Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachung.
Im Anschlusse an meine Bekanntmachung vom 4. August
v. Is. (J. A. 4218) bringe ich nachstehendes zur allgemeinen
senntnis:
Die Ziehung der fünften Serie der Geldlotterie
zur Wiederherstellung der Veste Coburg ist mit Zustimmung
der Herren Minister der Finanzen und des Innern auf
die Tage vom 10. bis 15 Mai 19015 verlegt worden.
Trier, den 16. Februar 1915.
Der Regierungs-Präsident.
J. Vꝛ Schulin.
Velanntmachung
Vor dem bevorstehenden Kassenabschlusse des Rechnungs—
jahres werden sämtliche zu unserem Geschäftsbereiche ge—
hörenden Kassen, insbesondere die Kreis- und Forstkassen
erinnert, die etwaigen Einnahme-Rückstände aus früheren
Jahren ohne Verzug und die Gefälle des laufenden Rech—
nungsjahres zur Verfallzeit einzuziehen und die erhobenen
Beträge an die vorgesetzte Kasse abzuführen, die als un—
einziehbar sich herausstellenden Beträge aber zu den vor—
geschriebenen Fristen zur Niederschlagung anzumelden.
Zugleich erinnern wir diejenigen Personen, welche an
die Königlichen Kassen Zahlungen zu leisten haben, solche
zur Vermeidung von Zwangsmaßregeln rechtzeitig abzu—
führen und fordern auch sämtliche Beamten, Ruhegehalts,
empfänger und sonstige Empfangssberechtigte auf, die für
das laufende Rechnungsjahr ihnen zustehenden festen Be—
träge zur Verfallzeit bei den betreffenden Königlichen Kaf—
sen zu erheben, sowie alle diejenigen, welche bei den uns
untergeordneten Kassen Gebühren für amtliche Verrich—
tungen zu beziehen oder Forderungen für Lieferungen u.
dal. zu machen haben, veranlaßt werden, deren Auszahlung
bis spätestens den 10. April ds. Is. in vorschriftsmäßiger
Weise in Antrag zu bringen, widrigenfalls die Anweisung
derselben bis nach Beendigung der Kassenabschlußarbeiten
des Rechnungsjahres (18. Mai) ausgesetzt werden muß.
Trier, den 153. Februar 1915. III k 15
Bekauntmachung.
Ich weise auf die Verordnung des Bundesrats
vom 12. Febr. 1915 über den Verkehr mit zuckerhaltigen
Futtermitteln besonders hin. Der 81 dieser Verord—
nung bestimmt:
Wer aus Erzeugnissen der Zuckerfabrikation im
Betriebe seines Gewerbes Futtermittel herstellt oder
mit solchen handelt, darf die Futtermittel vom 15.
März 1915 ab nur durch die Bezugsvereinigung der
deutschen Landwirte G. m. b. H. in Berlin abfetzen.
Dies gilt auch insoweit, als über die Futtermittel Lie—
ferungsverträge abgeschlossen und nach dem 14. März
1915 zu erfüllen sind.
Getrocknete Schnitzel, Melasse-Trockenschnitzel fal—⸗
len ebenfalls unter diese Vorschrift.
Nach 8 4 der Verordnung sind die Rohzuckerfa—
briken und Verbrauchszuckerfabriken einschließlich der
Raffinerien, ferner jeder, der die vorgenannten Fut—
termittel im Betriebe seines Gewerbes herstellt oder
mit solchen handelt und die sonstigen Eigentümer von
Rohzucker und Melasse, sofern diese nicht Verbraucher
sind, verpflichttet, am 25. Februar 1915 der Bezugs—
vereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. zu
Berlin W. 35, Am Karlsbad 16 anzuzeigen, welche
Vorräte der im 831 bezeichneten Erzeugnisse sie besitzen
oder in Gewahrsam haben. Vorräte unter zehn Dop—
velzentnern unterliegen der Anzeigepflicht nicht.
Anzeigeformulare sind durch die Handelskammer
in Saarbrücken unentgeltlich zu erhalten.
Wer der vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht
nachkommt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 15000 Mark bestraft.
Saarhrücken, den 22. Februar 1915.
Der Königliche Landrat.
von Minoueoel

Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 5 der Verordnung vom 5. Ja—
nuar 1915 über die Bereitung von Backwaren ist zur
Beseitigung des Mangels an Brotmehl zugelassen wor—
den, daß vom 20. Februar bis 28. Februar 1915 ein—
schließlich Gemischtbrot gebacken werden darf und zwar
in der Mischung aus
a) entweder 830 Gewichtsteilen reinem Weizenmehl,
55 Gewichtsteilen Roggenmehl und 15 Gewichts—
teilen Kartoffelfabrikaten;
40 Gewichtsteile Brotmehl (d. i. eine Mehlmisch—
ung von 7000 reinem Weizenmehl und 300/0 Rog⸗
genmehl), 45 Gewichtsteilen Roggenmehl und 15
Gewichtsteilen Kartoffelfabrikaten.
An Stelle der Kartoffelfabrikate darf auch das
dreifache an Gewichtsteilen frischer Kartoffeln verwen—
det werden.
Saarbrücken, den 20. Februar 1915.
Der Königliche Landrat.
von Miquel.

Bekauntmachung
betrefiend Höchstpreise für Lebensmittel im Landkreist
Saarbrücken.
Die in meiner Bekanntmachung vom 5. Februar
ds. Is. festgesetzten Höchstpreise werden für die nach—
sttehend aufgeführten Lebensmittel mit Wirkung vom
24. Februar ab wie folgt festgesetzt:
Schweinefleisch für das Pfund 1. 10- 1. 20 A
Schinken, geräuchert, für das Pfund 1. 30 - 1. 530 A,
Dürrfleisch für das Pfund 1.30 - 1. 40 M,
Schweinefett, unausgelassen, für das Pfd. 1. 00- 1. 20 46.
Alle übrigen Festsetzungen in der Bekanntmachung
vom 5. ds. Mts. bleiben unverändert.
Saarbrücken, den 19. Februar 1915.
Der Königliche Landrat.
von Miauel.

Warnung vor einem Schwindler.
Der Tagelöhner Jakob Motsch, geboren am 16. April
1885 zu Wittersheim, vor dem ich bereits im Jahre 190913
in Nummer 38 dieses Blattes warnte, treibt wieder seinen
alten Schwindel im hiesigen Bezirk. Wie damals, so
dersucht er auch jetzt sich durch Verstellung die Aufnahme
und Verpflegung in Krankenhäusern zu verschaffen. Am
24. Dezember vorigen Jahres hat er auf der Straße in
Scheidt Krämpfe simuliert, worauf er von dem Polizei—
sergeanten, der ihn nicht kannte, in das Krankenhaus nach
St. Ingbert verbracht wurde. Als er am folgenden Tage
dort über seine Personalien befragt wurde, hat er sich aus
dem Krankenhause entfernt. Die durch die Ueberführung
und durch die Verpflegung im Krankenhaus entstandenenß
nhen fallen der Gemeinde zur Last, da er nicht 32ahlunags—
rähig ist.
Um weitere Gemeinden vor Schädigungen durch diesen
gefährlichen Simulanten zu bewahren, warne ich hbiermuüß
erneut vor ihm.
Saarbrücken, den 16. Februar 1915.
Der Königliche Landrat.
v Miquel.

behunnuchungen anseror behdrgen
Ausföhrungsbestimmungen
au der Verordnung vom 4. Janunar 1915, betreffend die
deutsche Geschäftssprache.
Für Firmenbezeichnungen, die in das Firmenregister
eingetragen sind, wird die Frist zur Beseitigung und Er—
setzung durch eine Bezeichnung in deutscher Sprache bis
zum 1. Mai 1915 erstreckt.
Waren mit fremdsprachigem Aufdruck auf der Ware
selbst oder auf ihrer Packung, die schon vor dem Erlaß
der Verordnung in meinem Befehlsbereich hergestellt wor—
den sind, dürfen bis zum 1. Mai 1915 feilgehalten werden.
Waren, die für die Ausfuhr in das Ausland bestimmt
find, dürfen auch nach dem 1. Mai neben der Aufschrift
in dauficher Snrache eino fremdsprachiae Nifschrift arhbäaften
            
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