Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—— 06ü — —— —
dieses Paragraphen vom Verarbeitungs- und Ver⸗· bot ausgenommen sind und nach Maßgabe der
wendungsverbot ausgenommen sind: Anordnungen in 84 und 86. —
die in 84 Ziffer 2b bezeichneten Stridgarne, 898.
sobald sie im Wege des Kleinverkaufs in den Haus⸗ 6
hall oder in Haͤusgewerbebetriebe übergegangen Belegscheine.
sind.

3.

Bewegungsverbot.
Jeder Wechsel im Gewahrsam der in 8 2 bezeich—
neten Garne ist verboten.

87.

WVordrucke der amtlichen Veräußerungsscheine (839
und Belegscheine (8 5) sind bei dem Webstoffmelde⸗
amt der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Kgl. Preuß.
striegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemann⸗
straße 11, anzufordern. In der Anforderung ist genau
anzugeben, welcher Schein gewünscht wird. Die An—
forderung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer
Adresse und Firmenstempel zu versehen.
810.

88.
Ausnahmen vom Bewegungsverbot.
Ausgenommen von dem Bewegungsverbot des87

sino,
diejenigen Mengen Garne, welche an die Kriegs⸗
woilbedarf⸗Aktiengesellschaft verüußert worden sind
oder künftig veruußert werden (siehe 83),
die Mengen, auf welche die Verarbeitungs⸗ und
Verwendungserlaubnis des 85 Absatz 2 Anwen⸗
dung findet,
diejenigen Mengen, die nach 84 und 8 6 vom Ver—⸗
äußerungs⸗, Verarbeitungs⸗ und Verwendungsvper⸗

Antrage und Aufragen.
Alle auf die vorstehende Bekanntmachung bezug⸗
lichen Anfragen und Anträge sind mit der Kopifschrift
„Verweneungsverbot für Garne“ an die Kriegs-Roh—
stoff⸗Abteilung, Sektion W. J., Berlin SW. 48, Verl.
Hedemannstraße 9/10, zu richten.
Für die Genehmigung von Freigaben ist das
Königlich Preußische Kriegsministerium, Kriegs-Roh—⸗
stoff⸗Abteilung, Sektion M. J. ausschltießlich zuständig.

Berlin, den 31. Dezember 1918.
gl. Preußisches Kriegsministerium
gez. von Wandel.
Dresden, den 31. Dezember 19158 Stuttgart, den 31. Dezember 1915.
Agl. Sächsisches Kriegsministerium Kal. Württemb. Kriegsministerium
gez. von Wilsdorf. gez. von Marchtaler.

München, den 31. Dezember 1915.
Kgl. Bayrisches Kriegsministerium
gez. Kreß von Kressenstein.

Vorstehende Bekanntmachung der vier deutschen Kriegsministerien wird hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Saarbrücken, den 31. Dezember 1915.

Kgl. Preuß. Stellvertretendes Generalkommando
21. Armeekorps.

*23544 23 7
Ausfuhrungsanweisnng
zu der
Verordnung des Buudesrats, betreffend den Verkehr
mit Butter, vom 8. Dezember 1915 (QGBl. S. 807).
Auf Grund des 8 11 der Verordnung des Bundes⸗
rats über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember
1915 (RGBl. S. 807) wird folgendes bestimmt:
Zu 81.
Molkereien im Sinne des 8 1 sind nicht nur die
selbständigen Gewerbebetriebe, sondern auch die land⸗
wirtschaftlichen Nebenbetriebe (Gutsmolkereien usw.).
Bei Feststellung der zur Ueberlassung von Butter
verpflichteten Molkereten sind die gesamten in der
Molkerei verarbeiteten Milch⸗ und Sahnemengen zu
berücksichtigen, gleichviel, ob die Milch oder der Rahm
zu Butter, Käse oder anderweitig verarbeitet worden
ist. Welche Menge Rahm einem Liter Milch gleichzurech⸗
nen ist, haben erforderlichenfalls die Regierungspräsi—
denten, in Berlin der Polizeipräsident festzusetzen.
Zu 83.
Unter Lieferungsverträgen sind ülle Arten von
mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen zu ver⸗
stehen, die einen klagbaren Anspruch auf Lieferung
von Butter gewähren.
* Zu 846
Die Bestimmung⸗des 84 bezieht sich auch auf
Molkereien? von weniger als 500 000 Liter Jahresver—

1

arbeitung, wenn der sie zusammenfassende Verband
im ganzen die Jahreserzeugung von mindestens 500 000
Liter verwertet.
Liefern Molkereien von über 500 000 Siter Jahreserzeugung
 nur einen Teil ihrer Butter an einen Ver—⸗
wertungsverband, so bleiben für diese Molkereien hin⸗
sichtlich der nicht an den Verband abgelieferten Butter
die Pflichten aus 88 1 und 2 bestehen, auch wenn die
ihnen verbleibende Butter einer Menge von weniger
als 300 000 Liter Milch entspricht.
Zu88.
Der Vertrieb der über den Höchstpreis verkäuf—⸗
lichen Butter (Auslandsbutter), auf die sich der zweite
Zatz des 8 8 Abs. 1 bezieht, ist geregelt durch die An⸗
ordnung der Landeszentralbehörden vom 8. Dezember
1915 zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers über
die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter
vom 4. Dezember 1915 (RGEBl. S. 801) und durch
die Ergänzung zu der Anordnung der Landeszentrab⸗
behörden vom 8. Dezember 1915, betreffend die Re⸗
gelung des Verkehrs mit ausländischer Butter und mit
ausländischem Schweinefleisch usw, vom 15. Dezem⸗
ber 1915. —
Zu 8 11.
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Negierungs⸗
präsident, für Berlin der Oberpräsident. J
Zuftändige Behörde im Sinne der 8 2 und Y isft
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.