Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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wird mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den
Bezirk des Landkreises Saarbrücken folgendes ange—
ordnet;

8L.
Die Entnahme und der Verbrauch von Brot ist
nur mit der Beschränkung zulässig, daß auf den NKopf
der Bevölkerung wöchentlich nicht mehr als 2 Ka. ent—
fallen.
Anstelle des Brotes kann ganz oder zum Teil
Roggen- oder Weizenmehl entnommen werden, jedoch
an Stelle von 1 Ka. Brot nicht mehr als 800 Gramm
Mehl.
Wer also die volle Menge Brot von 2 Kg. ent—
nimmt oder verbraucht, darf außerdem Roggen- oder
Weizenmehl überhaupt nicht mehr entnehmen oder ver—
bhbrauchen.

82
Für Hotels, Gast-, Schank-, Privatspeisewirtschaf⸗
ten wird der zulässige Verbrauch an Brot und Mehl für
jeden Monat besonders festgesetzt, wobei jedoch nicht
mehr als ⸗, der im gleichen Monat des Vorjahres
verbrauchten Mengen freigegeben werden dürfen.
Für alles den Gästen verabreichte Brot muß, ab⸗
gesehen von dem ersten Frühstück, eine besondere Be—
zahlung genommen werden.

Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und
ihre Wirtschaftsangehörigen, denen Brotgetreide für
den eigenen Bedarf belassen worden ist, dürfen Brot
und Mehl nur gegen Hingabe einer entsprechenden
Menae von Brotaetreide beziehen.

8 4.
Vom 15. Febr. 1915 ab dürfen nur folgende Back—
waren bereitet werden, für die, soweit sie zum Verkaufe
hergestellt werden, folgende Gewichte und Höchstpreise
festgesetzt werden:
Roggenbrot von 2 und 4 Pfund Gewicht zum
Preise von 20 Pfg. für das Pfund und zwar
aus 80 bis höchstens 89 Gewichtsteilen Rog—
genmehl mit einem Zusatz von 20 bis min⸗
destens 11 Gewichtsteilen Kartoffelflocken,
Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl,
oder mit einem Zusatz von mehr als 30, aber
höchstens 40 Gewichtsteilen frischer geriebe⸗
aer oder gequetschter Kartoffeln (Kriegsbrot
KBrot). ⸗
aus Roggenmehl mit einem stärkeren Kar—
toffelzusatz als unter à vorgeschrieben (Kaiser⸗
Kriegsbrot — KeK.Brot).
Roggenschrotbrot von 2,3 und 4 Pfund Ge
wicht, Preis 20 Pfg. pro Pfund, aus geschrotetem
Roggen mit einem Zusatz von mehr als 10 Ge—
wichtsteilen Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl
und Kartoffelstärkemehl auf die entsprechende An—
zahl (89 oder weniger) Gewichtsteile Roggenschrot
oder mit einem Zusatz von mehr als 30 Gewichts⸗
teilen frischer, geriebener oder gequetschter Kar—
toffeln (Kriegsbrot oder Kaiserkriegsbrot).
Weizenbrot von 100 Gramm Gewicht, Preis
9 Pfg. aus 70 Gewichtsteilen Weizenmehl und
30 Gewichtsteilen Roggenmehl.
Zwieback, der nach Gewicht zu verkaufen ist
und nicht mit Zuckerüberquß und deral. versehen
werden darf.
Kuchen, d. i. jede Backware, die mehr als 10
Gewichtsteile der Backware an Zucker und höch—
stens 10 Gewichtsteile der Backware an Weizen⸗
oder Roggenmehl enthält. Vgl. im übrigen 88
der Bundesratsverordnung über die Bereitung
von Backware vom 5. Januar 190915.
Asse—r onderer Guchen ist verboten

8 5.
Für Kranke darf mit Erlaubnis des Landrats
die von jedem Kranken für seine Person unter Vor—
lage einer für einen bestimmten Zeitraum auszustel—
lenden ärztlichen Bescheinigung nachzusuchen ist, Wei—
zenschrotbrot (Grahambrot) gebacken werden. Der
Bäcker darf nur in dem Umfange Weizenschrotbrot
backen, als es zur Versorgung der Kranken auf Grund
der polizeilichen Erlaubnis erforderlich ist.
86.
Die Herstellung oder das Feilhalten aller ande—
ren Backware ist verboten.
87.
Roggen- und Roggenschrotbrot dürfen frühestens
am 2. Tage nach Beendigung des Backens aus den
Bäckereien abgegeben werden, Brot, das im Vaufe des
Mittwochs gebacken ist, also nicht vor Freitag morgen.
Die Abgabe von Roggen, Roggenschrot- und Wei⸗
zenbrot ain die Militär-Kantinen ist ohne Genehmigungd
des Landrats verboten.

88.
Die käufliche Abgabe von Brot und Mehl außer—
halb des Landkreises Saarbrücken ohne besondere Ge—
nehmigung des Landrats ist verboten
89.
Diese Bestimmungen gelten auch für die mit Wirt⸗
schaften oder dergl. verbundenen Bäckereibetriebe so—
wie für den Privathaushalt.
810.
Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 44 der Be—⸗
kanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit
Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 mit
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 Mark bestraft.
811.
Diese Verordnung tritt mit dem 18. Februar 1915
in Kraft.
Saarbrücken, den 16. Februar 1915.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
v. Miquel,
Königlicher Landrat

Die in der Bekanntmachung vom 5. Februar 1915
getroffene Anordnung hinsichtlich des Gewichts und
des Preises für Brot treten mit 18 Februar außer
Kraft.
Saarbrücken, den 16. Februar 1915.
Der Königliche Landrat.
p. Miauel.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Der stellvertretende Kreistierarzt hat bei einer
verendeten Kuh des Bergmanns Johann Freitag zu
Emmersweiler, Haus Nr. 111, den Ausbruch der Maul—
und Klauenseuche festgestellt.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche
wird auf Grund des 8 18 ff. des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 (R.G.Bl. S. 519) mit Ermächti—
gung des Herrn Regierunaspräsidenten foldgendes be—
stimmt:
Der Ort Emmersweiler bildet einen Sperrbezirk
Von der Bildung eines Beobachtungsgebiets wird ab—
gesehen.
IJ. Für das verseuchte Gehöft gelten folgende Vor—
schriften: F
1. Das Klauenvieh unterliegt der Gehöftssperre
2. Geflügel ist so aufzubewahren, daß es das Ge—
höft nicht verlassen kann. Die Hunde sind festzulegen.
3. Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fern—
zuhalten.
4. Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfteé ist
herhofen
            
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