Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

11. Enteignung.
88.
Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten
geht vorbehaltlich der Vorschriften im Abs. 2 und 3
durch Anordnung der zuständigen Behörde auf das
Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung
der Heeresverpflegung, über. Beantragt die Zentral—
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung die Ueber—
eignung an eine andere Person, so ist das Eigentum
auf diese zu übertragen: sie ist in der Anordnung zu
bezeichnen.
Von der Enteignung sind auszunehmen:
für jeden Einhufer 300 Kilogramm, soweit sie
sich im Besitze des Halters von Pferden und an—
deren Einhufern befinden; dabei sind die Mengen
anzurechnen, welche nach dem Maßstab des 8 4
Abs. 32 seit der Beschlagnahme verfüttert sind.
Der Bundesrat kann den Satz von 300 Kilo—
gramm unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Vorratsermittlung vom 1. Februar 1915 erhöhen;
das z ur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut,
welches sich im Besitze der Unternehmer landwirt⸗
schaftlicher Betriebe befindet, nach dem Maßstab
von 8 4 Abs. 36;
Saathafer, der nachweislich aus landwirtschaft—
lichen Betrieben stammt, die sich in den letzten
zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer
befaßt haben;
der Hafer, der gemäß dem Beschlusse des Bundes—
rats über die Sicherstellung des Haferbedarfs für
die Heeresverwaltung vom 21. Januar 1915
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 29) für die Heeresverpflegung
noch in Anspruch genommen wird.
Soweit Halter von Pferden und Unternehmer
landwirtschaftlicher Betriebe nicht im Besitze der vor—
erwähnten Mindestmenge für ihre Pferde oder des er—
—DDD—0—
dieses Bedarfs benötigten Mengen im Bezirke des
Kommunalverbandes befinden, geht das Eigentum der
beschlagnahmten Mengen durch Anordnung der zu—
ständigen Behörde bis zur Höhe dieses Bedarfs auf
den Kommunalverband über. Für die Verteilund
gelten die Vorschriften des 8 23.
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, daß das Saatgut aufbewahrt und zur Früh—
jahrsbestellung wirklich verwendet wird,
89.
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann
an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des
Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet wer—
den; im ersteren Falle geht das Eigentum über, so—
bald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren
Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amt—
lichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich ver—⸗
öffentlicht wird

143

810.
Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung
des Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit
der Vorräte von der höheren Verwaltungsbehörde nach
Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt.
Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise
Vorräte zu einem höheren Preise als dem Höchstpreis
erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Ein—
standspreis zu berücksichtigen.
Soweit Vorräte nicht angezeigt sind, die nach 88
der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs
mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 35) anzeigepflichtig sind, wird für
sie kein Preis gezahlt. In besonderen Fällen kann die
höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen
namentlich dann, wenn die Anzeige bis zum 28. Febr
swo na—n mivee

811.
Der Besitzer der enteigneten Vorräte ist ver—
pflichtet, sie zu verwahren und pfleglich zu behandeln,
bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt.
Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung
zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde
endgültig festgesetzt wird.
812.
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines
Grundstücks, so werden diese von der Haftung für Hy—
potheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, so—
weit sie nicht vor dem 16. Februar 1915 zugunsten
des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.
— 8 13.
Ueber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungs—
verfahren ergeben, entscheidet endgültig die höhere Ver—
waltungsbehörde.

814.
Wer den ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestellung
belassenen Hafer ohne Genehmigung der zuständigen
Behörde zu anderen Zwecken verwendet oder wer der
Verpflichtung des 8 11, enteignete Vorräte zu ver—
wahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
III. Sondervorschriften
für unausgedroschenen Hafer.
815.
Bei unausgedroschenem Hafer erstrecken sich Be—
schlagnahme und Enteignung auch auf den Halm.
Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der
Beschlagnahme frei. Wird erst nach der Enteignung
ausgedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an
den bisherigen Eigentümer zurück, sobald der Hafer
ausdedroschen ist.

816.
Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die
Enteignung nicht gehindert, den Hafer auszudreschen.
817.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des—
jenigen, zu dessen Gunsten beschlagnahmt oder ent—
eignet ist, bestimmen, daß der Hafer von dem Besitzer
mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs
binnen einer zu bestimmenden Frist ausgedroschen
wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht
nach, so kann die zuständige Behörde das Ausdreschen
auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen.
Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirt—⸗
schaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs
zu gestatten

818.
Der Uebernahmepreis ist gemäß 8 10 festzusetzen,
nachdem der Hafer ausgedroschen ist
819.
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung
der 88 15 bis 18 ergeben, entscheidet endaültig die
höhere Verwaltungsbehörde.
sVv. Verbrauchsregeluna.
820.
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver—
pflegung hat die Aufgabe, sür die Verteilung der
vorhandenen Hafervorräte über das Reich für die Zeit
bis zur nächsten Ernte unter Mitwirkung eines Bei—
rats, dessen Mitalieder der Reichskanzler bestellt. zu
sorgen

821.
Jeder Kommunalverband hat bis zum 22. Febr
1915 der Landeszentralbehörde eine Nochmeisung ein—
zureichen über:
a) die Hafervorräte, die nach den Anzeigen auf Grund
des 88 der Bekanntmachung über die Regelung
40 MEAR- H M—⏑ MaaßsnHnon
            
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