind, aufgenommen werden.
Saarbrücken. den 31. Januar 1915.
Der Kommandierende General:
v. Moßner
VBelanntmachung
Zur Behebung von entstandenen Zweifeln und zwecks
zinheitlicher Regelung des Verkaufs von Waffen und
Patronen während des Kriegszustandes sieht sich das stell—
vertretende Generalkommandy zu folgenden Ausführungen
veranlaßt:
1. Das in Ziffer 5N5 in der Bekanntmachung des kom—
mandierenden Generals des 21. Armeekorps vom 31
7. 14 erlassene Verbot bleibt bestehen.
Der Verkauf von Waffen und Patronen ist den Waffen—
handlungen nur gestattet:
a) an die im Heeresdienst stehenden Offiziere, Unter—
offiziere und Mannschaften, wenn dieselben in jedem
Falle eine zum Ankauf berechtigende Bescheinigund
der Militärbehörde vorlegen;
han die im polizeilichen Sicherheitsdienst stehenden
Personen, sofern sie zum Waffentragen befugt sind
und an diejenigen Leute, denen von den Zivilbe—
hörden das Tragen von Waffen ausnahmsweise
gestattet ist; in beiden Fällen muß eine zivilbe—
hördliche Erlaubnis zum Ankauf vorgelegt werden.
3. Die von den zuständigen Zivilbehörden ausgestellten
gültigen Jagdscheine dienen auch als Ausweis zum
Kauf von Jagdpatronen; zum Ankauf von Jagdge—
wehren pp. bedürfen auch die Inhaber der Jagd—
scheine einer besonderen Erlaubnis der Zivilbehörde.
Das stellvertretende Generalkommando bittet um
vpeitere Veranlassung und Weiteragaabe an die unterstellter
Behörden.
Saarbrücken, den 20. Februar 1915.
Der kommandierende General
gez.: von Mokner