IJ vp 3 — 8
5* — 5 39 — 39 * W 4
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
verbunden mit
Oesfentlichem Anzeiger,
herandgegeben vom Königl. Landratsamt Saarbrücken
medaktion des nichtamtlichen Tetlet, Druck und Verlag von KC. H. Sche ur in Saav
dracden Drudort Boltlingen. — Fernsprecher der Geschäftsftelle (Bahnbofstraꝰ“e vo)
Ne 2os Amt Saarbrucken). Fernlbprecher der Druckerei Ne. 1134 (Amt Saarbrückend
Bezugzpreißz für das Vierteliabr 1.23 Mt. — Unzetgengebahren: d
aclelpaltene Zeile oder deren Raum 20 Piq.,, bei wiederholter Aufnahme 1056 Nachlal
rischeinungstage: Dienstag und Feeitaa.
—V——
Freitag
den 6. Februar 1915. 41. Jahrg.
Wer Brotgetreide verfüttert, versündigt sich am
Vaterlande und macht sich sirafbar.
bohunntmothungen
—IIILLD—
Bekanntmachung.
Um die Schwierigkeiten zu vermindern, die zurzeit
der Versorgung der Bevölkerung mit der erforderlichen
Backware durch das Verbot der Nachtarbeit in Bäckeereien
(89 der Bekanntmachung über die Bereitung von Bag—
ware vom 5. Januar 1915 R.G.-Bl. S. 8) entsteben. ge—
statte ich hierdurch mit Ermächtigung des Herrn Ministers
für Handel und Gewerbe quf Grund des s 1050 der
Gewerbe⸗Ordnung die Beschäftigung von Arbeitern in Bäce—
resen, an Sonn- ud Festtagen bis 12 Uhr mittags. unter
der Berltunn, 24ß eden Arbeiter mindestens an jeden
en, Serntage die zum Besuche das Gottesdienstes er
furderliche Zeit freizugeben ist. Die Vorschrift unter Buch—
stabe à meiner Befaguntinachung vom 31. Nugust 1896
ABl. S. 345 ff. tritt — soweit fie das Backereigewerbe
botrifft und im übrigen nicht schon durch die vorerwähnte
Bekanntntachung vom 5. Januar d. J. aufgehoben in —
hdiermit éinstweilen außer Kraft.
Trier, den 19. Januar 1915.
Der Regierungs-Präsident.
J. B.: (gez. Schulin
—IIIILILLL
—AV —
Bekanntmachung.
Der Saarbrücker Eisenbahn⸗-Konsum-Verein E. G.
un. b. H. hat beim Herrn Regierungspräsidenten in
Trier die landespolizeiliche Genehmigung zur Errich—
tung eines Anschlußgleises auf seinem Grundstück in
der Gemarkung St. Johann, Flur 26, Parzelle 448/82
nachgesucht, was ich auf Grund des 8 17 des Gesetzes
über Kleinbahnen uͤnd Privatanschlußbahnen vom 28.
Juli 1892 zur öffentlichen Kenntnis bringe.
Die Pläne liegen bei der Königl. Polizeidirektion
Saarbrücken, Schloßplatz Nr. 2, Zimmer 29, in der
Zeit vom 1. 2. bis einschließlich 15. 2. 1915 zu jeder—
manns Einsicht offen.
Während dieser Zeit können bei der vorgenann—
ten Stelle Einwendungen schriftlich oder zu Protokoll
erhoben werden.
Saarbrücken, den 28. Januar 1915.
Der Kgl. Polizeidirektor.
J. V.: Sommer, Regierungs-Assessor.
Bekanntmachung
betrefsend die Maul⸗—- und Klauenseuche in Saarbrücken.
Bei einem trächtigen Mutterschwein des Vieh—
hündlers Felix Gassen, das aus Dieuze i. L. stammte,
wurde im Schlachthof Saarbrücken 3Z am 30. d. Mts.
die Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt.
Nachdem das Tier geschlachtet und die sofortige
Desinfektion durch den stellvertretenden Kreistierarzt
abgenommen war und in dem Stallraum weitere Tiere
nicht vorhanden sind, hebe ich alle sofort getroffenen
Maßregeln wieder auf.
Saarbrücken, den 31. Januar 1915.
Der Königliche Polizeidirektor
J. A.: Dr. Werther
Bekannmachung.
Wochenhilfe während des Krieges.
Durch die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers
dom 3. Dezember 1914 (R.GoBl. 492) ist mit dem 3.
Dezember 1914 Wochenhilfe für die Dauer des Krieges
eingeführt worden.
Anspruch auf Wochenhilfe haben diejenigen Wöchne—
rinnen, deren Ehemänner in diesem Kriege dem Reiche
Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste leisten, oder an
der Weiterleistung dieser Dienste, oder an der Wiederauf—
nahme einer Erwerbstätigkeit durch Tod, Verwundung,
Erkrankung oder Gefangennahme verhindert und vor Ein—
tritt in diese Dienste auf Grund der Reichsversicherungs—
ordnung oder bei einer knappichaftlichen Krankenkasse in
den vorangegangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen
oder unmitte bar vorher miidestens 6 Wochen gegen Krank—
—V
nicht Kriegsteilnehmer sind. aber für ihre Person im letzten
Jahre vor der Niederkunft mindestens 6 Monate hindurch
auf Grund der Reichsversicherungsordnung oder bei einer
knappschaftlichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert
waren, haben ebenfalls Anspruch auf Wochenhilfe.
Als Wochenhilfe wird gewährt:
1. Ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbin—
dung in Höhe von 25 Mark;
ein Wochenge!ld von 1 Mark täglich, für die Dauer
von 8 Wochen;
eine Beihilfe bis zum Betrage von 10 Mark für
Hebammendienste und ärsztliche Behand!ung, falls
solche bei Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich
werden;
ein Stillgeld von 0.50 Mark täalich für 12 Wochen,
wenn die Wöchnerinnen ihre Neugeborenen stillen.
Das Wochengeld kann mit dem Tage der Geburt für
2 Wochen vor der Niederkunft gezahlt werden.
Statt der baren Beshilfe unter 1 und 3 kann freie
Bebandlunaga durch Hehammen und Arzt eintreten sowie