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Die in der vorgeschriebenen Kriegsmischung
gespponnenen Webkammgarne für Militärstoffe, so⸗
wohl aus eigenen Beständen der Kammgarnspinner
als auch qus Zuteilungen der Kammwoll-⸗Aktien⸗
gesellschaft hergestellt, dürfen nur durch Vermitt⸗
lung des Kriegs-Garn- und Tuchverbandes E. B..,
Berlin veräußert werden.
3.
Die eigenen Bestände der Kammgarnspinner, so⸗
wohl in Rohwollen einschließlich Rückenwäschen,
gefürbten und ungefärbten gewaschenen Wollen,
gefärbten und ungefärbten Kammzügen, gefärbten
und ungefärbten Vorgarnen in den Feinheits—
graden von EII und geringer dürfen nur zur
Ausführung der vor ZInkrafttreten dieser Be—
kanntmachung erteilten unmittelbaren oder mittel⸗
baren Auftrüge von Heeres⸗ oder Marinebehör—⸗
den, vder solchen, die von dem Königlich Preu⸗
tzischen Kriegsministerium aussrücklich genehmigt
worden sind, weiter verarbeitet werden.
Die in 8 6 dieser Belannimachung zugelassenen
Ausnahmen hinsichtlich der Einsuhr gelten auch
für Kammgarnspinner.
O.
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88.
elegscheine.
Vordruce der amtlichen Veräußerungsscheine (8
3) und Belegscheine (5 4) sind bei dem Webstossinelde⸗
amt der Kriegs-Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preu⸗
ßischen Kriegsministeriums, Berlin SWeuas, Verl. Hede⸗
mannstr. 11, anzufordern. In der Anforderung ist
genau anzugeben, welcher Schein gewünscht wird. Die
Anforderung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer
Adresse und Firmenstempel zu versehen.
89.
Autraäge und Anfragen.
Alle auf die vorstehende Bekanntmachung bezüg⸗
lichen Anfragen und Anträge sind mit der Kopfschrift
„Spinnverbot“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sek⸗
tion W. J. Berlin SWe48, Verl. Hedemannstraße 9/10,
zu richten.
Für die Genehmigung von Freigaben ist das Köo—
niglich Preußische Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff—
Abteilung, Sektion W. J., ausschließlich zuständig.
München, den 31. Dezember 1915.
Agl. Bayrisches Kriegsminifsterium
gez. Kreß von Kressenstein.
Dresden, den 31. Dezember 1915. Stuttgart, den 31. Dezember 1915.
Kgl. Sächsisches Kriegsministerium Hgl. Württemb. Kriegsministerium
gez. von Wilsdorf. gez. von Marchtaler.
Vorstehende Bekanntmachung der vier deutschen Kriegsministerien wird hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht mit der Maßgabe, daß hiermit die Bekanntmachung Nr. W. J. 1582/7. 15. K. R. A.,
betreffend Veräußerungs- und Verarbeitungsverbot hon reiner Schafwolle und rein schafwollenen Spinn—⸗
stoffen vom 14. August 1915, aufgehoben wird.
Saarbrücken, den 31. Dezember 1915. J ——
—— Kgl. Preuß. Stellvertretendes General⸗
kommando. 21. Armee—lorps.
W. M. 428/12. 15. K. R. A.
Nachtrag zu der Bekanntiahung,
betreffend
Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen
Zpinnstoffen und daraus hergestellten Web⸗, Wirk⸗
und Strickgarnen (Nr. M. M. 838/9. 15. K. R. A.).
Vom 31. Dezember 19165.
Nachstehende Anordnungen werden hierdurch auf
Ersuchen des Kriegsministeriums mit dem Bemerken
zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhand⸗
tungen gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhe⸗
bungen vom 2. Sebruar 1915 (RGBl. S. 54) in Ver⸗
bindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen vom
3. September 1915 (RGBl. S. 349) und vom 21. Oltober
1915 (RGBl. S. 684) bestraft werden.
eurt. J. Mehbepsuichtige Gegenstände..
eg 3 der Bekanntmachung Nr. M. M. 38/9. 15.
F. RA. wird dahin erweitert, daß vom 1. Januar
ais aimonatich merdepflichtig auch sämtliche Vor⸗
cte der nachstehend näher bezeichneten tierisschen
Spinnstoffe und alle unter Verwendung der Spinn⸗
stoffe zu J.-IV. hergestellten Web-, Wirk— und Strick⸗
garne sind, und zwar in der in den amtlichen Melde⸗
scheinen vorgesehenen Einteilung:
Mohair,
GKamelhaare,
III. Alpaka,
IV. Kaschmir,
V. Zickelhaare,
mit Ausnahme von Schweif- und Mähnenhaaren.
Meldepflichtig sind nur Vorrüäte einer jeden
Gruppe der vorgenannten Rohstoffe oder der unter Ver⸗
wendung der Rohstoffe zu 121V hergestellten Garne,
die mindestens 100 Kilogramm betragen.
Art. II. Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verfündung
am 31. Dezember 1915 in Kraft.
Saarbrücken, den 31. Dezember 1915.
abnigl. Preuß. Stelivertreteudes Seneralbommidvn
21. Arwmeelorvs.