Saarbrücker Kreisblatt
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verbunden mit
Deffentlichen Anzeige.
theraudge geben vom Königl. Landratsamt Saarbrücken
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dedattlen des nichtamtlichen Teiles Druck und Verlag von C. O. Scheur in Saur
aen ODradort Volktingen. — Feinsprecher der Seschastestelle Bahnhofftrahe ve
EGoe tνNναια ernivrecher der Druckerei Nr. 1124 (Amt Searbebdern
Nr. 13. Dieustaa
den 9. Februar 19159 414. gahrg
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Die in der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1913
(Amtsbl. S. 373 ff.) getroffenen, nachträglich durch die
Bekanntmachung vom 5. März 1914 (Amtsbl. S. 66)
in einem Punkte — Ziffer 2 Abs. 3 — abgeänderten
allgemeinen Bestimmungen zu der für den Regierungs—
bezirk Trier gemäß 8 376 Abs. 2 der Reichsver siche⸗
rungsordnung herausgegebenen Liste der im Handver—
kaufe an Krankenkassenmitglieder abzugebenden Arznei—
mittel und ihrer Preise werden hierdurch ferner noch
in folgenden Punkten geändert:
J. Die Bestimmung unter A9 wird durch folgende
Bestimmung ersetzt:
„Die Preise der Handverkaufsliste bleiben bis zu
einer etwaigen anderweiten Festsetzung in Geltung. Sie
dürfen die Preise, die sich nach der Arzneitaxe unter
Berücksichtigung des von der obersten Verwaltungs—
behörde gemäß 8 376 Abs. 1 der Reichsversicherungs—
ordnung festgesetzten Abschlags ergeben, nicht überschrei—
ten und müssen gegebenenfalls entsprechend herabge—
setzt werden.“
II. Zu den unter A 10 aufgeführten Apotheken,
welche die in der Handverkaufsliste mit F bezeichneten
Arzneimittel nach der jeweilig geltenden Arzneitaxe mit
dem von der obersten Verwaltungsbehörde festgesetzten
Abschlage berechnen, treten vom 1. Februar 1915 ab
noch die Apotheken in Dirmingden. Grumbach und Offen—
bach hinzu. 9
Im Anschlusse an diese Aenderungen der all—
gemeinen Bestimmungen werden die in der Handver—
kaufsliste festgesetzten Höchstpreise für die nachbezeichne—
ten Verbandstoffe mit Geltung vom 1. Februar 1915 ab
anderweit festgesetzt, wie folgt:
a) Watten.
Charpie-Baumwolle bester Beschaffen⸗
heit (Verbandwofte)
Erlãuterung
zum Kriegsleistungsgesetz vom 13. Juni 1873 und der
zugehörigen Aussührungsverordnung
vom 1. April 1876.
Zu 8 9, des Gesetzes und- Ausführungsverordnung
hierzu.
Zur Besatzung eines Ortes gehören in erster
Ldinie ohne weiteres alle Truppen usw., die zur
Bewachung von Personen oder zur Sicherung von
Oertlichkeiten uswp. an den Ort verlegt sind, also
z. B. Bahn- und Brückenschutztruppen, Wachtkom—
mandos für Gefangenenlager usw.
Ob andere Formationen, z. B. die Bäckerei—
kolonnen, ebenfalls zur Besatzung des Ortes be—
stimmt werden, hängt von der ausdrücklichen Er—
klärung des Kommandierenden Generals für jeden
Einzelfall ab. Für die Entscheidung dieser Frage
ist maßgebend, ob die Formation im Verlaufe der
Operation je nach der Kriegslage ihre Quartiere
wechseln muß, oder ob das Verweilen am Ort.
unabhängig von der Kriegslage, von vornherein
kür längere Zeit in Aussicht genommen ist.
Im ersteren Falle handelt es sich um Kanton—
nementsquartiere, im letzteren um Standquartiere
Besatzung).
Zu 8 9,« des Gesetzes.
Für alle Ersatztruppen werden die ihnen zu—
gewiesenen Quartiere als Standquartiere ange—
sehen, sofern es bei der Unterbringung nicht von
vornherein mit Sicherheit feststeht, daß es sich nur
um eine vorübergehende Maßnahme von kurzer
Dauer handelt.
Berlin, den 21. Januar 1915.
Kriegsministerium.
Im Auftrage: Friedrich.
—JVOVVLIII
ldhhr Rhelngeooinz.
Gemäß 8 21 der Provinzialordnung für die Rhein—
provpinz vom 1. Juni 1887 (G-⸗S. S. 252) bringe ich
im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 2. Juli
1912 zur öffentlichen Kenntnis, daß anstelle des ber—
storbenen Gutsbesitzers Jakob Destrée aus Efseren
der Landesbkonomierat Theodor Fühling auf Ritter—
gut Horbell, Gemeinde Gleuel, Landkreis Cöln, zum
Provinzial⸗-Landtagsabgeordneten für den Landkreis
Cöln gewählt worden ist.
Coblenz, den 8. Januar 1918.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
In Vertretung: Momm
500 8 1,95 Mk
250 8 1,10,
100 g O, 50,
1m 0,45 Mk
5m 1,808,
1w 06,70,
1m 0,851,
1ImO,90,
5m 0,45 M
5w 1,308,
5 m 1,658,
5 m 2,00 ,
5m 6,20,
5 w 60,265,
5m O.,30
— b) Gaze.
Verbandgaze (Mull) D. A.5
100 em breit
— sterilisiert
Dermatolgaze 10 v. H.
Jodoformgaze 10 v. H. *
— c) Binden.
Cambrie-Binden, 10 em breit
Flanell-Binden, 6 em breit
8 em breit
, 10 em breit
Gaze-Binden, 6 em breit
8 em breit
10 em hreit