Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

ou

Der Neichskanzler erläßt die näheren Bestim—
mungen.

832.
Die Reichsverteilungsstelle hat die Aufgabe, mit
Hilfe der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. für
die Verteilung der vorhandenen Vorräte über das
Reich für die Zeit bis zur nächsten Ernte nach den
dom Bundesrat aufzustellenden Grundsätzen zu sorgen.
833.
Die Kommunalverbände haben auf Erfordern der
Reichsverteilungsstelle Auskunft zu geben und über—
schüssige Mehlvorräte an die von ihr bezeichneten
Stellen abzugeben.

8 34
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der
Vorräte in ihrem Bezirke zu regeln, insbesondere die
Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und Klein⸗
händler vorzunehmen. Dabei darf nicht mehr abge⸗
geben werden als die von der Reichsverteilungsstelle
für den betreffenden Zeitraum festgesetzte Menge.
8 35.
Die Kommunalverbände können den Gemeinden
die Regelung des Verbrauchs (K 34) für den Bexzirk
der Gemeinden übertragen.
Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung
mehr als zehntausend Einwohner hatten. können die
Uebertragung verlangen.
836.
Die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen
die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, können
zu diesem Zwecke insbesondere
a) anorduen, daß nur Einheitsbrote bereitet werden
dürfen; · —
dan Zereiten von Kuchen verbieten oder ein—
schränken;
das Durchmahlen des Getreides auch in solchen
Mühlen gestatten, die das gesetzliche Ausmahlver⸗
hältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu
fünfundfiebzig vom Hundert durchmah—
len können; in diesen Fällen sind sie befugt, das
Ausmahlverhältnis entsprechend festzusetzen;
die Abgabe und die Entnahme von Brot und
Mehl auf bestimmte Mengen. Abgabestellen und
Zeiten sowie in anderer Weise beschränken;
Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe
bon Brot und Mehl außerhalb des Bezirks ihrer
gewerblichen Niederlassuna verbieten oder be—
schränken.

3

837.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
zestimmten höheren Verwaltungsbehörden können die
Art der Regelung (88 34 bis 86, 40 vorschreiben
838.
Zur Durchführung dieser Maßnahmen sollen in
den Kommunalrerbänden und den Gemeinden, denen
die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, beson⸗
dere Ausschüsse gebildet werden.
839.
Verbraucht ein Kommunalverband innerhalb eines
Monats weniger als die ihm für diese Zeit zugeteilte
Getreide⸗ oder Mehlmenge, so hat ihm die Kriegs⸗
Getreide⸗Gesellschaft m. b. H. ein Zehntel des Preises
der ersparten Menge zu vergüten; der Kommunalver—⸗
band hat die ersparte Menge der Kriegs-Getreide—
Gesellschafte m. b. H. zur Versügung zu stellen. Die
vergüteten Beträge find für die Volksernährung zu
herwenden

840.
Die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen
die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, haben
den Preis für das von ihnen abgegebene Mehl fest⸗—

zusetzen. Etwaige Ueberschüsse sind für die Volksernäh
rung zu verwenden.

841.
Die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen
die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, könner
in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der
Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setz—
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig fest.
8 42.
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen:
lüber das Verfahren beim Erlaß der Anordnungei
treffen. Diese Bestimmungen können von den Landesge
setzen abweichen.

843.
Ueber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsrege
lung (88 34 bis 41) entstehen, entscheidet die höher—
Verwaltungsbehörde endgültig.
8 44.
Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein
Kommunalverband oder eine Gemeinde, der die Rege—
lung ihres Verbrauchs übertragen ist, zur Durchfüh—
rung dieser Maßnahmen erlassen hat, wird mit Ge⸗
fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
VIII. Ausländisches Getreide und Mehl.
8 45.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sidd
nicht auf Getreide und Mehl, die nach dem 31. Januan
1915 aus dem Ausland eingeführt werden. Das au
dem Ausland eingeführte Getreide und Mehl darf voi
dem Einführenden nur an die Kriegs-Getreide-Geselb
schaft m. 6. H. an die Kentral-Einkaufs-Gesellschaft
m. b. H. oder an Konmunalverbände abgegeben werden
RX.Ausführungsbestimmungen.
846.
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforder—
lichen Ausführungsbestimmungen. Sie können beson—
dere Vermittlungsstellen errichten, denen die Unter—
berteilung und Bedarfsregelung in ihrem Bezirk ob
liegt.

847.
Wer den von den Vandeszentralbehörden erlasse⸗
nen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld—
strafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
8 48.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als
Kommunalverband, als Gemeinde, als zuständige Be⸗
hörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne
dieser Verordnung anzusehen ist.
X. Ueberganugsvorschriften.
849.
Die Asgabe von Weizen⸗, Roggen-, Hafer- und
Gerstenmehl im geschäftlichen Verkehr ist in der Zeit
vom Beginne des 26. Januar bis zum Ablauf des
31. Januar 1915 verboten. Nicht verboten sind Liefe
rungen an Behörden, öfsentliche und gemeinnützige An
stalten. Händler, Bäcker und Konditorer
8 50.
Wer der Vorschrift des 8 49 zuwider Mehl ab
gibt oder erwirbt, wird mit Gefängnis bis zu seche
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhunder
Mark hestraft.

851.
Bis zur Durchführung der Verbrauchsregelung
durch die Reichsverteilungsstelle können im Falle drin
genden Bedarfs die Landeszentralbehörden oder die von
ihnen bezeichneten Behörden die Uebereignung von
Mehl aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes an
ꝛinen andern Hommunalverband anordnen. Gehören
            
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