Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbru

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An ruckort Vorktingenn. — Serusprecher der Geschastelrel⸗ Bahndofstcake dvo
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Oeffentlichem Anzeiger,
heraudge geden vom Nonigl. Laudratsamt Saarbru⸗es

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Erichetnnnatage: Dieustaa vud Treitaa.

30. Dez. 19185.

41. Jahrg.

—39
Inhalt.
Ausführungsanweisung über den Verkehr mit Stroh G. 600). — Wirtschaftspolizeistunde an Sylvester, S. 600).
(S. 5397). — SHöchstpreise für Gemüse (S. 597). — Beschlag⸗ — Bezirksschornsteinfeger fuͤr den Kehrbesirk St. Johann
nahme von Schneeschuhen (S. 397)3. — Terminkalender G. 600). — Tierseuchen in den Nachbarkreisen S. 600). —
S. 598). — Verkauf von Nußbäumen (S. 600). — Nach— Personalchronik
eichung der Maße- und Gewichte im Stadtteil St. Johann

sg —
Ausfuhr ungs-⸗-Anweisung
zur Verordnung über den Verkehr mit Stroh u. Häcksel
vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 748).
J. Behörden.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 5
Abs. 2 der Bekanntmachung ist der Regierungspräsi—
dent, für Berlin der Oberpräsident.
Zuständige Behörde für die im 8 5 Abse3 vor⸗
gesehene Anordnung ist der Landrat, in Stadtkreisen
der Gemeindevorstand.
Oertlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in
deren Bezirk der zur Abgabe der Ware Verpflichtete
seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung
eaner solchen seinen Wohnsitz hat.
II. Verfahren zur Festsetzung der Preise.
Bei Entscheidungen der höheren Verwaltungs—
behörde über die Angemessenheit des Preises (8 5 Abs.
N) ist ausschließlich die Beschaffenheit der Ware zur
Zeit des Gefahrüberganges maßgebend. Anschaffungs⸗
preis, Zinsen, Unkosten oder Gewinn bleiben außer
Betracht.
Die in der Bekanntmachung vorgeschriebenen
Preise (5 5) gelten als angemessen für gesunde Ware
von mittlerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen oder
Schiff, Verladestelle des Eigentümers. Entspricht die
Ware diesen Voraussetzungen nicht, so hat ein ent⸗
sprechender Preisabschlag einzutreten.
Die Preise der Bekanntmachung stellen die Grenze
dar, die bei den Entscheidungen nicht überschritten wer⸗
den darf. Wird dem Eigentümer dieser Preis geboten,
bedarf es, falls er gleichwohl die Festsetzung des Prei⸗
ses durch die höhere Verwaltungsbehörde beantragt
(8 5 Abf. ), vor der Entscheidung einer materiellen
Nachprüfung nicht. Vor der Entscheidung ist die Be—
zugsvereinigung zu hören. Gegebenenfalls sind Sach⸗
verständige zuzuziehen.
III. Bahn⸗ und Schiffsverkehr.
Die Güuterabfertigungsstellen der Eisenbahn (des⸗
gleichen die Hafen⸗, Strom⸗ und Schleusenbehörden und
Beamten) důrfen die Versendung von Stroh nur über—
nehmen, soweit der Verlader beibringt:
den Nachweis, daß das Stroh unmittelbar an
die Heeresverwaltung oder die Marineverwaltung
abgesetzt wird (6 2 Abs. 2 der Verordnung) oder
eine Bescheinigung (z. B. in Form eines Abruf⸗
scheines) der Bezugsvereinigung darüber, daß die
Verladung für die Bezugsvereinigung oder mit
deren Einwilligung erfolgt oder
einen Ausweis darüber, daß die Bezugsver—
einigung die Ueberlassung des Strohes nicht ver⸗
langt.
Roftzrderung z2ugelassen sind nur die Mengen

—

.

die in den Scheinen bezeichnet sind. Die Beschei—
nigungen sind sofort nach erfolgter Verladung seitens
der Güterabfertigungsstellen mit einem Nichtigkeits—
bermerk zu versehen und einzubehalten. Sofern Teile
der in der Bescheinigung angegebenen Mengen verladen
werden, sind diese auf der dem Verlader zurückzu⸗
gebenden Bescheinigung zu vermerken. Nach der Lie⸗
ferung der gesamten, in der Bescheinigung angegebenen
Menge ist die Bescheinigung mit dem Nichtigkeitsver⸗
merk zu versehen und einzubehalten.
Die Hafen-⸗, Strom- und Schleusenbehörden und
Beamten dürfen die Ab- und Durchfuhr von Stroh
auf den Wasserstraßen nur dulden, wenn die obigen
Voraussetzungen für die Versendung auf der Eisenbahn
erfüllt sind.
Berlin, den 13. Dezember 1915.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
J. A.: Péeters.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten
J. A.: Graf von Keyserlingk.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: Lusen s ky.
Der Minister des Innern.
J. A.: von Jarotzky.
Bekanntmagerng des Generalkommandos
XX. Armeekorps.
Bekanntmachung.
Die Verordnung vom 8. Oktober d. Is. — IVa
Nr. 1788, betr. Höchstpreise für Gemüse, wird mit
Rtücksicht auf die Bekanntmachung des Herrn Reichs⸗
anzlers vom 4. 12. 1915 über die Festsetzung von
Preisen für Gemüse usw. (R.G. Bl. S. 803) für die
iußerhalb Elsaß-Lothringen liegenden Teile des Be—
sehlsbereichs XVI. und XXI. Armeekorps mit soforti—
ger Wirkung aufgehoben.
Saarbrücken, den 18. Dezember 1915.
Stellpertretendes Generalkommando XXI. zugleich für
XVI. Armeekorps.
Der kommandierende General:
v. Moßner.
Bekanntmachung.
Die im Bereich des 21. Armeekorps befindlichen be—
chlagnahmten Schneeschuhe sind zum sportlichen Gebrauch
n Deuütschland — ausgenommen in Elsaß-Lothringen —
reigegeben. Es wird darauf hingewiesen, daß die Besitzer
zur Ablieferung der Schneeschuhe verpflichtet sind, sofern
sie diese wieder nach Elsaß-Lothringen zurückbringen.
Das Verbot des Schneeschuhlaufens für Zivilpersonen
in Elsaß-Lothringen wird in Erinnerung gebracht.
Saarbrücken, den 22. Dezember 1915.
Stellverirelendes Generalkommando 21. Armeekorps
Der ommandierende General:
2 Moßknes
            
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