Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbraden

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
heransbgegeben vom Könial. Landratsamt Saarorngen

aklion des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von G. H. Sshe ur in Saar⸗
Acen Druckort Völttingen). — Fernfprecher der Gelchüiteelle Vabnsoistra ne 80)
2080 Amt Saarbrücken). Fernfvrecher der Druderei Rr. 118 Saarbrücken).

Bezuazpreit ftr das Viertelsahr 1.26ß6 Mk. — Anzeigengebühren: die
agespaltene Zeile oder deren Raum 20 Pfg., bei wiederholter Aufnahme 1024 Naklaz.
Erscheinunqgatage: Diensiag und Feeitas

Ar. 2.

Freitau

»en 8. Jannar 1915 41. Jahrg.

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J.

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eciegi zer Zzuseün.
Verordnuung betressend anderweitige Regelung der
Paßpflicht vom 168. Dezember 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, deutscher
Kaiser, König von Preußen verordnen auf Grund des
Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867
(Buͤndes-Gesetzol. S. 33) im Namen des Reichs für das
Reichsgebiet, mit Ausnahme Elsaß-Lothringens. was
folgt:

nügt auch eine gerichtliche oder notarielle Bescheini—
gung.
Ausländische Pässe, die zum Eintritt in das Reichs—
gebiet verwendet werden sollen, bedürfen außerdem
des Visa einer deutschen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung. Die Visierung ist zu ver—
weigern, wenn Bedenken gegen die Person des Paß—
inhabers bestehen oder wenn den Vorischriften des
Abs. 1 nicht genügt ist.
Die Militärbefehlähaber können nach Benehmen
mit den zuständigen Landesbehörden für einzelne
Grenzbezirke und bestimmte Zeiträume gewisse Arten
von Personen von der im Abs. 3 vorgesehenen Visa—
pflicht befreien

81.
Bis auf weiteres ist jeder, der das Reichsgebiet
berläßt oder der aus dem Ausland in das Reichsgebiet
eintritt, verpflichtet, sich durch einen Vaß üher setne
Person auszuweisen.
Den Militürbefehlshabern bleibt vorbehalten, nach
Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden für
einzelne Grenzbezirke und bestimmte Zeiträume den
Uebertritt gewisser Arten von Personen über die
Reichsgrenze auch mit anderen Ausweisen als Vässen
zuzulassen.

84.
Wehrpflichtigen Deusschen im Inland dürfen Pässe
nur mit Zustimmung des Bezirtskommandos ausge—
ttellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen; soweit für
Wehrpflichtige eine solche Kontrolle nicht besteht, ist
die Zustimmung desjenigen Bezirkskommandos erfor—
derlich, in dessen Bezirke die Wehrpflichtigen ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben
85.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1915
in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Ver—
ordnung, botr. die vosübergehende Einführung der Paß—
pflicht, vom 31. Juli 1914 (Reichsgesetzbl. S. 269,
sowie alle seit diesem Tage zur Regelung des Grenz—
berkehrs erlassenen Bestimmungen, soweit sie die Paß—
pflicht betrefsen, außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen
Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 16. Dez. 1914
Wilhelm.
Delbrück.

82.
Jeder Ausländer, der sich im Reichsgebiet aufhält,
ist verpflichtet, sich durch einen Vaß über seine Verson
auszuweisen.
Die Militärbefehlshaber können für Fälle, in
denen die Beschaffung eines Passes nicht möglich ist,
nach Benehmen mit den zustündigen Landesbehörden
die Anerkennung anderer amtlicher Papiere als gde—
nüagenden Ausweis zulassen.
83.
Die nach 8 1 Abs. hund 82Abs. Jerforderlicher
Pässe müssen mit einer Personalbeschreibung und mi
einer Photographie des Paßinhabers aus neuester Zeit
mit dessen eigenhändiger Unterschrift unter der Photo—
graphie sowie mit einer amtlichen Bescheinigung dar—
über versehen sein, daß der Vaßinhaber tatsächlich
die durch die Photographie dargestellte Person ist,
und die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Die
Photographie ist auf den Paß aufzukleben und amtlich
derart abzustempeln, daß der Stempel etwa zur Hälfte
auf der Photographie zur andern Hälfte auf dem
Papier des Passes angebracht ist.
Die im Abs. 1 vorgesehene amtliche Bescheinigung
muß von der zuständigen Polizeibehörde oder von
dem Gesundten oder Berufskonsul des Landes, dem der
Na Basßen anueoßßet ausgosteltst sotne im RBussaund ge—

VBekanuntmachung,
betreffend Cintzungsümter.
Der Bundesra? hat auf Grund des 8 3 des Ge—
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt—
chaftlichen Maßnahnmen usw. vom 4. August 1914
Meichs-Gesekbl. S. 327) folgende Berordnung erlassen
81.
Ist im Beziek einer Gemeindebehörde eine kommu—
nale oder gemeinnützige Anstalt (Einigungsamt) mit
der Aufgabe betraut worden, zwischen Mietern und
Vermietern oder zwischen Hypothekenschuldnern und
Phothfeno Tioern m 2mecfe eines billigen Nixd
            
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