die erforderliche Arznei bei der Niederkunft und bei
Schwaugerschaftsbeschwerden bewilligt werden.
Rückwirkende Kraft hat die Bekanntmachung nicht.
Es können daher die Wöchnerinnen, die vor dem 3.
Dezember 1914 geboren haben, für die Zeit, die vor diesem
Tage liegt, kein Wochen— und auch kein Stillgeld erhalten.
Ebenso haben sie keinen Auspruch auf den, einmaligen
Beitrag zu den Kosten der Entbindung von 25 Mark und
auf die Beihilse von 190 Mark für Hebammendienste pp.
infolge Schwangerschaftsbeschwerden. Sie erhalten nur
Wochen- und Stitlgeld vom 8. Dezember 1914 ab für den
Rest der 8 bezw. 12 Wochen.
Die Wochenhilfe ist bei derienigen Krankenkasse zu
beantragen, welcher der Ehemann zuletzt angehört hat
Wöchnerinnen, wesche zurzeit „der Entbindung selbst ver—
sichert sind, beantragen die Wochenhilfe bei der Kranken—
kasse, der sie als Mitgslied angehören, auch wenn sie auf
GBrund der Versicherung des Ehemanns Anspruch aui
Krankenhilfe haben.
Als Bescheinigung zur Geltendmachunga der Wochen—
hilfse sind erforderlich:
b. Für Entbindungskosten und Wochenge!d eine Geburts—
bescheinigung und eine Bescheinigung über den er—
olgten Eintritt des Ehemanns zum Kriegsdienst
Diese Bescheinigungen werden vom Standes- bezw.
Bürgermeisteramt kostenlos ausgestellt.
Für das Stillgeld eine Bescheinigung des Kranken—
kassenarztes oder des Hausarztes, daß die Wöch—
nerin ihr Kind stitlt, wenn die Bescheinigung kosten—
los zu erhalten ist: anderenfalls eine Bescheinigung
der Hebamme, deren Richtigkäit vom Bürgermeisteramt
zu beglaubigen ist.
Für diejenigen Wöchnerinnen, die selbst versichert
sind — 88 der Bekanntmachung des Reichskanzlers —
bleibt es bei den von den Kalisen in dieser Hinsicht er—
lassenen Vorschriften.
Bei Streit zwischen Empfanssberechtigten, die im dand—
kreise Saarbrücken wohnen, und 3wischen Krankenkassen
entscheidet das unterzeichnete Versicherungsamt.
Saarbrücken, den 4. Zanuar 1915.
Königliches Versicherungsamt des Landkreises Saarbrücken.
Der Vorsitzende.
J. B.: Dr. Sommer. Regierunasassessor.
dohunntmchungen anlerer behören
Orte und Termine
jür die Prüsungen der Lehrerinnen der weiblichen
Handarbeiten und der Hauswirtschaftskunde im
Jahre 1915.
———— — — —
Tag des Beginne;
der mundlichen Prüsfung für
ehrerinven der weib Lehrerinnen der Haus—
ehen Hondarhoeiton mirtichnitctirndo
Ort
Rheydt
Eupen
Cöln
22. Marz
22 März
23. Maärꝛ
22. März
24. März
17. März
Erforderlichenjalls können im Laufe des Jahres
noch weitere Prüsungen angesetzt werden.
Die Meldungen zur Prüfung sind spätestens zwei
Monate vor dem betreffenden Prüfungstermin an uns
einzureichen. Die näheren Bedingungen für die Zu—
lassung zur Prüsung sind in den unter dem 18. Mar
1908 erlassenen Prüsungsordnungen enthallen, die im
Zentralblatt sür die gesamte Unterrichtsverwaltung in
Preußen, Jahrgang 1908 Seite 608 bezw. 613 abage
druckt sind.
Coblenz, den 17. Dezember 1914.
Köniagliches VPropinzialschulkolleaium
Vrianntunachung.
Zur Sicherung des Heeresbedarfes wird hiermit
allen Fabrikanten und Händlern bis auf weiteres ver—
boten, die bei ihnen lagernden eigenen und fremden
Bestünde, sowie die eigenen bei Spediteuren und in
Lagerhäusern lagernden Bestände an wollenen, woll—
gemischten, halowollenen und baumwollenen Vecken so—
wie an Filzdectken — soweit nicht die Stüge nachweis—
lich zur Ausführung eines unmittelbaren Auftrages
einer Heeres- oder Marine-Diensistelle bestimmt sind —
zu veräußern. Die Beräußerung von Deden an Einzel—
versonen zum eigenen Bedarf ist gestattet.
Die Fabrikanten und Händler haben binnen drei
Tagen nach der Veröfsentlichung dieser Bekannt—
machung in ihrem Wohnorte dem zuständigen Bür—
germeisteramte, in Saarbrücken der KRöniglichen Poli—
zeidirektion eine Aufstellung dieser Bestände nach sol—
gendem Muster einzureichen, soweit es sich um min—
destens 50 Stüdk insgesamt handelt, damit die Heeres—
perwaltung diese Bestände nötigenfalls ankausen kann
Die Bestände verbleiben vorläufig in den Lager—
räumen zur alleinigen Verfügung des Kriegsministe
riums bis der Bedarf der Heeresverwaltung gedeckt ist
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen wer—
den mit hohen Strafen geahndet.
Ueber Freigabe einzelner Stücke oder eines Teiles
der beschlagnahmten Menge entscheidet das Könialiche
Kriegsministerium in Berlin.
Saarbrücken, den 22. Januar 1915.
Der kommandierende General.
y. Moßner
Bekauntmachung.
Es ist verboten, schriftliche Mitteilungen aller
Art sowie ausländische Zeitungen im Privatverkehr
auf andere Weise als durch die Post nach und aus
dem Auslande oder über den Rhein zu befördern
Ebenso ist bei dem Paketverkehr die Einlage von
Briefen untersagt.
Desterreichisch-ungarische Zei ungen sind von dem
Verbot ausgenommen.
Wer es unternimmt, diesem Verbote zuwiderzu—
handeln, wird nach 89 Absatz b des Gesetzes über den
Belagerungszustand mit Gefängnis bis zu einem Jahr
bestraft.
Die Sendungen verfallen der Beschlagnahme.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 8. Januar 1915.
Stellnertretendes Generalkommando XXI. Armeekorps
Der kommandierende General.
—
Bekanntmachung.
Am 15. Februar 1915 — vormittags 10 Uhr —
findet die öffentliche Vergebung der Wirtschaftsbedürf—
nisse des Geföngnisses für die Zeit vom 1. April
1915 bis 31. März 1916 im hiesigen Gefängnisse statt.
Die Bedingungen liegen beim Königlichen Gefäng—
nisse und im Landratsamte Zimmer Nr. 7 zur Einsich!
offen.
Landwirtschaftliche Lokalabteilung Saarbrücken
von Miquel.
Bekanntmachung.
Die über Gäßbacherhof wegen Maul- und Klauen—
jeuche verhängte Orts- und Stallsperre sowie die über
Morsbach und Roßbrücken verhängte Beobachtungas—
perre wird aufgehoben.
Forbach, den 15. Januar 1915.
Der Kreisdirektor.
gez.! Frhr. v. Woellwarth