Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung bestimmt über die Verwen⸗Verwendung der in 82 bezeichnelen Gaue ist nach dem
dung dieser Garne oder gibt sie frei 31. Dezember 1915 verboten.
Die ntumer der 2 i ⸗ *
xx e ett en rach dem 81. Dezember 1818 ut. das Zarben,
sie nicht bis zum 31 are 1d ,, ,, Zzwirnen, Verweben, Verstricken, Berwirlen, sowie jede
se Kriegewonved arf⸗ Ruen-⸗Gesellshaft anßern andere Art der Verarbeitung und Verwendung nur
jaben. Ueber den von der Kriegewoubebarf itrGes. r Herstellung solcher Erzeugnisse gestattet, deren An—
s zahlenden Uebernahmepreis Entjcheider falis eine Ftigung wo eiauch reutzischen Kriegsmini—
sütlche Einigung micht zustandekommn. das Reiche erium, Reichsmarineamt. Bebkleidungs-Beschaffungs-Fiedegericht
 ur Kriegebeba amt oder von sonstigen Miliitär- und Ma⸗
* 4 rinebehörden, unmittelbar oder durch Vermit⸗
8* telung des Kriegs⸗Garn⸗ und Tuchverban⸗
des E. V., des Kriegs⸗Woilach⸗Verbandes,
des Kriegs⸗Deden⸗Verbandes, des Kriegs-Wirk⸗ und
Strickverbandes, des Kriegsausschusses füiür warme Un—
terkleidung (Reichsstagsgebäude), sämtliche in Berlin,
und der Vereinigung des Wollhandels, Leipzig, in
Auftrag gegeben worden ist.
Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung von
Aufträgen der Heeres⸗ oder Marineverwaltung ist zu
führen. Er gilt nur als geführt, wenn der Abnehmer
der Halb⸗ oder Ganzerzeugnisse dem Lieferer einen
amtlichen Belegschein (89) in doppelter Ausfertigung
ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben übergibt,
der von der Heeres⸗ oder Marinebehörde bestätigt und
von der Wollbedarfs⸗Prüfungsstelle mit Genehmigungs⸗
vermerk versehen ist. Eine Ausfertigung des Beleg—
scheines behält die Wollbedarfs-Prüfungsstelle, die
zweite hat der Lieferer als Beleg aufzubewahrer!.
Die Verarbeitung eigener Bestände der in 82
unter A genannten Garne zu Heeres- pder Marine—
zwecken muß bis zum 31. März 1916 erfolgt sein.

Ausnahmen vom Veraußeruugsverbot.
Ausgenommen von den in 8 3 getroffenen An⸗
ordnungen sind:
J. von den in g 2 unter A aufgeführten Web⸗,
Trikot⸗ und Wirkgarnen alle Noppen, Schleifen
Loop⸗Garne) und solche Garne, welche mit einem
vder mehreren aus pflanzlichen Fasern herge—
stellten Fäden gezwirnt find;
von den in 8 2 unter B aufgeführten Strick
garnen
a) alle im Haushalt und in Hausgewerbe—⸗
betrieben zum Zwecke der eigenen Verarbei⸗
tung befindlichen Mengen,
b) 10 vom Hundert der Vorräte, die sich beim
Inkrafttreben der Anordnungen dieser Be—
kanntmachung bereits in Warenhäusern zum
Kleinverkauf und zum Verkauf an Hausge—
werbebetriebe, und 30 vom Hundert der Vor—⸗
rüte, die sich beim Inkrafttreten der Anord⸗
nungen dieser Bekanntmachung in sonstigen
vffenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf und
zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe be—
fanden.
Diese Ausnahmen von dem Veräußerungsvberbot
greifen jedvoch nur hinsichtlich der in Ziffer 1 bzw.
2b näher bezeichneten Gegenstände und Mengen dann
Platz, wenn

86.
Ausnahmen vom Verarbeitungs⸗ und
Verwendungsverbot.
Ausgenommen von den in 8 53 getroffenen Anord
nungen sind
1. diejenigen Mengen der in 8 2 bezeichneten Garne.
die sich vor dem 31. Dezember 1915 bereits im
Web⸗, Wirk- oder Strickprozeß befanden;
diejenigen Mengen, welche die Kriegs-Rohstoff-Ab—
teilung des Kriegsministeriums aus ihren Bestän—
den durch:
Verein Deutscher Tuch- und Wollwarenfabrikanten
E. V.
Verband der Fabrikanten von Damenkonfektions—
und Kostümstoffen E. V.
Verband Sächsisch-Thüringischer Webereien E. V.
Verband Elsässischer Wollwebereien E. V.,
Verband der Fabrikanten halbwollener und wolle—
ner Stoffe E. V.,
Verband Deutscher Krimmer- und Wollplüsch-Fa—
brikanten E. B..,
Verband Deutscher Möbelstoss- und Moquette—
webereien,
Verband Lausitzer und Schlesischer Orleanswebe
reien,
Allgemeine Deutsche Zanellakonvention,
Verband Deutscher Seidenwebereien Düsseldorf,
Bergischer Fabrikanten-Verband, Barmen.
verkauft hat;
die in 84 Ziffer 1 und 23 von dem Veräuße—
rungsverbot ausgenommenen Garne;
10 vom Hundert der Bestände jeden Eigentümers
nach dem Stande vom 31. Dezember 1915 von
den in 8 24 aufgeführten Web-, Trikot- und Wirk
garnen, soweit sie nicht ohnechin nach Ziffer 18

aa) die Gegenstände, welche in Ziffer 2b die—
ses Paragraphen näher bezeichnet sind, zum
Kleinverkauf unmittelbar für die Verarbei—
tung im Haushalt und zum Verkauf an
Hausgewerbebetriebe auch weiterhin wirklich
feilgehalten werden,
der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der
in Ziffer 1 und 2 bp dieses Parapraphen
nüher bezeichneten Gegenstände jeweils nicht
höher bemessen wird, als der zuletzt vor dem
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung von
demselben Verläufer erzielte Verkaufspreis.
Wer trotz dieser Vorschriften die von dem Ver—⸗
süußerungsverbot ausgenommenen Mengen zurückhält
oder höhere Verkaufspreise fordert, hat sofortige Ent—
eignung der Waren zu gewärtigen.
Weitere Freigaben von Vorräten der in 8 2 unter
b nuͤher bezeichneten Strickgarne, soweit sie sich beim
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in Warenhäu⸗
sern und sonstigen vffenen Ladengeschäften zum Klein—
berkauf und zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe be—
sanden, sind in Aussicht genommen. Einzelanträge
auf Freigabe sind zu unterlassen, weil sie nicht be—
rücksichtilgt werden können.
8 5.

6

Verarbeitungs⸗ und Verwendungsverbot.
Das Fürben, Zwirnen, Verweben, Verstricken, Ver⸗
wirken. sowie iede andere Art der Verarbeitung und
            
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