41
die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung
zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfund—
zwangzig Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage
bon zwei Mark erhöht werden, Werden die Säcke mit—
verkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr
als achtzig Pfennig, und für den Sack, der fünfundsiebsig
Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark
zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die Sack
leihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der
Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und
dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht über—
steigen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang
wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei
vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzu—
geschlagen werden.
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein,
die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Ver—
käufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis
zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der
Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten
des Einladens daselbst zu tragen.
Beim Umsatz des Hafers durch den Handel dürfen dem
Höchstpreise Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt
vier Mark für die Tonne nicht übersteigen dürfen. Dieser
Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-,, Vermitte—
lungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von
Aufwendungen; er umfaßt die Auslagen für Säcke und
für Fracht von dem Abnahmeorte nicht
8 5.
Diese Höchstpreise gelten nicht für Hafer, der durch
die im 8 22 der Verordnung des Bundesrats über die
Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 13. Februar 1915
Reichs-Gesetzbl. S. 81) bezeichneten Stellen abgegeben
wird. sowie für die Weitryertanse dieses Hafers.
86.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün—
dung in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt
des Außerkrafttretens.
Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer
vom 19. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 531) wird
aufgehoben.
Berlin, den 13. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.
Bekanntmachungen
Auf Grund des 8 1 der Verordnung des Bundesrates
vom 19. Dezember 1914 über das Vermischen von Kleie
mit anderen Gegenständen (Reichsgesetzbl. S. 534) bestimmen
wir, daß Roggen- oder Weizenkleie, die mit Gerstenkleie
vermischt ist, in den Verkehr gebracht werden darf
Berlin, den 10. Februar 1915.
Der Minister Der Minister für Der Minister
iür Handel und Landwirtschaft, des Innern.
Gewerbe. Domänen v. Loebell.
Spdow. und Forsten.
Frhr. v. Schorlemer
Bekanntmachung
über das Füttern der Tiere auf Schlachtviehmärkten und
Schlachtviehhöfen.
Vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 30).
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft—
lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetz—
blatt S. 327) folgende Vepordnuns erlassen:
81.
Rinder, mit Ausnahme von Kälbern, und Schafe
dürfen auf Schlachtviehmärkten, Schlachtviehhößfen und
Schlachthöfßen nur mit Rauhfutter gefüttert werden
8 2.
Schweine, die auf Schlachtviehmärkten und zum Markt—
verkauf auf Schlachtviehhöfen oder Schlachthöfen eingestellt
sind, dürfen während des Zeitraumes von 12 Uhr mittags
des dem Markttag vorhergehenden Tages bis zum Markt—
schluß nicht gefüttert werden.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimm—
ten Behörden können diesen Zeitraum abkürzen.
Soweit ein Füttern von Schweinen nach Absf. 1l und 2
zulässig ist, darf Kraftfutter nur bis zu einem Kilogramm,
und zwar Gerste oder Gerstenschrot nur bis zu einem
halben Kilogramm, täglich e das Tier verfüttert werden.
83.
Unberührt bleiben landesgesetzliche Vorschriften, soweit
sie die Bestimmungen der se! und 2 verschärfen.
84.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen
xur NMusführund dieser Nerordnuno
8* D.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen
die gemäßes 2 Abs. 2 und 8 4 erlassenen Bestimmungen
werden mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder
mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
86.
Diese Verordnung tritt mit dem 26. Januar 1915
in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des
Außerkrafttretens.
Berlin, den 21. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.
Ausführungsbestimmungen.
Auf Grund der 88 2, 4 und 5 der Bekanntmachung
des Stellvertreters des Reichskanzlers über das Füttern
der Tiere auf Schlachtviehmärkten und Schlachtviehhöfen
vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesekbs. S. 30) wird fol—
gendes bestimmt:
81.
Die Beamten der Ortspolizei und der Veterinärpolizei
sind befugt, auf Schlachtviehmärkten, Schlachtviehhöfen und
Schlachthöfen in die Viehstände und Viehställe sowie in
die Räume, in denen Futtermittel aufbewahrt oder zu—
bereitet werden. iederzeit einenitroten.
8 2.
Ein Abdruck der Bekanntmachung vom 21. Januar
1915 ist in den Viehständen und den Viehställen der
Schlachtviehmärkte, Schlachtviehhöse und Schlachthöfe an
augenfälliger Stelle anzuhrmgen
83.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten kann den Regierungs-Präsidenten ermächtigen, den
im 8 2 der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 fest—
gesetzten Zeitraum, während, dessen das Füttern von
Schweinen, die auf Schlachtviehmärkten, Schlachtviehhöfen
und Schlachthöfen eingestellt sind, verboten ist, in einzelnen
Fällen oder allgemein für bestimmte Fälle abzukürzen
Berlin, den 1. Februar 1915.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
Freiherr von Schorlemer.
Der Minister für Handel und Gewerbe:
Im Auftrage: Lusanskyv.
bbutpmushungen
dos somnsthon egigrungz-Prüststenton
Bekanntmachung
Von verschiedenen Seiten ist mir berichtet wor—
den, daß trotz aller Aufklärung in weiten Kreisen,
insbesondere auch der ländlichen Bevölkerung, der
Ernst unserer Lage bezüglich der Brotversorgung in
keiner Weise verstanden wird, insbesondere ein großer
Teil der Bevölkerung noch nicht weiß oder nicht wissen
will, daß er schon jetzt mit einer bestimmten Menge
Brot und Mehl (z3. 8t. 2 Kg. pro Woche und Kopf)
auskommen muß, und im Falle des jetzigen Mehr—
verbrauchs eine spätere Nachlieferung unter keinen Um—
ständen stattfindet. Ich ersuche deshalb, mit größter
Schärfe immer wieder zu betonen, daß jedes Kilo—
gramm Brot, das jetzt mehr verbraucht wird, später
weniger geliefert wird und die Gemeinden, deren Ein—
wohner jetzt nicht die kleine von den Behörden ange—
ordnete Einschränkung vornehmen wollen, später.,
wenn sie die ihnen zustehende Menge auf diese Weise
zu frühzeitig verbraucht haben. überhaupt kein Brot
mehr erhalten werden.
Diese Warnung gilt in gleicher Weise für alle
Landwirte, denen die ihnen zustehende Menge Brot—
getreide bis zur nächsten Ernte belassen worden ist
Auch für sie ist im Falle des unverständigen vor—
zeitigen Verbrauches jede spätere Nachlieferung voll—
kommen ausgeschlossen. Wer sich jetzt nicht einrichten
will, muß später hungern. Bei verständigem Ge⸗
brauche aber nach Maßgabe der erlassenen Vorschriften
reichen unsere Getreide- und Mehlvorräte ohne Schwie—
rigkeit bis zur nächsten Ernte.
Trier, den 14. Februar 1915.
Der Regierungs-Präsident
RAIk