87.
Austauscherlaubnis.
Gegen die nach 81 letzter Absatz von der Beschlag—
nahme nicht betroffenen Rohstoffe oder Halberzeugnisse
kann dieselbe Menge beschlagnahmter gleichartiger Roh—
stoffe bezw. Halberzeugnisse ausgetauscht werden.
Ausnahmen.
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können
durch die Kriegs-Rohstoff⸗Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums in Berlin bew'll'igt
werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung ver—
sehene Anträge sind an das Königlich Preußische
Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion
W. IiI, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstr. 9/10,
einzureichen.
88.
89.
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1915
in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten der Bekanntmachung wer—
den die Anordnungen der Bekanntmachung, betreffend
herstellungsverbot für Erzeugnisse aus Bastfasern Nr.
WV. J. 455/7. 15. K. R. A. aufgehoben?).
«) Anmerkung: Es wird darauf hingewiesen, daß
die Einzelbeschlagnahmen von Jute und Jute⸗Erzeugnissen
durch diese Bekanntmachung nicht aufgehoben werden.
Saarbrücken, den 23. Dezember 1915.
Königl. Preuß. Stellvertretendes Generalkommando
21. Armeekorps.
Saarbrücken, den 24. Dezember 1915.
Der Königliche Landrat:
von Miauel.