Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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3. wer den Vorschriften des 8 7 zuwider Verschwie—
genheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder
Verwertung von Betriebsgeheimnissen sich nicht
enthält;
wer den nach 8 8 erlassenen Ausführungsbestim—
mungen zuwiderhandelt.
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur
auf Antrag des Unternehmers ein.
810.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder
Haft wird bestraft:
wer den Vorschriften des 8 5 zuwider den Ein—
tritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht
in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Entnahme
einer Probe verweigert;
wer die in Gemäßheit des 86 von ihm erforderte
Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunfts—
erteilung wissentlich unwahre Angaben macht.
811.
Diese Verordnung tritt mit dem 26. Januar 1915
in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt
des Außerkrafttretens.
Die Bekanntmachung über das Verfüttern von
Brotgetreide und Mehl vom 28. Oktober 1914 (Reichs—
gesetzblatt S. 460) wird aufgehoben. Sofern von den
Landeszentralbehörden nichts anderes bestimmt ist oder
bestimmt wird, bleiben die Bestimmungen, welche sie
auf Grund der 88 2, 4 dieser Bekanntmachung er—
lassen haben, in Kraft; Zuwiderhandlungen werden
nach 8 9 der vorstehenden Verordnung bestraft.
Bexlin, den 21. Januar 1915.
Der Stellbvertreter des Reichskanzlers
Delbrück.
Bekanntmachung
über die Regelung des Verkehrs mit Hafer.
Vom 13. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft—
lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
 S. 327) folgende Verordnung erlassen:
TJ. Beschlagnahme.
81.
Mit dem Beginne des 16. Februar 1915 sind die
im Reiche vorhandenen Vorräte an Hafer für das
Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung
der Heeresverpflegung in Berlin, beschlagnahmt. Als
Hafer im Sinne dieser Verordnung gelten auch ge—
schrotener oder gequetschter Hafer sowie Mengkorn aus
Hafer und Gerste

82.
Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen:
Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bun—
desstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im
Eigentum eines Militärfiskus oder der Marine—
verwaltung, oder im Eigentume des Kommunal—
verbandes stehen, in dessen Bezirke sie sich be—
finden;
Vorräte, die gemäß dem Beschlusse des Bundes—
rats über die Sicherstellung des Haferbedarfs für
die Heeresverwaltung vom 21. Januar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 29) für die Heeresverpflegung
bereits sichergestellt sind;
Vorräte an gedroschenem Hafer, die einen Doppel—
zentner nicht übersteigen
83.
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Verän—
derungen nicht vorgenommen werden, und rechtsge—
schäftliche Verfügungen über sie sind nichtig, soweit
nicht in den 88 4, 16 etwas anderes bestimmt ist. Ins—
besondere ist auch das Verfüttern verboten, soweit es
nicht durch 84 Abs. 32 zugelassen ist. Den rechtsge—

schäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die
im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll—
ziehung erfolgen.

84.
Die Besitzer von beschlagnahmten Vorräten sind
berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vor—
räte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Zulässig sind Verkäufe an die Heeresverwaltun—
gen, die Marineverwaltung und die Zentralstelle zur
Beschaffung der Heeresverpflegung sowie alle Verän—
derungen und Verfügungen, die mit Zustimmung der
Zentralstelle erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme dürfen
Halter von Pferden und anderen Einhufern zur
Fütterung dieser Tiere Hafer nach dem Durch—
schnitt von anderthalb Kilogramm, für jedes Tier
auf den Tag berechnet, verwenden; dieser Satz
erhöht sich für die Zeit bis zum 28. Februar
1915 einschließlich um einen Zuschlag von einem
Kilogramm auf den Tag berechnet; der Bundes—
rat wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse
der Vorratsermittlung vom 1. Februar 1915 be—
stimmen, ob und welcher Zuschlag für die Zeit vom
1. März 1915 ab zu gelten hat;
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe das zur
Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut zur
Saat verwenden, und zwar anderthalb Doppel—
zentner auf das Hektar; die Landeszentralbehör—
den sind ermächtigt, die Saatgutmenge im Falle
dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses für ein—
zelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf zwei
Doppelzentner auf das Hektar zu erhöhen;
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und
Händler Saathafer für Saatzwecke liefern, der
nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben
stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit
dem Verkaufe von Saathafer befaßt haben:
anderer Saathafer darf nur mit Genehmigung
der zuständigen Behörde für Saatzwecke geliefert
werden;
dändler ihre Vorräte mit Zustimmung des Kom—
munalverbandes, in dessen Bexzirke sie ladgern. ver—
äußern;
Unternehmer gewerblicher Betriebe ihre Vorräte
zur Herstellung von Nahrungsmitteln verarbei—
ten; sie haben bis zum Fünften jeden Monats über
die im abgelaufenen Monat eingetretenen Ver—
änderungen ihrer Vorräte der Zentralstelle zur
Beschaffung der Heeresvervflegung Anzeige zu er—
statten

8 5.
Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der
Enteignung oder mit den nach 8 4 zugelassenen Ver—
äußerungen oder Verwendungen.
86.
Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung
der 88 1 bis 5 ergeben, entscheidet die höhere Ver—
waltungsbehörde endägültig.
87.
Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite
schafft, beschädigt oder zerstört, verfüttert oder sonst
verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Veräu—
ßerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der
Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig un—
terläßt oder wer als Saathafer erworbenen Hafer zu
anderen Zwecken verwendet oder wer die Anzeige
(8 4 Abs. 30) nicht in der gesetzten Frist erstattet oder
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
macht.
            
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